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Stützmauer auf Grundstücksgrenze


17.07.2006 12:18 |
Preis: ***,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte damen und Herren,

Mein Grundstück (Bundesland Sachsen) befindet sich unterhalb von meinem Nachbarn auf einem geneigtem Gelände. Bei Errichtung der Häuser wurde zur Terassierung eine etwa 1,20 m hohe Natursteinmauer gesetzt, die Grundstücksgrenze verläuft in dieser Mauer. Mein Haus befindet sich etwa 3 m von dieser Mauer entfernt.
Um sein Grundstück besser nutzen zu können, und da er nicht terassieren will, errichtet mein Nachbar jetzt unmittelbar an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück eine Betonsteinmauer.
Diese steht auf der Natursteinmauer und ereicht vom Fußpunkt der Natursteinmauer eine Höhe von über 2m.
Gibt es Abstände und Höhen zu beachten?

Mit freundlichen Grüßen
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Grundstücksgrenze Stützmauer
Antwort vom
17.07.2006 | 13:44
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

In der Regel dürfen Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m errichtet werden, ohne dass Abstandsflächen eingehalten werden müssen, vgl. § 6 Abs. 7 Nr. 3 Sächsische Bauordnung.

Übersteigt die Mauer die genannte Höhe, so sind nach § 6 Abs. 5 Sächsische Bauordnung grds. 3 m Abstandsfläche freizuhalten.

Nach dem von Ihnen Geschilderten könnte daher das Vorhaben Ihres Nachbarn gegen Bauordnungsrecht verstoßen, weshalb es ratsam ist, der örtlichen Bauaufsichtsbehörde davon Mitteilung zu machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller 17.07.2006 | 15:46

Herzlichen Dank für die Antwort!
Frage: Gilt bei einer Höhe größer als 2 m, für das Einhalten der Abstandsfläche der Abstand von Stützmauer (etwa gleich Grundstücksgrenze)zum Wohngebäude auf meinem Grundstück ?
Ich würde erwarten, daß der Abstand auf dem Grundstück meines Nachbarn zur Grundstücksgrenze eingehalten werden muß.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.07.2006 | 16:22

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Sie verstehen die rechtliche Regelung völlig richtig:

Nach § 6 Abs. 2 Sächsische Bauordnung müssen Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 auf dem Grundstück selbst liegen.

Dies bedeutet, dass der Nachbar, will er eine hohe (> als 2m) Mauer auf seinem Grundstück errichten, diese nur mit einem Abstand von mindestens 3 Metern zur Grenze errichten darf. (D.h., die Abstandsfläche muss voll auf dem Grundstück des Nachbarn liegen!)

(Beachten Sie jedoch bitte, dass beispielsweise eingetragene Rechte im Grundbuch bzw. Baulastenverzeichnis hier zu einem anderen Ergebnis führen können.)

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt