31.05.2012 | 13:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der BGH gelangt in dem von Ihnen zitierten Urteil zu der Erkenntnis, dass ein Urheber, der urheberrechtlich geschützte Werke auf seiner Internetseite veröffentlicht, jedenfalls dann Google gegenüber ein einfaches Einverständnis zur Nutzung der Abbildungen innerhalb der Google Bildersuche erteilt, wenn er keine technischen Suchmaschinen-Blockaden errichtet, um die Indexierung seiner Seite bei Google zu verhindern. Nach Ansicht des BGH ist die Veröffentlichung von Vorschaubildern also grundsätzlich eine Handlung, die der Einwilligung des Urhebers bedarf, allerdings wird diese Einwilligung vermutet, wenn die Bilder nicht technisch geschützt werden.
Hierbei haben die Richter aber auch die Bekanntheit und den Umfang der Google-Bildersuche berücksichtigt. Bei einer auf die Vorhaltung einer unübersehbaren Menge von Bildern ausgerichteten Bildersuchmaschine, deren Indexierung von Webseiten und deren Bildern quasi jedem Webseitenbetreiber bekannt ist, kann nach Ansicht des Gerichts von einer Einwilligung zur Veröffentlichung von Vorschaubildern ausgegangen werden.
Ob sich diese Entscheidung, die unter Juristen auch keinesfalls unumstritten ist, auch auf kleinere Suchmaschinen übertragen lässt, ist fraglich. Problematisch ist in diesem Zusammenhang insbesondere, wenn die Bilder schon ohne Einwilligung des eigentlichen Urhebers überhaupt ins Netz gestellt wurden, da dann auch ein einfaches Einverständnis nicht angenommen werden kann. Wenn Sie kein Risiko eingehen wollen, sollten Sie daher vor der Veröffentlichung von Vorschaubildern besser den jeweiligen Rechteinhaber um Einwilligung bitten.
Die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung von Zusammenfassungen hängt davon, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalwerke geschaffen worden sind und daher gemäß
§ 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen (ausführlich hierzu BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 –
I ZR 12/08 – Perlentaucher). Diese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten. Es liegt grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung vor, wenn Sie den Inhalt in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung verwerten. Wenn diese Zusammenfassungen aber mehr oder weniger aus einer Übernahme von besonders prägenden und ausdrucksstarken Passagen der Originalwerke bestehen, von denen lediglich einige Sätze ausgelassen werden, liegt eine abhängige Bearbeitung gemäß
§ 23 UrhG vor, die nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden darf (vgl OLG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2011 -
11 U 75/06).
Das Zitatrecht (
§ 51 UrhG) würde dagegen nur greifen, wenn Sie in ein selbständiges Werk (z.B. eine eigene Tourenbeschreibung oder sonstiger Artikel von Ihnen) einzelne Passagen eines anderen Artikels unverändert (mit Quellenangabe und Kenntlichmachung als Zitat) als Beleg oder Erläuterung Ihres Artikels übernehmen würden (erforderlicher „Zitatzweck"). Ist ein solcher Zitatzweck vorhanden, können ggf. auch einzelne (Vorschau-)Bilder als Zitat übernommen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen