Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Subunternehmervertrag.
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit dem 03.02.2009 habe ich bei einem Paketdienst Subunternehmer einen Vertrag als Sub/Sub.
In diesesem Vertrag sind speziell keine Gebiete aufgeführt die von mir bedient werden müssen zur Zeit bedienen wir ca. 10 Gebiete.
Im April habe ich meinem Vertragspartner eine Kündigung zum 01.05.2010 vorgelegt, da wir das Einzelunternehmen in eine UG umfirmiert haben. In diesem Schreiben habe ich mitgeteilt, dass die UG alle Rechte und Pflichten des Einzelunternehmens übernimmt.
Bis heute ist kein neuer Vertrag vorgelegt worden!
Nun die eigentliche Frage:
Wir möchten den Vertrag schnellstmöglich kündigen, da wir nur noch Minus in dieser Sparte machen. Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen. Können wir den Vertrag einfach kündigen und nur noch 1 Fahrzeug mit einem Fahrer vier Wochen lang stellen?
Der eigentliche Vertrag sieht auch nur mich als Einzelperson vor. Somit müsste ich doch ohne rechtliche Probleme ab Montag nur noch ein Fahrzeug einsetzten können.
Zum Vertrag:
- keine festes Zustellgebiet definiert
- keine feste Fahrzeugkapazität
- keine feste Tour definiert
- keine feste Mitarbeiterzahl definiert
Für eine schnelle Antwort währe ich Ihnen sehr dankbar, denn ich muss wenn dies so möglich ist bis zu 14 Mitarbeiter entlassen.
MFG
Antwort geschrieben am 05.06.2010 15:14:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 750
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Aus meiner Sicht haben Sie den Vertrag bereits gekündigt. Auch wenn Sie ausgeführt haben, dass Sie alle Rechten und Pflichten mit einer UG fortführen möchten, muss Ihr Vertragspartner hier noch zustimmen. Macht er dies nicht, wird der Vertrag auch nicht mit der UG fortgeführt.
2. Soweit Sie allerdings weiterhin Touren fahren, wurde der Vertrag offensichtlich stillschweigend mit Ihnen als Einzelunternehmer über den Kündigungszeitpunkt fortgeführt, so dass konkludent der Vertrag verlängert bzw. ein neuer vertrag geschlossen wurde. Insoweit sollten Sie den vertrag erneut kündigen und sich dann auch an den Kündigungszeitpunkt halten.
3. Allerdings können Sie Ihre vertraglichen Leistungen nicht derart runterfahren, dass Sie nur noch selbst entsprechende Touren fahren. Auch wenn es hier an einer konkreten oder präzisen vertraglichen Regelung fehlt, ergibt sich die Übernahme entsprechender Touren (10) aus der Praxis der Vergangenheit. Insoweit machen Sie sich aus meiner Sicht schadensersatzpflichtig, wenn Sie nur noch einen Fahrer stellen. Vielmehr besteht die Verpflichtung die bisherigen Gebiete bis zum Ende des Kündigungstermins weiter zu bedienen. Sollte Ihnen dies nicht möglich sein, müssen Sie in jedem Fall Ihren Vertragspartner informieren.
4. Aufgrund der Kündigung des Vertrages besteht dann die Möglichkeit die Mitarbeiter betriebsbedingt zu kündigen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten oder Nachfragen, stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.06.2010 15:29:55
Danke für die schnelle Antwort hier noch eine nachfrage:
Bezug zu 2.
Wenn der Vertrag stillschweigend mit mir als Einzelunternehmer fortgeführt wurde hat die UG teoretisch keinen Vertrag abgeschossen?
Bezug zu 3.
Sämmtliche Mitarbeiter wurden vom Einzelunternehmen in die UG übernommen und das Einzelunternehmen abgewickelt. Die Fahrer sind ja bei der UG angestellt somit ist es dem Einzelunternehmen teoretisch nicht möglich die Touren abzuwickeln.
