Frage geschrieben am 27.07.2010 11:33:50
Studienort wechseln - unerwartete Komplikationen: "Zweckwechsel"
Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1361meine Freundin studiert seit 2 Semestern in Hessen (Zielabschluss Bachelor) und moechte nun, damit wir naeher beieinander sind, an eine Hochschule in NRW wechseln.
Ihr Studiengang wird hier jedoch nur als "duales Studium" angeboten, d.h. es waere weiterhin ein Bachelor-Studium, aber kombiniert mit einer regulaeren Berufsausbildung.
Nun dachte ich mir, meine Nachfrage bei der Auslaenderbehoerde, wie man den Aufenthaltszweck der Aufenthaltserlaubnis anpassen muesse, sei reine Formsache. Aber weit gefehlt.
Man deutete an, dass ein solcher Studienwechsel ein "schwerwiegender Wechsel des Aufenthaltszweckes" sei, weil der "Ausbildungsplatz ja auch deutschen, gleich qualifizierten Bewerbern bereitgestellt werden koennte". Dies muesse zumindest durch die regionale ArbeitsAgentur geprueft werden.
Von meinem Argument, dass meine Liebste ja bereits das Auswahlverfahren der Hochschule durchlaufen habe, liess man sich nicht beeindrucken - Studium sei Studium, Berufsausbildung sei Berufsausbildung (ein Studiengangwechsel sei in den ersten 18 Monaten hingegen kein Problem...).
Und ueberhaupt, wenn man das pruefe, sei das erstens eine Ermessensentscheidung und zweitens koenne das auch "ziiiiemlich lange" dauern. In Anbetracht der Tatsache, dass der Studien- und Ausbildungsplatz nicht beliebig lange reserviert bleibt, ist das nicht so super.
Gibt es irgendeine Moeglichkeit, diesen Prozess zu beschleunigen bzw. positiv zu beeinflussen?
Letztlich ist es doch derselbe Studiengang, aber eben mit einer zusaetzlichen Berufsausbildung. Es ist ja keine "Berufsausbildung plus", mit deren Inanspruchnahme sie einer potentiellen deutschen Krankenschwester mit Realschulabschluss den Ausbildungsplatz wegnimmt sondern ein Hochschulstudium mit strengem Auswahlverfahren - sind wir jetzt schon so weit, dass eine Hochschule gezwungen waere, einen schlechteren Bewerber zu nehmen, nur weil er deutsch ist?
Wie koennen wir weiter vorgehen, wie koennen wir argumentieren, was koennen wir tun, um den Prozess zu beschleunigen, um den von der hiesigen Hochschule bereits zugesagten Studienplatz nicht aufgrund Fristablaufs zu verlieren?
Und wie koennen wir sicherstellen, dass bei Ablehnung dieser Aenderung zumindest der urspruengliche Aufenthaltszweck nicht "verloren geht", damit sie als "Rueckfallalternative" weiter in Hessen studieren kann?
Viele Gruesse
Antwort geschrieben am 27.07.2010 13:12:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 2318 5608, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 232
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Ja, dies ist genau so, denn "Ausländern kann generell nach § 17 AufenthG zu betrieblichen Erstausbildungen sowie zu Beschäftigungen zur Weiterbildung (Praktika) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Arbeitsverwaltung nach Prüfung der Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation im Einzelfall zugestimmt hat, soweit die Beschäftigung nicht nach der BeschV zustimmungsfrei ist." (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, Rn. 17.1.1.1)
Zur Rechtslage:
0) Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist weder von der Literatur noch von der Rechtssprechung ausdrücklich geantwortet worden.
1) Entscheidend hier sollte der Unterschied zwischen "Wechsel des Aufenthaltszweckes" und "Wechsel des Studienganges bzw. Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges" sein. Die erste Alternative wäre schädlich für die Geltung der derzeitigen Aufenthaltserlaubnis, die zweite nicht.
1.1) Wechsel des Aufenthaltszweckes (§ 16 Abs. 2 AufenthG): Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung bestimmt. Der Zweck des Studiums wird in der Aufenthaltserlaubnis durch die Bezeichnung der Fachrichtung (Studiengang und ggf. Studienfächer) angegeben. Nach § 16 Abs. 2 AufenthG ist zu beurteilen, ob ein Regelfall oder ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Abweichen von dem Regelversagungsgrund rechtfertigt: Ausnahmefälle sind durch einen außergewöhnlichen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er das ansonsten ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrundes beseitigt.
1.2) Beim Wechsel des Studienganges bzw. Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges gilt hingegen: Der Aufenthaltszweck wird bei einem Wechsel des Studienganges (z.B. Germanistik statt Romanistik) oder einem Wechsel des Studienfaches innerhalb desselben Studienganges (z.B. Haupt- oder Nebenfach Italienisch statt Französisch im Studiengang Romanistik) in den ersten 18 Monaten nach Beginn des Studiums nicht berührt. Die vorstehenden Regelungen gelten für einen Wechsel zwischen verschiedenen Hochschularten entsprechend (z.B. Wechsel von einem Universitätsstudium zu einem Fachhochschulstudium in derselben Fachrichtung). Da die Freundin erst 2 Semester absolviert hat, kann von dieser Ausnahme Gebrauch machen.
1.3) Aber: Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums liegt vor, wenn
a) sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang
voll angerechnet werden, oder
b) der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden.
Frage 2) Gibt es irgendeine Möglichkeit, diesen Prozess zu beschleunigen bzw. positiv zu beeinflussen?
Ihre Freundin sollte genausten darlegen, weshalb ihrer Meinung nach, dieser Wechsel nur einen Wechsel des Studienganges darstellt. Hierfür sollten die o.g. Gedanken, die für die Meinung der Freundin sprechen (es handelt sich lediglich um den Wechsel der Hochschulart bzw. Wechsel des Studienganges; wenn nicht: es läge einen Ausnahmefall vor) bei einer Begründung aufgeführt werden. Darüber hinaus wäre sehr hilfreich, eine der Bescheinigungen, die ich unter 1.3) aufgeführt habe, vorlegen zu können.
Auch folgendes könnte vorgetragen werden: Nach meiner Rechtauffassung wäre aufgrund § 10 HRG denkbar, dieses Dualstudium schlechthin als Studium einzuordnen :
(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. ***Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen***.
2) Bezüglich einer Berufsausbildung möchte ich Sie darauf hinweisen, dass nach § 17 AufenthG die Erteilung von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängig ist. Es gibt aber zustimmungsfreie Ausbildungszwecke nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 BeschV. Mangels genauerer Kenntnis der angestrebten "Ausbildung" kann ich keine Aussage dazu treffen. In dem Fall käme folgende Ausbildung in Betracht:
Im Rahmen eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms. Dies sind z.B. die Programme im Rahmen des PROGRAMMS FÜR LEBENSLANGES LERNEN wie z.B. ERASMUS MUNDUS und LEONARDO DA VINCI oder die Programme PHARE, TACIS oder MARIE CURIE. Der Ausländer hat durch Unterlagen der für das Programm verantwortlichen Stellen nachzuweisen, dass die Beschäftigung auf der Grundlage eines von der Europäischen Union finanziell geförderten Programms erfolgt.
Frage 3) Und wie koennen wir sicherstellen, dass bei Ablehnung dieser Aenderung zumindest der urspruengliche Aufenthaltszweck nicht "verloren geht", damit sie als "Rueckfallalternative" weiter in Hessen studieren kann?
Sie sollten beachten, dass die einzige sichere Alternative, um die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verwirken, ein Nichtwechsel wäre.
Hierzu folgendes Urteil (vergleichbarer Fall): "Mit dem Bedingungseintritt (Studienfach-/Hochschulwechsel) fällt die Vorraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels automatisch weg, die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt ohne weitere behördliche Regelung (vgl. Hailbronner a.a.O., RdNr. 2 zu § 12 AufenthG)... unabhängig davon ein, weshalb sich die Klägerin an der ... exmatrikuliert hat. " (VG Augsburg 1. Kammer, Entscheidungsdatum: 21.12.2009, Aktenzeichen: Au 1 K 09.1773).
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 16:30:47
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
zunaechst vielen Dank fuer die schnelle Antwort.
Es handelt sich um ein Studium der Pflegewissenschaften (Bachelor). Dieses Studium wird an nur wenigen Hochschulen angeboten. Meine Freundin studiert derzeit in Fulda, moechte aber nach Bochum wechseln.
In Fulda wird der Studiengang als rein akademischer Studiengang an der FH angeboten, in Bochum wird dieses Bachelor-Studium an der Fachhochschule fuer Gesundheit (www.fh-gesundheit.de) *ausschliesslich* in Kombination mit einer ebenfalls berufsqualifizierenden Ausbildung zur Altenpflegerin oder Krankenschwester angeboten.
Sind diese Berufe "zustimmungspflichtig" seitens der AA?
Wenn ja, kann man diesen Zustimmungsprozess in irgendeiner Form positiv beeinflussen bzw. beschleunigen bzw. selbst eine Stellungnahme der AA bewirken oder ist man darauf angewiesen, abzuwarten, wie die -oft schleppende- Kommunikation zwischen den Aemtern ablaeuft?
Die Ausbildung zur Krankenschwester hat meine Freundin in ihrem Heimatland aber sowieso schon absolviert, sie wuerde die Ausbildung also nur noch "en passant" mitmachen, weil das quasi der "Praxisteil" des Studiums ist. Uebergeordnet ist hier also doch in jedem Fall das Ausbildungsziel "Bachelor", den man jedoch zumindest an dieser Hochschule nicht ohne die Berufsausbildung erlangen kann.
Halten Sie diese Argumentation fuer erfolgversprechend?
Kann die A-Behoerde hier einwenden "Dann bleiben Sie eben an der FH Fulda, das ist schliesslich das, was Sie urspruenglich wollten"?
Koennen wir eine Aenderung des Aufenthaltszwecks in der Form beantragen, dass wir sagen "Aenderung des Aufenthaltszwecks in... hilfsweise ansonsten Beibehaltung des alten Aufenthaltszwecks"? Bleibt der "alte" Aufenthaltszweck bestehen, wenn die Aenderung abgelehnt wird, oder muessen wir befuerchten, dass mit der Ablehnung der Aenderung die ganze Aufenthaltserlaubnis in Frage gestellt wird?
Vielen Dank und freundliche Gruesse
Kenny Garlic
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
zunaechst vielen Dank fuer die schnelle Antwort.
Es handelt sich um ein Studium der Pflegewissenschaften (Bachelor). Dieses Studium wird an nur wenigen Hochschulen angeboten. Meine Freundin studiert derzeit in Fulda, moechte aber nach Bochum wechseln.
In Fulda wird der Studiengang als rein akademischer Studiengang an der FH angeboten, in Bochum wird dieses Bachelor-Studium an der Fachhochschule fuer Gesundheit (www.fh-gesundheit.de) *ausschliesslich* in Kombination mit einer ebenfalls berufsqualifizierenden Ausbildung zur Altenpflegerin oder Krankenschwester angeboten.
Sind diese Berufe "zustimmungspflichtig" seitens der AA?
Wenn ja, kann man diesen Zustimmungsprozess in irgendeiner Form positiv beeinflussen bzw. beschleunigen bzw. selbst eine Stellungnahme der AA bewirken oder ist man darauf angewiesen, abzuwarten, wie die -oft schleppende- Kommunikation zwischen den Aemtern ablaeuft?
Die Ausbildung zur Krankenschwester hat meine Freundin in ihrem Heimatland aber sowieso schon absolviert, sie wuerde die Ausbildung also nur noch "en passant" mitmachen, weil das quasi der "Praxisteil" des Studiums ist. Uebergeordnet ist hier also doch in jedem Fall das Ausbildungsziel "Bachelor", den man jedoch zumindest an dieser Hochschule nicht ohne die Berufsausbildung erlangen kann.
Halten Sie diese Argumentation fuer erfolgversprechend?
Kann die A-Behoerde hier einwenden "Dann bleiben Sie eben an der FH Fulda, das ist schliesslich das, was Sie urspruenglich wollten"?
Koennen wir eine Aenderung des Aufenthaltszwecks in der Form beantragen, dass wir sagen "Aenderung des Aufenthaltszwecks in... hilfsweise ansonsten Beibehaltung des alten Aufenthaltszwecks"? Bleibt der "alte" Aufenthaltszweck bestehen, wenn die Aenderung abgelehnt wird, oder muessen wir befuerchten, dass mit der Ablehnung der Aenderung die ganze Aufenthaltserlaubnis in Frage gestellt wird?
Vielen Dank und freundliche Gruesse
Kenny Garlic
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 16:55:13
Sind diese Berufe "zustimmungspflichtig" seitens der AA?
Wie gesagt, falls man die Berufsausbildungseigenschaft des Studiums annimt, wird dieses Zustimmungspflichtig, wenn nicht unter der Ausnahme von 2) fällt.
Wenn ja, kann man diesen Zustimmungsprozess in irgendeiner Form positiv beeinflussen bzw. beschleunigen bzw. selbst eine Stellungnahme der AA bewirken oder ist man darauf angewiesen, abzuwarten, wie die -oft schleppende- Kommunikation zwischen den Aemtern ablaeuft?
Sie können und sollten ja nachhacken bei allen Behörden. Dies hat manchmal Wirkung gezeigt.
Halten Sie diese Argumentation fuer erfolgversprechend?
Eher nicht für die Frage "Studium vs. Berufsausbildung": diese wird im Allgemeinen zu klären sein (objektiv) und nicht bezogen auf den Fall Ihrer Freundin (subjektiv). Diese Argumentation kann aber für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechen.
Koennen wir eine Aenderung des Aufenthaltszwecks in der Form beantragen, dass wir sagen "Aenderung des Aufenthaltszwecks in... hilfsweise ansonsten Beibehaltung des alten Aufenthaltszwecks"? Bleibt der "alte" Aufenthaltszweck bestehen, wenn die Aenderung abgelehnt wird, oder muessen wir befuerchten, dass mit der Ablehnung der Aenderung die ganze Aufenthaltserlaubnis in Frage gestellt wird?
Entscheidend ist vor Allem, dass die Freundin kein Wechsel der Hochschule vollzieht, bevor über die Frage der Aufenthaltserlaubnis entschieden worden ist. Ändern sich die Verhältnisse nicht, sollte nichts zu befürchten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Sind diese Berufe "zustimmungspflichtig" seitens der AA?
Wie gesagt, falls man die Berufsausbildungseigenschaft des Studiums annimt, wird dieses Zustimmungspflichtig, wenn nicht unter der Ausnahme von 2) fällt.
Wenn ja, kann man diesen Zustimmungsprozess in irgendeiner Form positiv beeinflussen bzw. beschleunigen bzw. selbst eine Stellungnahme der AA bewirken oder ist man darauf angewiesen, abzuwarten, wie die -oft schleppende- Kommunikation zwischen den Aemtern ablaeuft?
Sie können und sollten ja nachhacken bei allen Behörden. Dies hat manchmal Wirkung gezeigt.
Halten Sie diese Argumentation fuer erfolgversprechend?
Eher nicht für die Frage "Studium vs. Berufsausbildung": diese wird im Allgemeinen zu klären sein (objektiv) und nicht bezogen auf den Fall Ihrer Freundin (subjektiv). Diese Argumentation kann aber für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sprechen.
Koennen wir eine Aenderung des Aufenthaltszwecks in der Form beantragen, dass wir sagen "Aenderung des Aufenthaltszwecks in... hilfsweise ansonsten Beibehaltung des alten Aufenthaltszwecks"? Bleibt der "alte" Aufenthaltszweck bestehen, wenn die Aenderung abgelehnt wird, oder muessen wir befuerchten, dass mit der Ablehnung der Aenderung die ganze Aufenthaltserlaubnis in Frage gestellt wird?
Entscheidend ist vor Allem, dass die Freundin kein Wechsel der Hochschule vollzieht, bevor über die Frage der Aufenthaltserlaubnis entschieden worden ist. Ändern sich die Verhältnisse nicht, sollte nichts zu befürchten sein.
Mit freundlichen Grüßen
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