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Beim gestrigen Sturm ist ein 12 m hohér Baum von meinem Grundstück in Nachbars Garten gefallen.
Wegen der Sturmstärke ist für den Schaden, den der Baum angerichtet hat, wohl des Nachbarn Gebäudeversicherung zuständig.
Wer muß aber den Abtransport des Baums vom Grundstück des Nachbarn bezahlen?
Gehört der Baum mit zum Schaden oder bin ich für mein "Eigentum" in Nachbars Gartwen zuständig?
Vielen Dank.
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Diese Antwort ist vom 1.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.03.2010 22:44:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian von der Heyden
Trabener Str. 58a, 14193 Berlin (Grunewald), Tel: 03028868500, Fax: 03028868501
Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 8
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unter Berücksichtigung des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
I.
Ob Sie für den Schaden einzustehen haben, bzw. der Nachbar oder dessen Gebäudeversicherung, hängt im wesentlichen davon ab, ob Sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Wenn der Baum aufgrund seiner Beschaffenheit (z.B. morscher Zustand, sonstige Instabilität) vor Beginn des Unwetters hätte gefällt oder stabilisiert werden müssen und Sie dies pflichtwidrig unterlassen haben, müssten Sie für die Schäden Ihres Nachbarn aufkommen. Dies ergibt sich aus §§ 823 Absatz 1 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die bloße Stellung als Eigentümer des Grundstückes, von dem eine Einwirkung ausgeht reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für eine Haftung allerdings nicht aus (BGHZ 28, 110 [111]).
Mangels gegenteiliger Hinweise gehe ich aber davon aus, dass es keine Anzeichen dafür gab, dass der Baum bereits vor dem Unwetter instabil war und sie mithin keine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Vielmehr dürfte es sich bei dem gestrigen durchaus heftigen Sturm um einen Fall höherer Gewalt gehandelt haben.
II.
Jetzt zur eigentlichen Frage: Ja, die Beseitigung des Baumes gehört zum Schaden. D.h., Ihr Nachbar bzw. dessen Gebäudeversicherung haben den Baum zu beseitigen, sofen Sie nicht die oben genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt haben.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen bei Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
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