über Richtern am LG 07/2010 privat mit Angabe:
Weil beim LG Anwaltszwang ist, vertritt mich,XY, die Kanzlei:ZZ.Die benötigte Vollmacht können Sie
von RA ZZ anfordern.Bei dem Gespräch mit Anwalt in dieser Sache war ein telef.Anruf d.Präsidenten
des LG,ich hörte, der RA soll die Finger davon lassen,sonst hat es weitreichende Konsequenzen(negative)für ihn.Ich will die Klagen weiterbe-
treiben!In Kostenrechng.v. 02/2011 steht:"Gebühr fällig bei Einreichg. d.Klage b.Gericht.Das Ver-
fahren wurde nicht weiterbetrieben" Darf d.Kasse eine 4-stellige Summe fordern ohne Rechtsanwalts-
unterschrift? Was kann ich dagegen tun,weil beim LG Privatklage unzulässig ist(Gesetze,§,Vergleich
surteile)??? Ist Kostenrechng. aufschiebbar,bis ich neuen RA finde? Mit frdl. Gruß XY
Antwort geschrieben am 12.02.2011 15:58:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dipl. jur. (univ.) Julia Vieser
Schmellerstr. 16, 85276 Pfaffenhofen, Tel: 084414050220, Fax: 084414050031
Zivilrecht, Baurecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Agrarrecht
Bewertungen: 5
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aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Aufschiebbarkeit der Kostenrechnung:
Über die Aufschiebbarkeit/Stundung einer Gerichtskostenrechnung entscheidet die Landesjustizkasse (in Bayern: Landesjustizkasse 96045 Bamberg). Sie können dort einen entsprechenden Antrag auf Stundung stellen.
2. Fälligkeit der Gerichtskosten bei Einreichung der Klage durch Privaten beim Landgericht:
Nach § 6 GKG wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.
Dem Wortlaut nach differenziert § 6 GKG nicht danach, ob die Klageschrift aus prozessualen Gründen unwirksam (Münchner Kommentar § 204 BGB Rd. 22; OLG Braunschweig MDR 1957, 425, 426) oder wirksam ist (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Nr. 1210 KV Rd. 49).
Es ist deshalb für die Entstehung der Gebühren unbeachtlich, ob die Klageschrift von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben wurde, sondern wie hier, vom Betroffenen selbst. (Staudinger § 204 BGB Rd. 28; OLG Celle: Beschluss vom 23.12.2008 - 2 W 283/08).
3. Möglichkeiten
Denkbar wäre auf eine sogenannte Nichterhebung von Kosten gem. § 21 GKG hinzuwirken. Eine solche Entscheidung obliegt dem Gericht. Voraussetzung wäre eine sogenannte unrichtige Sachbehandlung, also eine objektiv unrichtige Handlung durch das Gericht (offensichtliche schwere Verfahrensfehler oder offensichtliche, eindeutige Verkennung des materiellen Rechts). Aber das ist nach Ihrem Vortrag nicht nachweisbar gegeben.
Weitere Möglichkeiten sind ohne genauere Kenntnisse der Sachlage im Rahmen einer ersten Einschätzung kaum darzulegen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.02.2011 18:03:36
Danke für Ihre ausführl. u. schnelle,sachliche Antwort meiner Frage. Ich werde umgehend Antrag auf Stundung b. Justizkasse in Bamberg stellen. Frage: zu Punkt 3; Möglichkeiten: Oder kann ich gleich privat auf Nichterhebung v. Kosten( § 21 GKG) hinwirken mit Angabe offensichtl. schwerer Verfahrensfehler u. eindeutige Verkennung d. materiellen Rechts? Ist das gleichzeitig beides privat von mir zu stellen? Oder reicht letzteres (§21 GKG) auch aus? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen XY
Danke für Ihre ausführl. u. schnelle,sachliche Antwort meiner Frage. Ich werde umgehend Antrag auf Stundung b. Justizkasse in Bamberg stellen. Frage: zu Punkt 3; Möglichkeiten: Oder kann ich gleich privat auf Nichterhebung v. Kosten( § 21 GKG) hinwirken mit Angabe offensichtl. schwerer Verfahrensfehler u. eindeutige Verkennung d. materiellen Rechts? Ist das gleichzeitig beides privat von mir zu stellen? Oder reicht letzteres (§21 GKG) auch aus? Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen XY
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.02.2011 19:06:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen wie folgt:
1.Antrag auf Stundung.
Den Antrag auf Stundung bei der Landesjustizkasse können Sie selbst stellen.
2. Antrag von der Kostenerhebung abzusehen
Grundsätzlich besteht immer Anwaltszwang beim Landgericht und allen Gerichten des höheren Rechtszuges.
Wenn der Antrag sich allein gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht richtet (§ 567 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RPflG) besteht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kein Anwaltszwang. (KG NJW-RR 2000, 213; OLG München NJW-RR 2000, 213 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742;).
Es kommt also darauf an, ob nur vom Rechtspfleger eine Entscheidung getroffen wurde,
oder vom Gericht. Das ist aus Ihrem Vortrag leider nicht ersichtlich. Im Zweifel wenden Sie sich hier direkt an den Rechtspfleger beim Landgericht und erfragen ob das Gericht auch eine Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag von der Kostenerhebung gem. § 21 GKG abzusehen, ist als „sofortige Beschwerde" gem. § 567 ZPO bei dem hier vorliegenden Beschwerdewert zu stellen. (§ 567 II ZPO).
Wichtig ist vor allem, dass Sie die Frist bei der sofortigen Beschwerde beachten. Diese beträgt zwei Wochen nach Zustellung, § 569 Abs. 1 ZPO
Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Ihre Nachfrage antworte ich Ihnen wie folgt:
1.Antrag auf Stundung.
Den Antrag auf Stundung bei der Landesjustizkasse können Sie selbst stellen.
2. Antrag von der Kostenerhebung abzusehen
Grundsätzlich besteht immer Anwaltszwang beim Landgericht und allen Gerichten des höheren Rechtszuges.
Wenn der Antrag sich allein gegen die Entscheidung des Rechtspflegers im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht richtet (§ 567 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RPflG) besteht gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kein Anwaltszwang. (KG NJW-RR 2000, 213; OLG München NJW-RR 2000, 213 f.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742;).
Es kommt also darauf an, ob nur vom Rechtspfleger eine Entscheidung getroffen wurde,
oder vom Gericht. Das ist aus Ihrem Vortrag leider nicht ersichtlich. Im Zweifel wenden Sie sich hier direkt an den Rechtspfleger beim Landgericht und erfragen ob das Gericht auch eine Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag von der Kostenerhebung gem. § 21 GKG abzusehen, ist als „sofortige Beschwerde" gem. § 567 ZPO bei dem hier vorliegenden Beschwerdewert zu stellen. (§ 567 II ZPO).
Wichtig ist vor allem, dass Sie die Frist bei der sofortigen Beschwerde beachten. Diese beträgt zwei Wochen nach Zustellung, § 569 Abs. 1 ZPO
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