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Suche (nur) Urteil (keine Beratung) zu Haustürwiderruf bei telefonischem Erstkontakt


| 20.04.2005 16:15 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Ich suche ein rechtskräftiges Urteil zum Widerrufsrecht bei Haustürsituationen, bei denen der Erstkontakt per Telefon stattfand, ein Vertrag aber erst beim folgenden Besuch beim Vermittler in dessen Geschäftsräumen unterschrieben wurde.
Situation:
Ein mir unbekannter Finanzvermittler hatte mich ungewollt in meiner Privatwohnung angerufen und allgemein über Möglichkeiten des Steuersparens informiert. Von einer Immoblie war dabei nicht die Rede. Zu einem ausführlicheren Gespräch ging ich eine Woche später in die Geschäftsräume des Vermittlers und dort wurde mir als beste Form des Steuersparens eine Immoblie empfohlen. Ich ließ mich dazu überreden, einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu unterschreiben, der noch am gleichen Abend um 22:30 Uhr von einem herbeigerufenen Notar in den Geschäftsräumen beurkundet wurde. 2 Wochen später wurde ein Kaufvertrag über eine Wohnung von dem Geschäftsbesorger abgeschlossen.
In verschiedenen Abhandlungen (auch hier mit Datum 26.10.2004)wird als Vorraussetzung für einen Widerruf das Vorhandensein einer Haustürsituation genannt. Das wäre auch bei einem telefonischen Erstkontakt der Fall.
Nicht gefunden habe ich ein Urteil, in dem die Haustürsituation bestätigt wurde, wenn der Erstkontakt telefonisch, der eigentliche Vertrag dann aber beim Vermittler und nicht ebenfalls in der Privatwohnung unterschrieben wurde.

Ich brauche keine Rechtsberatung, nur eine Urteilssuche.

Als Ergebnis erwarte ich die Nennung eines Urteils mit Gericht und Aktenzeichen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Urteil Suche
Antwort vom
20.04.2005 | 16:52
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

entsprechend Ihrer Anfrage nenne ich Ihnen eine Fundstelle:

BGH 131, 385
BGH, Urteil v. 16.01.1996 – XI ZR 116/95 (München)

Dieses Urteil können Sie im Internet als Volltext abrufen.
In diesem Fall fand der eigentliche Vertragsabschluss nicht bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher statt.

Zur effektiven Wahrnehmung Ihrer Interessen möchte ich Ihnen den Gang zu einem Anwalt Ihres Vertrauens nahe legen!

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen,

T.Covic
-Rechtsanwalt-

Kanzlei Covic
Dorotheenstraße 18
45130 Essen
Tel.: 0201 726 627 4
Fax: 0201 726 627 5
@: info@kanzlei-covic.de
www.kanzlei-covic.de

*****

Nachfrage vom Fragesteller 21.04.2005 | 09:08

Das genannte Urteil entspricht nicht den geschilderten Umständen.
Gefragt wurde nach einem Urteil, das 3 Sachverhalte beinhaltet:
1. die erste Kontaktaufnahme des Verkäufers erfolgte telefonisch durch Anruf in der Privatwohnung des Käufers.
2. der Vertrag wurde bei einem folgenden Besuch des Angerufenen in den Geschäftsräumen des Verkäufers unterschrieben.
3. die genannten Vorraussetzungen wurden in einem Urteil als Haustürsituation anerkannt.

In dem von Ihnen genannten Urteil, wurde eine Haushaltshilfe an ihrem Arbeitsplatz von der Hausherrin angesprochen, also weder in ihrer Privatwohnung, noch telefonisch kontaktiert.

Bitte um Nennung eines passenden Urteils.

MfG
*****



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.04.2005 | 12:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihnen hiermit Ihre Rückfrage beantworten.
In der von mir genannten Fundstelle führt der BGH aus:

"Eine telefonische Kontaktaufnahme erfüllt nicht den Tatbestand der „mündlichen Verhandlungen" i.S. des § 1 I Nr. 1 HWiG"

Der BGH verweist dabei auf das Parallelverfahren.
Dieses Verfahren hat folgendes Aktenzeichen:

BGH, Urteil vom 16.01.1996 - XI ZR 57/95 (München)

abgedruckt in:
BGH NJW 1996, 929, 930

Eine Verbraucherin wurde von einer für den Unternehmer tätigen Person in Ihrer Wohnung angerufen. Ein Vertragsschluss erfolgte jedoch zeitlich nachfolgend in zum Betrieb des Unternehmers gehörigen Räumen.

Hier geht der BGH näher auf die vorangegangenen telefonischen Verhandlungen ein:

"Nach dem Klägervorbringen hat die Bankrepräsentantin T Frau H lediglich in ihrer Wohnung angerufen und mit ihr am Telefon ein längeres Werbegespräch geführt. Das reicht nicht aus, um den Tatbestand der „mündlichen Verhandlungen" gem. § 1 I Nr. 1 HWiG zu erfüllen. Die Revision kann sich für ihre gegenteilige Auffassung zwar auf einzelne Autoren berufen [...Ulmer in Münchener Kommentar Band 3, § 1 HausTWG, Rz 36 und 36a...]Der erkennende Senat folgt jedoch der h.M., die es ablehnt, den Anwendungsbereich des HWiG auf telefonische Kontaktaufnahmen auszudehnen".

Die Auffassung des BGH hat sich bis dato nicht geändert.

Auch die überwiegende Auffassung in der Rechtslehre folgt der Meinung des BGH; so z.B.Palandt, 63. Auflage, § 312 BGB Rz.12.

Es wird allerdings in der -älteren- Rechtsliteratur zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Haustürsituation auch bei telefonischen Verhandlungen anzunehmen sei; so.z.B Klingsporn in Erman - Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1 HausTWG, Rz 13 und 13a oder Bamberger /Roth Rz. 11)

Im Ergebnis ist -leider- anzumerken, dass die herrschende Auffassung in der Literatur sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Anrufen in der Wohnung oder am Arbeitsplatz nicht von einer "mündlichen Verhandlungen" im Bereich der Privatwohnung und somit nicht von einer "Haustürsituation" ausgehen.

Ich bedaure, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
T.Covic,
Rechtsanwalt

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