Frage geschrieben am 26.04.2007 09:31:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Studiengebühren in Hessen
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2315Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Die Details dazu sind im Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) geregelt, aber für mich nicht eindeutig. Ich bin russische Staatsbürgerin (demnach nicht EU-Ausländer), mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet und habe aber zwei Kinder unter 14 Jahren.
Welche Regelung gilt nun für mich?
Bitte um eine Antwort mit der ich auch ggfls. gegenüber der Universität auftreten kann.
Vielen Dank.
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Diese Antwort ist vom 26.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.04.2007 09:53:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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hier werden Sie sich auf die Betragsbefreiung nach § 6 I 1 HStubeiG berufen können.
In dieser Vorschrift wurde allein darauf abgestellt, dass der Studierende Elternteil eines eigenen Kindes ist, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Und diese Voraussetzung ist bei Ihnen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung erfüllt.
In dieser Vorschrift ist dann auch nicht auf die Staatsangehörigkeit abgestellt worden, so dass allein auf die Elterneigenschaft (durch Geburtsurkunde nachzuweisen) abzustellen ist.
Hier sollten Sie also den Antrag auf Befreiung stellen.
Wird er widererwartend abgelehnt, sollten Sie dann sofort einen Rechtsanwalt einschalten.
Dazu können Sie beim Amtsgericht sogenannte Beratungshilfe beantragen, so dass dieser dann direkt mit dem Gericht abrechnet. Ggfs. erteilt aber auch der ASTA der Universität diese Berechitungsscheine.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2007 09:58:42
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber §6 Abs.1 und §6 Abs. 2 widersprechen sich, da eben gerade doch auf die Staatsbürgerschaft eingegangen wird.
Worauf begründet sich Ihre Annahme, dass Abs.1 gilt und nicht Abs. 2?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber §6 Abs.1 und §6 Abs. 2 widersprechen sich, da eben gerade doch auf die Staatsbürgerschaft eingegangen wird.
Worauf begründet sich Ihre Annahme, dass Abs.1 gilt und nicht Abs. 2?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2007 10:09:11
Sehr geehrte Ratsuchende,
Grundlage der Befreiung ist die Kindergeldberechtigung, die bei Ihnen vorliegt.
Der Abs. 2 ist dann als Auffangtatbestand zu werten, sofern nicht VORRANGIG Abs. 1 eingreift.
Daher müssen und sollten Sie sich allein auf § 6 Abs. 1 beziehen und es -notfalls gerichtlich- dann durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
Grundlage der Befreiung ist die Kindergeldberechtigung, die bei Ihnen vorliegt.
Der Abs. 2 ist dann als Auffangtatbestand zu werten, sofern nicht VORRANGIG Abs. 1 eingreift.
Daher müssen und sollten Sie sich allein auf § 6 Abs. 1 beziehen und es -notfalls gerichtlich- dann durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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