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Frage geschrieben am 24.10.2010 11:23:49

Studium beginnen als Unterhaltspflichtiger

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 990
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 31 weitere Antworten zum Thema Studium.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 1,5 Jahren leben meine Frau und ich nun getrennt. Unser gemeinsamer Sohn ist 7 Jahre alt. Meine Frau kommt aus Weißrussland. Als unser Sohn 2 Jahre alt wurde, fing sie ein Studium an, dass ich anfangs finanzierte, als ich jedoch bemerkte, dass das Stduium keine Aussicht auf Erfolg hatte, forderte ich sie auf, sich einen Nebenjob zu suchen. Sie ist nun im 11 Semester, Hat laut ihrem Anwalt noch 6 Semester vor sich. Sie legt alle halbe Jahr mal eine Prüfung ab, macht das ganze also nicht sehr zielstrebig. Weiterhin wissen wir, dass sie nebenher sich gutes Geld dazu verdient, allerdings schwarz. Nun hat meine Anwältin ihr eine Abfindung in Höhe von 5000 Euro angeboten, da ich es nicht einsehe, weiterhin monatlich Unterhalt für sie zu zahlen. Ich will einfach meine Ruhe haben und dieses Thema abschließen. Diesen Vorschlag hat meine Frau ausgeschlagen und durch ihren Anwalt mitteilen lassen, dass sie mich nun auf Unterhalt verklagen wird. Meine Anwältin meint, dass dies nun vor Gericht geklärt werden wird. Ein Urteil sei nicht abzusehen. Ich hätte einen 50:50 Chance. Hinzu kommt, dass meine Frau ihren Anwalt usw. nicht selbst zahlen muss, ich schon.
Für meinen Sohn zahle ich und werde es auch weiterhin wie gewohnt tun. Für den Kindesunterhalt besteht auch eine vollstreckbare Urkunde.
Nun habe ich mich entschlossen, selbst ein Vollzeitstudium zu beginnen. Ich arbeite seit Jahren in meinem Beruf als Maschinenbauer, bin aber bei meinem jetzigen Arbeitgeber sehr unzufrieden und möchte mich gerne weiterbilden um größere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Ich habe mich bereits bei anderen Firmen beworben, aber keinen Anstellung kam zu stande. Ein Maschinenbau-Studium würde 3 Jahre dauern. Da ich ende 30 bin, denke ich, dass ich jetzt noch gute Chancen hätte, ein Studium zu absolvieren. Ich würde nebenher jobben gehen, um mich über die Runden bringen zu können und weiterhin Kindesunterhalt zahlen zu können. Was könnte meine Noch-Frau in so einer Situation unternehmen? Könnte sie mich trotz aufgenommenem Studium auf Unterhalt verklagen, würde sie dafür überhaupt Gerichtskostenhilfe erhalten? Mit was müsste ich rechnen?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Rechtlicher Ausgangspunkt zur Beantwortung Ihrer Fragen ist § 1361 BGB. Demnach kann ein Ehegatte von dem anderen für die Zeit des Getrenntlebens einen, nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen, Unterhalt verlangen.

Hierbei ist anerkannt, dass der Unterhaltsverpflichtete sich ernstlich und nachhaltig darum bemühen muss, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten ausreichende Einkünfte zu erzielen. Zu dieser Pflicht gehört nach der Rechtssprechung auch, dass der Unterhaltsverpflichtete solange die Verpflichtung besteht, weitere Studienpläne aufgibt. (OLG Frankfurt, 03.08.1988, 1 UF 99/87) Hat der Unterhaltsberechtigte bereits eine Vollzeitstelle, so kann diese nur dann zugunsten eines Studiums aufgegeben werden, wenn durch vorhandenes Vermögen oder andere Überbrückungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass der Mindestbedarf der Unterhaltsberechtigten in dieser Zeit gesichert ist. (OLG Bamberg, 27.07.1988, 2 WF 166/88) Wird die Vollzeitstelle dennoch aufgegeben, so muss sich der Verpflichtete im Rahmen der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit ein fiktives Einkommen anrechnen lassen, d.h. er muss dann letztendlich den Unterhalt auch aus seinem Selbstbehalt bezahlen.

In Ihrem Fall könnte Sie Ihre Frau somit trotz der Aufnahme des Studiums auf Unterhalt verklagen. Hierfür würde sie, da hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind, auch Verfahrenskostenhilfe bekommen.

Sofern Ihrer Frau ein Unterhaltsanspruch zusteht, müssten Sie dann mit der Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Höhe Ihres derzeit erzielten Erwerbseinkommens rechnen. Dementsprechend kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung leider nicht zu der angedachten Vorgehensweise raten. Es sollte vielmehr geklärt werden, ob Ihre Frau ihr Studium tatsächlich mit der notwendigen Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit verfolgt. Möglicherweise muss sich Ihre Frau auf Ihren Bedarf auch ein fiktives Einkommen aus einer zumutbaren Nebentätigkeit anrechnen lassen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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