27.04.2012 | 10:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Der Aufenthaltstitel von Ihnen ist als Aufenthalt zu Zwecke eines Studiums bewilligt worden. Wie Ihnen bekannt ist, wird dieser Zweck ausdrücklich in
§ 16 AufenthG erwähnt.
Nach
§ 16 Abs. 2 AufenthG soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck als das in Absatz 1 erwähnte Studium erteilt werden.
Es gibt diverse Gerichtsurteile, die insofern sogar den Wechsel der Studienfachrichtung ausschließen, da es sich bei einer anderen Fachrichtung nicht mehr um den in
§ 16 Abs. 1 AufenthG bewilligten Aufenthaltszweck handeln soll.
Jedenfalls ist es gerichtlich anerkannt, daß der Wechsel von einem Studienplatz in die Selbständigkeit nicht mehr vom Aufenthaltszweck gedeckt ist, so z.B. VG München in einer Entscheidung vom 12.05.2011 (Az. M 10 K 10.3263), ebenso OVG Nordrhein-Westfalen (Az.
18 B 1472/06).
Das VG München führt hierzu aus:
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da einer solchen das sogenannte Zweckwechselverbot des
§ 16 Abs. 2 AufenthG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift soll während des Aufenthalts nach
§ 16 Abs. 1 AufenthG (Aufenthalt zum Zweck des Studiums) in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Die Vorschrift verdeutlicht das Wesensmerkmal der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16 AufenthG. Diese ist strikt an einen bestimmten Aufenthaltszweck und das Erreichen dieses Zwecks in angemessener Zeit gebunden. Dementsprechend soll eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck in der Regel nicht erteilt oder verlängert werden."
Insbesondere weist das Gericht darauf hin:
„Ein neuer Aufenthaltszweck soll vielmehr erst nach vorheriger Ausreise geltend gemacht werden können (vgl. Nr. 16.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz v. 26.10.2009, GMBl 2009, 877 ff.)."
Das Gericht spricht hier von einer „Regelversagung" im Hinblick auf
§ 16 Abs. 2 AufenthG. Dies bedeutet, daß die Ausländerbehörde aufgrund gesetzlicher Vorschriften gehalten ist, von dieser Vorschrift im Normalfall nicht abzuweichen.
Es handelt sich wie erwähnt um eine Ermessensvorschrift, daher kann die Behörde aufgrund außergewöhnlicher Umstände von dieser Vorschrift in speziellen abweichen.
Allerdings wird der von Ihnen geäußerte Wunsch eine Selbständigkeit zu beginnen in der Regel nicht ausreichen, um eine Änderung der Aufenthaltserlaubnis herbeizuführen.
Ich würde Ihnen wie zuvor erwähnt dennoch raten ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter in der Ausländerbehörde zu führen. Eine anwaltliche Anfrage wird in dem Zusammenhang wenig erbringen, da sich die Behörde unproblematisch mit Verweis auf
§ 16 Abs. 2 AufenthG auf den Standpunkt stellen kann, daß eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nicht erteilt werden soll.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
28.04.2012 | 13:34
Vielen Dank für die Aufklärungen. Ich hätte noch eine Nachfrage bitte, und zwar:
eine Ausreise bedeutet, dass der Ausländer erst den jetzigen Aufenthaltstitel erlöschen lassen bzw entfernen lassen, nicht wahr?
Oder anders gefragt:Darf man seinen jetzigen Aufenthaltstitel gemäß 16 beibehalt, dann ausreisen und einen zweiten Aufenthaltstitel durch die deutsche Botschaft im Ausland beantragen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
28.04.2012 | 14:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn Sie ausreisen und einen neuen Aufenthaltstitel beantragen, dann wird die vorherige Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des Studiums von Ihnen nicht wahrgenommen.
Daher gehe ich davon aus, daß in diesem Fall die alte Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 51 AufenthG erlischt und Ihnen ggf. eine neue Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, da Sie natürlich nicht zwei Aufenthaltsgenehmigungen zu unterschiedlichen Zwecken besitzen können.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt