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Frage geschrieben am 02.10.2010 20:34:31

Studium Unterhaltspflicht nach Bafög unf BGB

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1587
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 90 weitere Antworten zum Thema Unterhaltspflicht.
Eine Frau 29 Jahre alt, hat gerade ihr Abitur auf dem zweiten Bildungsweg in Berlin beendet und möchte an der FU studieren, Immatrikulation liegt vor.
Die Frau hat nun Bafög beantragt, jedoch wurde ihr leider die elternunabhängige Förderung abgelehnt. Nun stellt sich ihr die Frage, ob ihre Eltern nach BGB überhaupt noch Unterhaltspflichtig sind und ob dieses dann auch für eine Begründung, warum die Eltern ihre Angaben verweigern ausreicht.
Dazu nun die Vorgeschichte über die Frau und ihr Verhältnis zum Elternhaus.

Die Frau hat auf Grund von Drogenkonsum und jugendlichem Desinteresse die 9. Klasse auf einem Gymnasium wiederholt und dann ohne Abschluss die Schullaufbahn beendet. Da die Eltern ihrer Tochter gerecht werden wollten, diese aber immer öfter von zu Hause fern blieb, wandten sie sich an das zuständige Jugendamt. Darauf hin lebte die Tochter in einer WG mit Zustimmung der Eltern und des Jugendamtes, allerdings änderte dieses nichts an ihrem schulischen Interesse, auch ging sie keiner geregelten Arbeit nach bzw. suchte eine geeignete Ausbildungsstelle. Nachdem die Tochter aus der WG rausgeworfen wurde, zog sie wieder zu Hause ein. Leider sorgte dieses innerhalb der Familie wieder zu Spannungen (Eltern hatten 3 Kinder, die hier angesprochene Tochter war die Älteste). Daraufhin bewirkten die Eltern mit Hilfe des Jugendamtes, dass die Tochter in ein betreutes Wohnen zog. Gleichzeitig begann sie einen Berufsvorbereitungskurs, welchen sie nach anfänglichen Schwierigkeiten erfolgreich abschloss. In dieser Zeit kamen die Eltern für den Unterhalt der Tochter auf, was sie ans Jugendamt zahlten (Belege dafür liegen vor). Nach der Beendigung des Berufsvorbereitungskurs (1Jahr), bewarb sich die Tochter, mit Unterstützung der Mutter, auf eine Ausbildungsstelle als Feinmechanikerin. Diese brach sie allerdings nach ein paar Wochen ab. Da die Tochter ihre Ausbildung bei einem überbetrieblichem Träger ausübte, erhielt sie danach auch gleich die Möglichkeit des Wechsels ihrer Ausbildung und befand sich nun in einer Ausbildung als Floristin, welche sie nach 1 ½ Monaten abbrach. In dieser Zeit bekam die Tochter ein geringes Lehrlingsgehalt, die Eltern finanzierten ihr allerdings eine eigene Wohnung, sowie die Grundausstattung. Leider verließ die Tochter auch ihre Wohnung in einer, naja sagen wir Nacht und Nebel Aktion. Die Eltern zahlten ihrer Tochter innerhalb dieser Zeit ihr Kindergeld aus. Dieses mussten sie später allerdings zurückzahlen, da die Kindergeldstelle nach einem Jahren feststellte, dass die Tochter sich nicht Ausbildungssuchend gemeldet hat.
Danach lebte sie wieder kurzzeitig bei ihren Eltern und Geschwistern im Haus. In dieser Zeit konsumierte die Tochter täglich Drogen und Alkohol, auch entwendete die Tochter Geld von jedem Familienmitglied (Urlaubskasse, Sparschwein, etc.), entschieden die Eltern kurz darauf die Tochter zu Hause rauszuschmeißen um das Wohl der gesamten Familie nicht weiter zu gefährden. In dieser Zeit war die Tochter obdachlos, mit unbekanntem Wohnsitz, bis sie sich mit der Unterstützung ihrer Eltern in eine stationäre Drogentherapie mit anschließender ambulanten Phase. Innerhalb dieser Zeit unterstützten die Eltern die Tochter mit Sach- und Geldleistungen. Nach der stationären Therapiephase begab sich die Tochter erneut in ein betreutes Wohnen (drogenfreies Wohnen). Für diese Finanzierung kam jedoch dass Sozialamt auf, da die Eltern die Zahlung verweigerten, da sie der Tochter in ihrem eigenem Haus Wohnraum zur Verfügung stellten, die Tochter diesen aus verschiedenen Gründen, die aus den gemeinsamen Erlebnissen heraus rührten, jedoch nicht nutzen konnte. Das Sozialamt versuchte zwar, die Eltern wegen ihrer Unterhaltspflicht heranzuziehen, jedoch verweigerten die Eltern dieses aus eben benannten Gründen und diesem wurde dann auch statt gegeben. Leider stellte sich nach Abschluss der stationären Therapiephase nicht sofort der erwünschte Erfolg, dass die Tochter endlich ihr Leben selbst in die Hand nimmt, ein. Nach einer erneuten Gammelphase der Tochter entschied sie sich ihren Schulabschluss nachzuholen. Was ihr auch geling, allerdings mit einem schlechten Resultat. In dieser Zeit zahlten die Eltern der Tochter ihr zu ihrer Förderung vom Arbeitsamt das Kindergeld aus. Leider unternahm die Tochter in der darauf folgenden Zeit keine Maßnahmen, ihr Leben selbst zu finanzieren oder bemühte sich um eine Ausbildung. Der Kontakt zur Familie brach wieder vollständig ab, da der Zwist zwischen den Lebensansprüchen der Eltern und der Lebensweise der Tochter immer größer wurde. Die Tochter erhielt innerhalb dieser Zeit Leistungen vom Sozialamt, wobei auch hier die Eltern für den Unterhalt nicht vom Sozialamt herangezogen wurden. Die Tochter zog innerhalb dieser Zeit auch in eine eigene Wohnung. Hier sammelten sich aber auf Grund von nicht gezahlten Mietzahlungen Mietschulden an, wofür die Eltern dann aufkamen. Danach brach der Kontakt zur Familie völlig ab. Die Tochter erhielt vom Sozialamt vermittelt eine Arbeitstelle über einen öffentlichen Träger zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Dieses Arbeitsverhältnis hielt ein Jahr an, danach erhielt die Tochter einen Aushilfsvertrag, welcher 25% der allgemeinen Arbeitsregelzeit umfasste, zusätzlich erhielt sie Arbeitslosengeld I. Innerhalb dieser Zeit suchte sich die Tochter erneut eine eigene Wohnung, wobei der Wohnort den Eltern nicht bekannt war, lediglich aus Schreiben der Krankenkasse erhielten sie Auskunft über den neuen Wohnungsort.
Danach entschied sich die Tochter nach einem viermonatigem Arbeitsverhältnis und der Lebensunterstützung nach dem Hartz IV Gesetz ihr Abitur zu machen, worauf hin sie Leistungen nach dem Befög Gesetz erhielt. Diese waren elternunabhängig, da die Tochter ein Kolleg besuchte. Die Tochter erhielt bis zu ihrem 27. Lebensjahr zwar das Kindergeld von ihren Eltern, erhielt aber keine weitere Unterstützung der Eltern, da diese für ihr Kind eine Berufsausbildung angemessener empfanden, da sie die Integration in ein eigenständiges Leben hier eher sahen als in dem erneuten Besuch einer Schulinstitution. Nach dem erfolgreichem Abschluss des Abiturs entschied sich die Tochter nun für ein Studium in Berlin, weshalb sie nun auch wieder Bafög beantragte. Die Tochter ist 29 Jahre alt, hat eine Tochter im Alter von 2 Jahren und lebt mit ihrem Lebensgefährten in einem eigenen Haushalt. Sie hat die Immatrikulation für das WS 2010/11 erhalten.

