Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema StGB.
Sehr geehrte Anwälte,
ich verfasse einige Artikel, und leider bin ich mir immer noch nicht im Klaren ob der Homosexuelle als Teil der Bevölkerung zu werten ist, offenbar ist das nicht geklärt.
Ich suche daher einen Anwalt, der sich damit auskennt, vielleicht Fachanwalt für Strafrecht ist oder zumindest die Erklärungen kennt und die Erklärungen und Hintergründe des § 130 StGb geläufig sind, was nach Auslegungen der Gerichtsurteile als Teile der Bevölkerung bewertet wird.
Esgibt zu dem Thema sehr unterschiedliche Ansichten und ich würde gerne wissen, ob es a) eine europäische Regelung gibt, die Diskriminierungen von Homosexuellen verbietet und ob die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, etwa nach der Grundrechtecharta nationale Strafgesetze zu schaffen, die z.b den Schutz der Homosexuellen sicherstellen, also bswp. im § 130 StGB festlegen, dass man Homosexuelle nicht verhetzen darf.
Offenbar weigert sich die Bundesregierung behaarlich das zu tun, Volker Beck hatte dazu einen Antrag ( Drucksache 17/4226) mit anderen gestartet.
Ist ihnen dazu eine Antwort der Bundesregierung bekannt ?
In einem Queer- Bericht vom 28.05.10 http://www.queer.de/detail.php?article_id=12240
wurde das beraten.
Es wird dort folgendes ausgeführt
" Zwar spricht auch die geplante Neufassung davon, dass Aufstachelung zum Hass sowohl gegen "ein Mitglied einer vorbezeichneten Gruppe" als auch gegen "einen Teil der Bevölkerung" zu Haftstrafen bis zu fünf Jahren führen könne. Allerdings werfen Kritiker wie der Grünenpolitiker Volker Beck der Bundesregierung vor, einen "Zweiklassenschutz bei Volksverhetzung" einzuführen: "Es leuchtet nicht ein, hier von dem Kriterienkatalog des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes oder vom Gleichheitsartikel der Europäischen Grundrechtecharta abzuweichen", erklärte der grüne Fraktionsgeschäftsführer gegenüber queer.de.
Im aktuellen Volksverhetzungsparagrafen werden schon heute in den Absätzen 2 bis 6 Merkmale wie "Rasse" oder "Volkstum" erwähnt. Diese sind jedoch eine direkte Reaktion auf die Zeit des Nationalsozialismus. Im Absatz 1 sind derzeit keine besonders schutzwürdigen Minderheiten enthalten..."
Wie wird das also gewertet, kann man da eine klare Aussage treffen, es werden hier Rasse, Religion aufgeführt und zur sexuellen Orientierung wird indess nichts gesagt, ist also das HEtzen gegen sexuelle Minderheiten wie Homosexuelle damit erlaubt oder fallen die unter "Teile der Bevölkerung" und wie werden solche Teile beschrieben, ich meine, was sind Teile der Bevölkerung ?
Bei wikipedia werden schwule aufgeführt
http://de.wikipedia.org/wiki/Volksverhetzung#Verfassungsrecht_im_Verh.C3.A4ltnis_zur_einfachen_Gesetzgebung
http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Volksverhetzung&action=history
Folgende Anwälte scheinen das zu befürworten
Etwa Jörg Salzwedel sieht den Schutz für die Homosexuellen in § 130 StGB erfüllt
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ist-es-strafbar-einen-Homosexuellen-umpolen-zu-wollen-__f172797.html
Herr Safaid sieht dies offenbar anders.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Neue-Frage-wegen-ausgeloggten-Bereich,-Nachfrage,-Zweitmeinung-etc-__f145922.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gibt-es-ein-Recht-auf-Hetze-__f145799.html
Sowie Ansiht der Grünen
http://user50.confixx3.dsinet.de/typo3/index.php?id=53&tx_ttnews[tt_news]=388&cHash=f576d6b92b
Es gab also unterschiedliche Ansichten, wie sieht es nun aus, werden Homosexuelle als Teil der Bevölkerung nach dem Gesetz jezt geschützt oder nicht, gibt es Urteile dazu ?
