StudierendenUnterhalt-§1618a BGB
30.05.2010 13:34
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Hallo,
-geschiedene Eltern zahlen hälftig
Unterhalt (640,-) eines auswärts untergebrachten Studenten - keine Titulierung.
-seit >3a verweigert er sämtl. Kontaktaufnahme zu mir - ich weiß nichts über die näheren Lebensumstände meines Kindes + leide erheblich darunter. e-mail/tel. bleiben unbeantwortet.
-die nötigen Nachweise (Stud- + VerdienstBesch.) erhalte ich nur nach Aufforderung + dann nur unzureichend.
Gemäß o.g.§ besteht nach Rechtsprechung die Möglichkeit, den Unterh. "angemessen" zu kürzen.
Wieviel % sieht in solchen Fällen das OLG D-dorf als unschädlich an - habe keine Lust, prozessual auf den Bauch zu fliegen?!
mfg + dank für Ihre Antwort - wie gesagt PLZ 4 !
hugox
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema:
BGB
30.05.2010 | 13:50
Antwort
von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich schulden die Eltern
Unterhalt für eine angemessene Berufsausbildung. Handelt es sich um das Erststudium des Kindes, so sind diese verpflichtet, den entsprechenden Unterhaltsbetrag zu leisten. Das Kind wiederum ist verpflichtet, das Studium in einer angemessenen Studienzeit zu beenden. Dabei sind leichte Verzögerungen möglicherweise zulässig.
Eine Kürzung des Unterhalts erscheint daher recht schwierig. Der Vater kann aber möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, erbringt das Kind nur unvollständig oder sogar gar keine Leistungsnachweise. Hier ist sodann das Kind verpflichtet, den Nachweis über die Studienleistungen zu erbringen. Eine Kürzung des Unterhalts aufgrund des fehlenden Kontakt halte ich für rechtlich für sehr schwer durchsetzbar. Einzig eine Verwirkung nach
§ 1611 BGB könnte in Betracht kommen. Allerdings setzt die Rechtsprechung hieran hohe Anforderungen. Die von Ihnen zitierte Vorschrift ist nicht anwendbar, da sie sich nicht auf die Unterhaltsregelungen bezieht bzw. Auswirkungen hierauf hat.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller
30.05.2010 | 14:09
Danke – nicht besonders hilfreich – können Sie irgendwelche NJW-Fundstellen zu dem Sachverhaltsproblem liefern?
siehe bitte:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/recht/unterhalt/wegfall-minderung.html
Zitat aus obigem Link:
Verweigerung der Kontaktaufnahme zum Unterhaltsschuldner
Auch haben die Gerichte häufig darüber zu entscheiden, ob die Weigerung des Bedürftigen mit dem in Anspruch genommenen persönliche Kontakte zu pflegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt und entsprechende Repressalien auslösen könnte. Diese Frage spielt insbesondere eine Rolle im Zusammenhang mit der Gewährung von Volljährigenunterhalt und der persönlichen Kontaktpflege des volljährigen Kindes zu dem in Anspruch genommenen Elternteils. Die Obergerichte sehen es überwiegend als eine schwere Verfehlung des volljährigen Unterhaltsbedürftigen an, wenn und soweit diese keine Bereitschaft zur Ausübung der persönlichen Kontaktpflege zu dem in Anspruch genommenen Elternteil zeigen. Daraus folgt in der Regel eine Rechtfertigung zumindest zur Vornahme einer angemessenen Unterhaltskürzung.
gruß hugox
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.05.2010 | 14:35
Sehr geehrter Ratsuchender,
es muss in jedem Falle eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Aus diesem Grunde ist eine Prognose an dieser Stelle aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich. Hierfür bitte ich um Verständnis. Die Gerichte sind sich bei dieser Problematik recht uneinig. Ich verweise insoweit u.a. auf ein Urteil des OLG Celle vom 04.07.2001, 21 UF 27/01. Das Gericht führt darin aus:
"Zunächst führt das Oberlandesgericht zur bisherigen Rechtsprechung aus: "...In der Rechtsprechung werden zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die fehlende Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Kontakt mit dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteil eine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB darstellen kann, unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BGH FamRZ 1995, S. 475, 476 m. w. N.). Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 1990, S. 789) soll bereits die Haltung eines volljährigen Kindes, das bewusst jeden Kontakt mit dem unterhaltspflichtigen Verwandten meidet, einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gleichkommen und zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen können, wenn der Unterhaltspflichtige für den Bruch der Beziehung nicht die alleinige Verantwortung trage und seinerseits zur Anknüpfung persönlicher Beziehungen bereit sei (Ähnlich OLG Bamberg, FamRZ 1992, S. 719; OLG Bamberg, FamRZ 1991, S. 1476). Demgegenüber hat das OLG München (FamRZ 1992, S. 595) ausgeführt, im allgemeinen stelle die mangelnde Bereitschaft eines volljährigen Kindes zum persönlichen Umgang mit dem Unterhaltspflichtigen keine schwere Verfehlung dar, und eine Verwirkung des Unterhalts komme nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht."
Wie Sie sehen, sind derartige Fälle von vielen Einzelheiten abhängig und bedürften daher einer ausführlichen Erörterung bzw. Prüfung. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung. Gleiches gilt natürlich auch für eine Interessenvertretung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani