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Frage geschrieben am 26.04.2007 09:31:00

Studiengebühren in Hessen

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2315
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich bin Studentin an einer hessischen Universität und möchte gerne Klarheit über meine Verpflichtung Studiengebühren zu zahlen.
Die Details dazu sind im Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) geregelt, aber für mich nicht eindeutig. Ich bin russische Staatsbürgerin (demnach nicht EU-Ausländer), mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und habe aber zwei Kinder unter 14 Jahren.
Welche Regelung gilt nun für mich?
Bitte um eine Antwort mit der ich auch ggfls. gegenüber der Universität auftreten kann.
Vielen Dank.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2007 09:53:28
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier werden Sie sich auf die Betragsbefreiung nach § 6 I 1 HStubeiG berufen können.

In dieser Vorschrift wurde allein darauf abgestellt, dass der Studierende Elternteil eines eigenen Kindes ist, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Und diese Voraussetzung ist bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllt.

In dieser Vorschrift ist dann auch nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt worden, so dass allein auf die Elterneigenschaft (durch Geburtsurkunde nachzuweisen) abzustellen ist.



Hier sollten Sie also den Antrag auf Befreiung stellen.

Wird er widererwartend abgelehnt, sollten Sie dann sofort einen Rechtsanwalt einschalten.

Dazu können Sie beim Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragen, so dass dieser dann direkt mit dem Gericht abrechnet. Ggfs. erteilt aber auch der ASTA der Universität diese Berechitungsscheine.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2007 09:58:42

Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber §6 Abs.1 und §6 Abs. 2 widersprechen sich, da eben gerade doch auf die Staatsbürgerschaft eingegangen wird.
Worauf begründet sich Ihre Annahme, dass Abs.1 gilt und nicht Abs. 2?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2007 10:09:11

Sehr geehrte Ratsuchende,


Grundlage der Befreiung ist die Kindergeldberechtigung, die bei Ihnen vorliegt.

Der Abs. 2 ist dann als Auffangtatbestand zu werten, sofern nicht VORRANGIG Abs. 1 eingreift.

Daher müssen und sollten Sie sich allein auf § 6 Abs. 1 beziehen und es -notfalls gerichtlich- dann durchsetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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