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Studienkosten und Mietkosten absetzen.


| 06.02.2011 10:18 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Können Eltern,die für ihr studierenden Kind die Mietkosten und Studiengebüren bezahlen,diese steuerlich absetzen? Das Kind ist 27 Jahre alt und bezieht kein Kindergeld und kein Bafög, alle Studienkosten und Unterhalt zahlen Eltern.
Wenn ja: Welche Nachweise für Steuererklärung sind erforderlich?
06.02.2011 | 11:40

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Bei einem Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht ein Anspruch den Ausbildungsfreibetrag in der Steuererklärung anzusetzen. Da Ihr Kind allerdings schon 27 Jahre alt ist, fällt ein solcher Anspruch weg.

In diesme Fall können die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an Ihr Kind als Unterstützungsleistungen für bedürftige Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 8.004,00 € (667,00 € pro Monat) steuerlich geltend gemacht werden, § 33a EStG.

Die Voraussetzungen sind folgende:

- die Einkünfte und Bezüge des Kindes liegen nicht über 624,00 € pro Jahr;
- die Leistungen zum Unterhalt erfolgen monatlich.
- die Zahlungen müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden,
- kein eigenes Vermögen besteht (Freibetrag hier EUR 15.500,-).

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Bewertung des Fragestellers 2011-02-06 | 12:39


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"Wichtiger Hinweis fehlt bei Voraussetzungen : - die Einkünfte und Bezüge des Kindes liegen nicht über 624,00 € pro Jahr; Fehlt: Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe (8.004,00 €) der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Antwort vom Anwalt Schröter war keine 50 Euro wert. Nie mehr Fragen an Frag-Einen-Anwalt!"
Stellungnahme vom Anwalt: "Die Antwort war angesichts der wenigen Vorgaben korrekt. Leider hat der Fragesteller keinen Gebrauch von der Nachfragefunktion gemacht, um weitere Fragen zu erörtern. Die Bewertung ist daher unsangemessen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-06
2,4/5.0

Wichtiger Hinweis fehlt bei Voraussetzungen : - die Einkünfte und Bezüge des Kindes liegen nicht über 624,00 € pro Jahr; Fehlt: Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe (8.004,00 €) der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Antwort vom Anwalt Schröter war keine 50 Euro wert. Nie mehr Fragen an Frag-Einen-Anwalt!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht