folgende Situation:
am 08.09.2001 haben wir eine Firma (Suchmaschinenoptimierer) beauftragt. Es ging um 5 Begriffe, die positioniert werden sollen. Es sollten möglichst viele Backlinks auf unsere Seite gesetzt werden.
Nach über 3 Monaten mit folgendem Ergebnis:
4 Begriffe überhaupt nicht in TOP 100, geschweige, denn TOP 10!
1 Begriff auf Position 21, genauso wie am Tag der Vertragsschließung. Zwischendurch auf Platz 13-17.
Außerdem haben wir die Backlinkssetzung durch eine andere Firma prüfen lassen mit einem erstaunlichen Ergebnis:
Unsere Firma hatte im Mai 2011 635 Backlinks
nach der Positionierung durch die gewisse Suchmaschinenoptimierer-Firma nur 191 Backlinks!!!!
Wenn man dien Namen der Firma in Zusammenhang mit den Begriffen „Betrüger" oder Abzocke" bei google eingibt, dann erscheinen negative Beiträge , die mittlerweile aber gesperrt wurden.
Anbei unser Vertrag mit der Bitte um Prüfung, ob wir den Vertrag fristlos kündigen können. Das einzige, was bei der Firma funktioniert ist die pünktliche Abbuchung von unserem Konto.
SEO-Auftragsformular
Ihr Auftrag Berater: Herr: XXX
Ihre Domain: XXX
Ihre Keywords: Bis zu 5 Suchbegriffen zur gezielten Positionierung
Beschreibung:
OffSite-Optimierung:
Aufbau einer qualitativen und gezielten Linkstruktur zur Positionierung und Festlegung aller Suchbegriffe, sowie die ständige Positionsüberwachung der einzelnen Suchbegriffe. Mit der ersten klaren Zielvorgabe Top 10 und dem zweiten Ziel Top 3 für die vereinbarten Suchbegriffe. Es wird ein google ethischer und natürlicher Linkaufbau von hoher Qualität durchgeführt.
Angaben zu Person und Firma XXXXXXXXXX
12 Monate Vertragslaufzeit, kündbar mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende. Liegt keine Kündigung vor, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 12 Monate.
Antwort geschrieben am 21.12.2011 15:09:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich um einen Tippfehler handelt und der Vertrag 2011 und nicht 2001 geschlossen wurde.
Da Ihnen offensichtlich eine konkrete Leistungsbeschreibung von Ihrem Vertragspartner zur Verfügung gestellt worden ist, müssen diese Punkte der Leistungsbeschreibung auch nachweislich von dem Dienstleister zur Suchmachinenoptimierung erbracht werden. Dies ist nach Ihrer Schilderung aber nicht einmal ansatzweise geschehen.
Sie sollten daher dem Dienstleister die mangelhafte Vertragserfüllung schriftlich anzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist die Erbringung der vollständigen Leistungen fordern. Bis dahin können Sie ein Zurückbehaltungrecht, §§ 320, 273 BGB an dem vereinbarten Zahlungen geltend machen.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist können Sie den Vertrag gemäß § 314 BGB außerordentlich kündigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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