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Frage geschrieben am 18.03.2010 22:55:05

Subventionsbetrug (§264) - muss ich anschwärzen?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2043
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Diese Frage nervt mich dauerhaft, da ich sie - aus verständlichen Gründen - nicht in sonstigen täglichen Gesprächen thematisieren kann:

Zufällig habe ich in meinem Arbeitsumfeld Kenntnis von Tatsachen erhalten, die unausweichlich auf Subventionsbetrug (§264 - im eigenen Geschäftsbereich meines Arbeitsgebers) hinweisen.

Muss oder soll ich dies offenbaren und anzeigen?


Antwort geschrieben am 18.03.2010 23:18:08
Sehr geehrter Fragesteller,


solange Sie keinerlei Amtspflicht ( Polizist, Staatsanwalt, Richter etc.) haben, besteht keinerlei gesetzliche Pflicht, Ihnen evtl. bekannte Straftaten anzuzeigen.

Allerdings sollten Sie aufoassen, dass Sie nicht mitwirken, die Straftat zu vereiteln.


§ 258 StGB --> Strafvereitelung


Eine Anzeigepflicht besteht nur gem § 138 StGB, der Nichtanzeige geplanter Straftaten.


Der von Ihnen geschuldete Tatbestand des Betrugs ist jedoch nicht im Katalog des § 138 StGB aufgeführt, so dass diesbezüglich keine Anzeigepflicht besteht.


Ob und inwieweit Sie sich moralisch verpflichtet führen, die vermutete Straftat zur Anzeige zu bringen, kann ich nicht beurteilen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Anzeige u.U. arbeitsrechtliche Konsequenzen für Sie haben wird. Ebenso könnten Sie sich wegen falscher Verdächtigung etc. strafbar machen, sollte sich der Tatvorwurf als falsch erweisen.


Ich rate Ihnen daher ab, eine Strafanzeige zu erstatten. Sollten Sie allerdings direkt an der Straftat ( Subventionsbetrug) beteiligt sein, so rate ich Ihnen dringendst die "Notbremse" zu ziehen, die Mitwirkung zu verweigern und ggfs. den Arbeitsplatz zu wechseln.


Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Michael Bauer
Rechtsanwalt


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