Deshalb noch mal die Frage ob die Eltern nun wieder für eine Ausbildung aufkommen müssen, oder ob sie nach BGB ihren Anteil dafür schon getan haben und sie somit nicht für den Unterhalt der Tochter aufkommen müssen.


Bitte antworten sie nur wenn sie in diesem Bereich auch über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.


Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Aktuell besteht definitiv kein Anspruch auf Unterhalt der Tochter gegen die Eltern.

Sie hat ein Kind und somit mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes einen Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB. Während der ersten drei Lebensjahre ist eine Erwerbstätigkeit oder ein Studium der Mutter überobligatorisch. Nach § 1615 l Abs. 3 S. 2 BGB geht der Anspruch der Mutter gegen den Vater des Kindes dem Anspruch gegen eigene Verwandte vor.

Abgesehen von diesen Umständen besteht aber auch kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt mehr. Die Ausbildung, hierzu zählt auch ein Studium, muss zielstrebig und ernsthaft betrieben werden. Die Ausbildugn muss mit Fleiß und in angemessener Zeit betrieben werden. Leichte Verzögerungen sind nach Treu und Glauben hinzunehmen. Auch Verzögerungen wegen Krankheit fallen dem Berechtigten nicht zur Last. Selbst wenn man eine Drogenabhängigkeit hier als Krankheit werten würde, käme man nicht mehr dazu, hier eine planvolle und zügige Ausbildung zu sehen. Die Ausbildung muss einem bestimmten Plan folgen, wie etwa Schule, Abitur und Studium. Die Eltern müssen nicht nach mehreren Jahren damit rechnen, dass noch ein Studium aufgenommen wird. Die Tochter hatte bereits eine Erwerbstätigkeit und ist verpflichtet selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen.

Man könnte ergänzend auch darüber nachdenken, ob der Anspruch der Tochter nach § 1611 I BGB weggefallen ist, weil man das Verhalten als vorsätzliche schwere Verfehlung gegenüber den Eltern ansehen könnte. Um diese Frage entgültig zu klären, müsste man den Sachverhalt weiter prüfen und aufklären, es spricht aber sehr viel dafür, dass ein solches schweres Fehlverhalten gegeben ist, gerade aufgrund der Diebstähle im Familienkreis.

Im Ergebnis besteht aber definitiv kein Anspruch auf Unterhalt mehr.





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