Ich bitte unter GRundlage der ganzen Fragen dieses zu beantworten mfg
Antwort geschrieben am 25.01.2012 14:14:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst einmal weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Wie Sie bereits durch Ihre offenbar umfangreichen Recherchen herausgefunden haben, gab und gibt es zur Auslegung des Begriffs „Teile der Bevölkerung unterschiedliche Auffassung, die sich meines Erachtens auch alle gut begründen lassen.
Meiner Auffassung nach, bestraft § 130 StGB sehr wohl auch die Hetze gegen Homosexuelle, da es sich hierbei eben um eine inländische Personenmehrheit handelt, die individuell nicht mehr überschaubar ist und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheidet, welche äußerer oder innerer Art sein können (Schönke/Schröder, StGB, § 130 Rn. 3).
Diese Auffassung lässt sich auch mit der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung unterstützen, in dem es lautet:
„Die Aufnahme von Einzelpersonen in den Wortlaut des § 130 Absatz 1 StGB soll nicht auf die im Rahmenbeschluss genannten Gruppen beschränkt werden. Sie erfasst vielmehr alle Personenmehrheiten, die sich durch irgendein festes äußeres oder inneres Unterscheidungsmerkmal als erkenn- bare Einheit herausheben, und daher als Teile der Bevölkerung schon nach der bisherigen Rechtslage von § 130 StGB geschützt werden. Damit gilt für Angriffe auf Einzelne z. B. wegen ihrer Homosexualität oder wegen ihrer Behinderung die gleiche Rechtslage wie für Angriffe auf Einzelne wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Nationalität." (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/031/1703124.pdf)
Die Tatsache, dass die Homosexualität hier ausdrücklich genannt wird, spricht meines Erachtens sehr dafür, dass diese in den Schutzbereich des § 130 StGB fallen soll.
Gerichtsurteile sind mir diesbezüglich nicht bekannt.
Auf europäischer Ebene wird der Schutz vor allem durch die RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATES
vom 27. November 2000 gewährleistet.
Insgesamt bin ich daher der Auffassung, dass auch die Hetze gegen Homosexuelle durch § 130 StGB unter Strafe gestellt wird.
Ob sich diese Auffassung halten kann (was ich für sehr wahrscheinlich halte) wird sich erst zeigen, wenn sich einmal der Bundesgerichtshof oder ggf. Oberlandesgerichte mit dieser Frage befassen müssen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065
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http://www.ra-bade.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2012 14:35:04
Tja dann hoffe ich mal, dass das irgendwann mal passiert, gerade in dem Bereich scheiden sich ja die Geister, Volker Beck hat z.b eine ganze andere Auffassung, er hat in der oben verlinkten Drucksache auch betont, dass die Homosexuellen nicht unter dieser Vorschrift jezt fallen, weil man den Schwrrpunkt auf andere Minderheiten legt, hat er nun damit recht oder irrt er such ?
Nach ihrer Auffassung scheint er ja nicht recht zu haben, nur wundert mich dann wieso die Grünen dem Thema so viel Augenmerk richten und die Bundesregierung ja offenbar die Homosexuellen mit einbezieht ?
Ist ihre zitierte Stelle direkt von der Bundesregierung ?
Zu dem Thema fand ich von Joachim MengelThema HS
http://www.bpb.de/themen/UVISUE,2,0,Homosexualit%E4t_und_internationaler_Menschenrechtsschutz.html
uch noch eine int. Stellunganhme in der es heisst
" So entschied das UNO-Menschenrechtskomitee (UNHRC) im Fall "Toonen vs. Australia", dass Gesetze, die einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, nicht mit dem Menschenrecht auf Schutz der Privatsphäre vereinbar sind.[14] Folgt man dieser Argumentation, bedarf es keines spezifischen Menschenrechts, das die Freiheit der sexuellen Orientierung garantiert, sondern die bestehenden völkerrechtlichen Menschenrechte müssen auch für Homosexuelle und deren Lebensgestaltungsmöglichkeiten Geltung bekommen. Diesen Ansatz versuchen die "Yogyakarta-Prinzipien" zu konkretisieren.[15] Sie wurden in der indonesischen Universitätsstadt von prominenten Wissenschaftlern ausgearbeitet und besitzen inzwischen großen Einfluss in der internationalen Diskussion..."
