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Frage geschrieben am 17.03.2010 12:27:38

Sturmschaden Regulierung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 783
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe vor heute ein Haus zu ersteigern auf dem Amtsgericht und habe festgestellt das der Sturm vor ca 14 Tagen einen Schaden am Haus verursacht hat. Meine Frage ist wenn der Schaden nun bei der Versicherung gemeldet wird und z.b. ein Schaden von 5.000.-€ sein sollte wem dann die Regulierungssumme zusteht. Wenn ich es heute ersteigere und den Zuschalg erst in 14 Tage n bekommen sollte da die Bank sich das noch überlegen will. Bekomme ich die Regulierungssumme oder der alte Besitzer bzw. Bank und ich habe dann ein Haus mit Sturmschaden und bleibe auf dem Schaden sitzen. Wer kann mir diese Frage in einfachen Worten beantworten.

Also der Schaden war z.b. am 5 März und ich ersteigere es heute 17.3.2010 und der Zuschlag wird ausgesetzt für 14 Tage und wird dann erteilt. Bekomme ich die Zahlung von der Versicherung und habe ein Haus mit Schaden oder bekommt die Bank die Zahlung von der Versicherung und hat mit der Sache nichts mehr zu tun??


Antwort geschrieben am 17.03.2010 12:51:40
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Ob die Forderung auf Vericherungsleistung in der Zwangsversteigerung auf den Ersteher übergeht oder dem Grundpfandgläubiger zusteht, hängt davon ab, ob im Zeitpunkt des Zuschlags der Versicherer dem Eigentümer gegenüber leistungspflichtig war (dann geht der Anspruch auf den Erwerber über), oder ob der Versicherer zB wegen Obliegenheitsverletzung des Eigentümers (zB keine Prämienzahlung) leistungsfrei geworden ist.

In letzerem Fall (= leistungsfrei) hat der Grundpfandgläubiger gem. § 102 VVG einen eigenen, nicht vom Eigentümer abgeleiteten und daher nicht auf den Erwerber übergehenden Anspruch.

Im Klartext:
Die Versicherungsleistung geht mit der Zwangsversteigerung gem. § 55 ZVG i, 90 II auf Sie über, wenn keine Obliegenheitsverletzung durch den Eigentümer vorlag.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
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Sturmschaden Regulierung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-17
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