Wie sieht es hiermit Schadensersatzansprüchen aus. Im Vertrag steht lediglich folgender Satz:
Bei Nichtantritt zur Arbeit wird eine Vertragsstrafe von 500 € fällig.
Kann er dies pro Tag abrechnen.
Schöne Grüße
Danke für die schnelle Antwort hier noch eine nachfrage:
Bezug zu 2.
Wenn der Vertrag stillschweigend mit mir als Einzelunternehmer fortgeführt wurde hat die UG teoretisch keinen Vertrag abgeschossen?
Bezug zu 3.
Sämmtliche Mitarbeiter wurden vom Einzelunternehmen in die UG übernommen und das Einzelunternehmen abgewickelt. Die Fahrer sind ja bei der UG angestellt somit ist es dem Einzelunternehmen teoretisch nicht möglich die Touren abzuwickeln.
Wie sieht es hiermit Schadensersatzansprüchen aus. Im Vertrag steht lediglich folgender Satz:
Bei Nichtantritt zur Arbeit wird eine Vertragsstrafe von 500 € fällig.
Kann er dies pro Tag abrechnen.
Schöne Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.06.2010 17:13:54
Vielen Dank für die Nachfrage.
zu 2. Die UG hat keinen Vertrag geschlossen, da Ihr Vertragspartner auf Ihren Hinweis hin nicht reagiert hat und damit der Vertrag wie gehabt weiter läuft.
Auch wenn es Ihnen als Einzelunternehmer mangels Mitarbeiter nicht mehr möglich ist seine Aufträge zu erfüllen, bleiben sie jedenfalls vertraglich weiterhin in der Pflicht. Ob sie dann die UG unterbeauftragen, obliegt dann Ihnen.
Die vertragliche Vereinbarung zur Vertragsstrafe ist recht ungenau gehalten und bedarf daher der Auslegung. Vom Wortlaut her findet der Arbeitsantritt täglich statt, so dass sich die Vertragsstrafe pro nicht angetretenen Arbeitsantritt berechnen würde. Ich denke, dass Ihr Vertragspartner auch die Vertragsstrafe so berechnen würde. Gleichwohl sollten Sie für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung argumentieren, dass nur eine einmalige Vertragsstrafe vorgesehen war, da dies den tatsächlichen Schaden abdeckt und eine Auslegung für eine täglich anfallende Vertragsstrafe existenzgefährdent, da verschuldensunabhängig anfällt.
Im übrigen muss Ihnen der Nachweis eines geringeren Schadens offen bleiben.
Vielen Dank für die Nachfrage.
zu 2. Die UG hat keinen Vertrag geschlossen, da Ihr Vertragspartner auf Ihren Hinweis hin nicht reagiert hat und damit der Vertrag wie gehabt weiter läuft.
Auch wenn es Ihnen als Einzelunternehmer mangels Mitarbeiter nicht mehr möglich ist seine Aufträge zu erfüllen, bleiben sie jedenfalls vertraglich weiterhin in der Pflicht. Ob sie dann die UG unterbeauftragen, obliegt dann Ihnen.
Die vertragliche Vereinbarung zur Vertragsstrafe ist recht ungenau gehalten und bedarf daher der Auslegung. Vom Wortlaut her findet der Arbeitsantritt täglich statt, so dass sich die Vertragsstrafe pro nicht angetretenen Arbeitsantritt berechnen würde. Ich denke, dass Ihr Vertragspartner auch die Vertragsstrafe so berechnen würde. Gleichwohl sollten Sie für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung argumentieren, dass nur eine einmalige Vertragsstrafe vorgesehen war, da dies den tatsächlichen Schaden abdeckt und eine Auslegung für eine täglich anfallende Vertragsstrafe existenzgefährdent, da verschuldensunabhängig anfällt.
Im übrigen muss Ihnen der Nachweis eines geringeren Schadens offen bleiben.
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