So wie ich das verstehe und das deckt sich ja auch mit der Aussage vieler anderer auch, scheint auch int. siehe hier http://www.frag-einen-anwalt.de/Homosexuelle-vor-der-UNO-__f152762.html
Anwältin Merkel
als auch National die Verhetzung und insbesondere die Bestrafung strafbar zu sein.
http://de.pluspedia.org/wiki/Volksverhetzung http://de.pluspedia.org/w/index.php?title=Volksverhetzung&action=history
So wie ich sie also verstehe müsste dann z.b der Iran die Strafbarkeit der HS fallen lassen, weil das ja gegen das Völkerrecht geht. http://de.pluspedia.org/wiki/Völkerrechtsklausel
Wenn sie möchten können sie auf den Völkerrechtlichen Aspelt ja noch eingehen, ich bitte sie aber nochmals kurz zu sagen, wieso die Grünen das anders sehen, ist das nur Populismus ode stecken da rechtliche Gedanken dahinter ?
http://www.frag-einen-anwalt.de/-130-StGB-__f153113.html
Sowie siehe http://books.google.de/books?id=vxlkhOTQ7AIC&pg=PA160&dq=§+130+stgb+homosexuelle&hl=de&sa=X&ei=bPQfT4aiJ4_asgaHkIDLDA&ved=0CEEQ6AEwAw#v=onepage&q=§%20130%20stgb%20homosexuelle&f=false
von Torsten Wenzler, Beschreibung des § 130 StGB
Vielen Dank
Tja dann hoffe ich mal, dass das irgendwann mal passiert, gerade in dem Bereich scheiden sich ja die Geister, Volker Beck hat z.b eine ganze andere Auffassung, er hat in der oben verlinkten Drucksache auch betont, dass die Homosexuellen nicht unter dieser Vorschrift jezt fallen, weil man den Schwrrpunkt auf andere Minderheiten legt, hat er nun damit recht oder irrt er such ?
Nach ihrer Auffassung scheint er ja nicht recht zu haben, nur wundert mich dann wieso die Grünen dem Thema so viel Augenmerk richten und die Bundesregierung ja offenbar die Homosexuellen mit einbezieht ?
Ist ihre zitierte Stelle direkt von der Bundesregierung ?
Zu dem Thema fand ich von Joachim MengelThema HS
http://www.bpb.de/themen/UVISUE,2,0,Homosexualit%E4t_und_internationaler_Menschenrechtsschutz.html
uch noch eine int. Stellunganhme in der es heisst
" So entschied das UNO-Menschenrechtskomitee (UNHRC) im Fall "Toonen vs. Australia", dass Gesetze, die einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen unter Strafe stellen, nicht mit dem Menschenrecht auf Schutz der Privatsphäre vereinbar sind.[14] Folgt man dieser Argumentation, bedarf es keines spezifischen Menschenrechts, das die Freiheit der sexuellen Orientierung garantiert, sondern die bestehenden völkerrechtlichen Menschenrechte müssen auch für Homosexuelle und deren Lebensgestaltungsmöglichkeiten Geltung bekommen. Diesen Ansatz versuchen die "Yogyakarta-Prinzipien" zu konkretisieren.[15] Sie wurden in der indonesischen Universitätsstadt von prominenten Wissenschaftlern ausgearbeitet und besitzen inzwischen großen Einfluss in der internationalen Diskussion..."
