seit 8 Jahren lebe ich (iranische Staatsbürger) als Medizinstudent in Deutschland. Ich habe fast 3 Jahre auf einen Platz am Studienkolleg warten müssen. Danach habe ich mindestens 2 Jahre Probleme in meiner Ehe gehabt, die zu einer Scheidung führte. Jetzt stehe ich vor dem ersten Staatsexamen Physikum. Ich weiß nicht, ob ich tatsächlich nach 10 Jahren Aufenthalt in Deutschland mit dem Studium zwangsweise fertig sein muss oder noch ein paar Jahre Frist bekomme, um mein Studium zu beenden. Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich jetzt in Sep. mein Physikum bestehen kann, oder noch ein Semester hierfür brauche. Meine Frage ist, ob ich nach 10 Jahren Aufenthalt und Studienzeit in Deutschland automatisch keine Aufenthaltsverlängerung bekomme und zwangsweise abgeschoben werde, oder hier bleiben und mein Studium beenden kann?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 16.08.2011 09:58:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Ariane Hansen
Adalbert-Stifter-Str. 31, 40699 Erkrath, Tel: 0211253480, Fax: 02111693098
Fachanwalt Strafrecht, Familienrecht, Betäubungsmittelrecht, Ausländerrecht, Aufenthaltsrecht
Bewertungen: 22
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern beantworte.
Es ist richtig, das der Aufenthalt für das Studium in Deutschland auf 10 Jahre beschränkt ist. Darin sind alle studienvorbereitenden Maßnahmen eingeschlossen. Nach Ablauf von 10 Jahren droht die Beendigung des Studium. Ihre Aufenthaltserlaubnis wird dann nicht mehr verlängert werden.
Sie sollten Sich auf jeden Fall frühzeitig vor Ablauf der Frist informieren. Dies können Sie, indem Sie sich an das Akademische Auslandsamt werden, die gemeinsam mit Ihnen versuchen werden, eine Lösung zu finden.
Üblicherweise erhält die Ausländerbehörde von der Ausbildungsstelle Mitteilung, wenn das Studium nicht innerhalb der Frist von 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Ausländerbehörde wird Sie dann entsprechend informieren.
Ich würde Ihnen ferner raten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um zu prüfen, ob Ihnen ein Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grunde zustehen könnte, falls Ihnen die Verlängerung des Aufenthalts aus § 16 AufenthatsG (Studium) versagt werden sollte. Dies könnte z.B. aufgrund Ihrer Ehe oder aus politischen Gründen der Fall sein. Auch an den Anwalt sollten Sie sich frühzeitig wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ariane Hansen
Rechtsanwältin
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