Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Studienplatz.
Tochter ist im 3. Semester Ungarn. Jetzt Teilstudienplatz Baden-Württemberg bekommen. Annehmen ratsam? Bedenkzeit nur 2 Tage. Muss sich dafür in Ungarn exmatrikulieren, da sie in BW nicht an einer weiteren (auch ausländ.) Hochschule eingeschrieben sein darf. Exmatrikul. ist aber so schnell nicht möglich und überhaupt wahrscheinl. nicht sinnvoll, da Herunterstufung in 2. Semester erfolgen wird. Was passiert, wenn sie den Platz annimmt, aber trotzdem in Ungarn weiterstudiert? Der Teilstudienplatz soll ja angeblich zu einer bevorzugten Vergabe von Vollstudienplätzen führen. Gibt es dazu klare Informationen?
Wird nach dem ersten Abschnitt dann die Fortsetzung möglich sein (falls bis dahin ein Vollstudienplatz kommt)? Oder ist es eine "Falschangabe" mit (welchen) rechtlichen Konsequenzen, wenn sie sich nicht exmatrikuliert und trotzdem hier den Platz annimmt, aber nicht die Kurse besucht? D.h. könnte es passieren, dass sie in Deutschld. an keine Uni mehr angenommen wird?
Antwort geschrieben am 04.11.2010 14:03:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marko Setzer
Tucholskystraße 37, 10117 Berlin, Tel: 030 54495266, Fax: 030 54495268
Gewerblicher Rechtsschutz, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 19
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unter Berücksichtigung der Angaben und Ihres Einsatzes nehme ich zu Ihren Fragen gern wie folgt Stellung:
Neben den Antworten zu Ihren Fragen möchte ich Ihnen vorab noch einen Gesichtspunkt aufzeigen, den Sie in Ihre Überlegungen mit einbeziehen mögen: Es könnte ebenso ein wichtiger Entscheidungsfaktor sein, wo Ihre Tochter nach dem Studium als Medizinerin mal arbeiten möchte. In der Politik wird zwar zur Zeit viel über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse diskutiert, aber aktuell werden viele ausländische Abschlüsse in Dt. nicht anerkannt. Umgekehrt dagegen werden dt. Uniabschlüsse sehr wohl im europäischen Ausland anerkannt, wie zB. in den skandinavischen Ländern, wo sehr viel medizinisches Personal aus Dt. arbeitet.
Nach Ihren Schilderungen bestätigt sich diese Annahme schon daran, dass Ihre Tochter vom 3. Semester (ungarische Uni) in das 2. Semester an einer dt. Uni herabgestuft werden soll. Offensichtlich geht man in BW davon aus, dass ein Student aus Ungarn nicht den gleichen Kenntnisstand hat, wie ein dt. Student.
- Zu Ihren Fragen:"Teilstudienplatz Baden-Württemberg bekommen. Annehmen ratsam?; Exmatrikulation; ?"
Grundsätzlich gelten die Voraussetzungen und Regelungen der jeweiligen Studienordnungen der Universitäten. Wenn Sie mir im Rahmen der Nachfrageoption die in Betracht kommende Universität mitteilen, kann ich für Sie die entsprechende Vorschrift bzw. den Web-link dazu heraussuchen.
Richtig ist, dass eine Immatrikulation für einen Hauptstudiengang für die meisten dt. Universitäten nur möglich ist, wenn man nicht gleichzeitig an einer anderen Uni eingeschrieben ist. Das gilt auch für das Europäische Ausland. Ihre Tochter müsste sich also, um den Studienplatz in BW anzunehmen, zuvor von der ungarischen Uni exmatrikulieren lassen. Wie schnell das erfolgen kann, müsste dann bei der ausländischen Uni geklärt werden. Sicher gibt es für solche Fälle auch Eilverfahren. Nähere Auskunft darüber kann Ihnen dann bestimmt die Studienberatungsstelle der jeweiligen Universität geben.
- Zu Ihrer Frage: "Was passiert, wenn sie den Platz annimmt, aber trotzdem in Ungarn weiterstudiert ?"
Unter Annahme, dass eine Immatrikulation in BW ohne Exmatrikulation der ungarischen Uni überhaupt möglich ist und nicht von der Univerwaltung in BW abgelehnt wird, hätte die Nichtteilnahme an den Pflichtveranstaltungen und Präsenzkursen zur Folge, dass Ihre Tochter in manchen Fächern oder Kursen keine Leistungsnachweise erbringen würde und dann eventuell die vorgeschriebene Studiendauer überschreiten würde. Dies führt dann zwangsläufig zur Exmatrikulation spätestens dann, wenn die geforderten Leistungsnachweise nicht vorgelegt werden können.
Auch macht die doppelte Immatrikulation aus meiner Sicht wenig Sinn, da das Bundesland BW Studiengebühren in Höhe von 500,- EURO im Semester erhebt, die auch fällig werden, wenn Ihre Tochter dort keine Kurse besucht.
- Zu Ihrer Frage: "Wird nach dem ersten Abschnitt dann die Fortsetzung möglich sein (falls bis dahin ein Vollstudienplatz kommt)? Oder ist es eine "Falschangabe".."
Die Vergabe von Teilstudienplätzen gerade im Bereich "Medizin und Psychologie" macht in der Tat für viele Universitäten Sinn. Regelmäßig entspricht die Anzahl der Teilstudienplätze die der relativen Anzahl an Studienabbrechern. Bsp.: bei 100 zur Verfügung stehenden Studienplätzen und einer Abbruchsquote von 10% kommen für das beginnende Semester 10 Teilstudienplätze in Betracht. Die Universitäten gehen davon aus, dass innerhalb der ersten Semester 10 Studenten das Studium abbrechen.
Grundsätzlich berechtigt ein Teilstudienplatz im Bereich Medizin nur für das Ablegen des Physikums (1. Teil der Ausbildung). Aus einem Teilstudienplatz selbst ergibt sich kein Anspruch auf den "klinischen" Teil der Ausbildung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich bevorzugt in jedem kommenden Semester bei der jeweiligen Universität für ein höheres Fachsemester zu bewerben, um somit einen Vollstudienplatz zu erhalten.
Dies ist also keine "Fehlinformation" der Uni.
Darüberhinaus ist es im Fachbereich "Medizin" auch möglich, nach dem 1. Ausbildungsteil - Physikum - die Universität zu wechseln und das "Hauptstudium" an einer anderen dt. Universität fortzuführen, sofern denn die ursprüngliche Universität keine Vollstudienplätze anbeiten könnte.
- Zu Ihrer Frage: "könnte es passieren, dass sie in Deutschld. an keine Uni mehr angenommen wird?"
Wer an einer dt. Universität einmal in dem Fachbereich exmatrikuliert worden ist, kann grundsätzlich in DIESEM Fachbereich (sofern er noch über die zentrale Vergabestelle ZVS vergeben wird) nicht mehr an einer dt. Hochschule (Universität) angenommen werden. Für den Fachbereich Medizin (Humanmedizin) trifft dies bei aktueller gesetzlicher Regelung zu. In anderen Fachbereichen wäre es jedoch dann noch möglich an einer Fachhochschule zu studieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben.
Abschließend möchte ich gern noch auf folgendes hinweisen:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen.
Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Marko Setzer
- Rechtsanwalt in Berlin-
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