So wie ich das verstehe und das deckt sich ja auch mit der Aussage vieler anderer auch, scheint auch int. siehe hier http://www.frag-einen-anwalt.de/Homosexuelle-vor-der-UNO-__f152762.html
Anwältin Merkel
als auch National die Verhetzung und insbesondere die Bestrafung strafbar zu sein.
http://de.pluspedia.org/wiki/Volksverhetzung http://de.pluspedia.org/w/index.php?title=Volksverhetzung&action=history
So wie ich sie also verstehe müsste dann z.b der Iran die Strafbarkeit der HS fallen lassen, weil das ja gegen das Völkerrecht geht. http://de.pluspedia.org/wiki/Völkerrechtsklausel
Wenn sie möchten können sie auf den Völkerrechtlichen Aspelt ja noch eingehen, ich bitte sie aber nochmals kurz zu sagen, wieso die Grünen das anders sehen, ist das nur Populismus ode stecken da rechtliche Gedanken dahinter ?
http://www.frag-einen-anwalt.de/-130-StGB-__f153113.html
Sowie siehe http://books.google.de/books?id=vxlkhOTQ7AIC&pg=PA160&dq=§+130+stgb+homosexuelle&hl=de&sa=X&ei=bPQfT4aiJ4_asgaHkIDLDA&ved=0CEEQ6AEwAw#v=onepage&q=§%20130%20stgb%20homosexuelle&f=false
von Torsten Wenzler, Beschreibung des § 130 StGB
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 15:21:21
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ist ihre zitierte Stelle direkt von der Bundesregierung?
Ja, die Textstelle stammt aus der amtlichen Begründung des Gesetzestextes.
Zumindest aus juristischer Sicht ist meiner Aufassung nach die Aussage des Herrn Beck falsch. Hier müssen Sie allerdings auch bedenken, dass die Darstellung von Themen durch Politiker - egal welcher Partei - in der Regel einseitig und von politischen Interessen geprägt ist. Juristisch fundiert sind solche Einlassungen häufig nicht.
Auf die umfassenden völkerrechtlichen Aspekte dieses Themas einzugehen, würde den hiesigen Rahmen bei weitem sprengen.
Nur soviel sei dazu gesagt, dass das Problem völkerrechtlicher Ge- und Verbote immer ist, dass diese auch durchgesetzt werden müssten.
Das heißt es müsste sich jemand finden, der den Willen und auch die Möglichkeit hätte sämtliche völkerrechtlichen Ge- und Verbote durchzusetzen.
Dies wird meiner Auffassung nach mit Sicherheit nicht geschehen.
Insofern haben Sie zwar recht, das Diskriminierung und Bestrafung wegen Homosexualität völkerrechtlich im Allgemeinen geächtet sind, ob sich dies jedoch durchsetzen läßt ist mehr als zweifelhaft.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage kann ich Ihnen wie folgt beantworten:
Ist ihre zitierte Stelle direkt von der Bundesregierung?
Ja, die Textstelle stammt aus der amtlichen Begründung des Gesetzestextes.
Zumindest aus juristischer Sicht ist meiner Aufassung nach die Aussage des Herrn Beck falsch. Hier müssen Sie allerdings auch bedenken, dass die Darstellung von Themen durch Politiker - egal welcher Partei - in der Regel einseitig und von politischen Interessen geprägt ist. Juristisch fundiert sind solche Einlassungen häufig nicht.
Auf die umfassenden völkerrechtlichen Aspekte dieses Themas einzugehen, würde den hiesigen Rahmen bei weitem sprengen.
Nur soviel sei dazu gesagt, dass das Problem völkerrechtlicher Ge- und Verbote immer ist, dass diese auch durchgesetzt werden müssten.
Das heißt es müsste sich jemand finden, der den Willen und auch die Möglichkeit hätte sämtliche völkerrechtlichen Ge- und Verbote durchzusetzen.
Dies wird meiner Auffassung nach mit Sicherheit nicht geschehen.
Insofern haben Sie zwar recht, das Diskriminierung und Bestrafung wegen Homosexualität völkerrechtlich im Allgemeinen geächtet sind, ob sich dies jedoch durchsetzen läßt ist mehr als zweifelhaft.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bade direkt

