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Frage geschrieben am 28.07.2009 16:27:29

Studiengebühren für nicht in Anspruch genommene Leistungen?

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2146
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Studiengebühren.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich für 2 Jahre im Ausland und habe mich für ein betriebswirtschaftliches Fernstudium interessiert. Dieses ist in Module aufgeteilt, wobei für 2 Module ca. 1 Jahr veranschlagt wird. Man bekommt Studienbücher zugesandt, wid über das Hochschulnetz betreut und meldet sich anschliessend zur Prüfung, bzw. sendet seine Aufgaben zum Abschluss des Modules zur Korrektur ein.
Aus steuerlichen Gründen (die Kosten konnte ich noch 2008 absetzen) habe ich mehrere Module im voraus geordert. Die vorgefertigten Studienbriefe wurden mir zugesandt.
Nun ist es mir aufgrund familiärer Ereignisse definitiv nicht möglich, dieses Studium fortzusetzen.
Mein Angebot, die Studienunterlagen zurückzusenden und für alle entstandenen Unkosten aufzukommen wurde abgelehnt. Mein Argument, dass ich ja für Leistungen bezahlt habe, die nicht in abgerufen wurden (Betreuung, Korrektur, Prüfungen) ist nicht berücksichtigt worden.
Welche (rechtlichen) Möglichkeiten bieten sich mir?
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.07.2009 09:01:30
Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht Stefanie Helzel
Wiesbadener Str. 21, 90427 Nürnberg, Tel: 0911/936850, Fax: 0911/9368525
Fachanwalt Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 54
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Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ob und welche Möglichkeiten sich bieten, richtet sich nach dem geschlossenen Fernunterrichtsvertrag, in dem die Kündigungsmöglichkeiten geregelt sein müssen, § 3 Fern-USG (Fernunterrichtsschutzgesetz). Ich gehe davon aus, dass das deutsche Recht dem Vertrag zugrunde liegt.

Grundsätzlich sind Sie als Vertragspartner an die geschlossene Vereinbarung, Entrichtung der vereinbarten Vergütung gebunden.

Im Falle einer Kündigung ist ein Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 3 FernUSG nur zu einer Teilvergütung verpflichtet, die dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht. Von dieser Regelung darf auch nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden, weshalb sich hier ein Ansatzpunkt für eine evtl. Rückzahlung ergeben könnte. Ob die Leistungen des Vertragspartners Ihren Zahlungen entsprichen, lässt sich auf diese Weise nicht prüfen.

Ebenfalls wäre es möglich, dass Ihnen noch das Widerrufsrecht nach § 9 FernUSG zur Verfügung steht.

Allerdings lässt sich dies im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilen und prüfen, sodass weitere Ausführungen rein spekulativ wären. Sie sollten einen Kollegen vor Ort mit der Vertragsprüfung beauftragen. Nur auf diese Weise kann Ihre Frage stichhaltig beantwortet werden.



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