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Frage geschrieben am 18.03.2010 12:21:40

Studiengebühren

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1111
Ich studiere an der Uni Köln. Am 22.11.09 wurde ich Vater und habe eine Studiengebührenbefreiung für das SS 2010 bis SS 2011 bewilligt bekommen.
Mein nachträglicher Antrag auf Gebührenbefreiung v. 7.3.10 für das laufende WS 09/10 wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass ich nicht unmittelbar ( = 10 Tage Frist) nach der Geburt meines Sohnes einen Befreiungsantrag gestellt habe. Im Antrag selbst war von dieser unmittelbaren Frist nichts erwähnt. Lediglich, dass eine Antragstellung in begründeten Ausnahmefällen noch bis zum Ende des Semesters zulässig ist und dies habe ich ja eingehalten.
Auch auf der Internetseite der Uni Köln (www.uni-koeln.de/uni/images/studienbeitragssatzung2405pdf) habe ich mich vorher informiert. Da ist in §7 (Fassung v. 20.06.06) nichts von dieser unmittelbaren Frist zu lesen. Leider war diese Veröffentlichung nicht auf dem neuesten Stand. In der Fassung v. 5.12.07 wurde dies zu meinem Nachteil geändert.
Da ich nur noch den Rechtsweg einschlagen kann, bitte ich um die Auskunft, ob eine Erfolgsaussicht im Klageverfahren besteht.


Antwort geschrieben am 18.03.2010 14:15:20
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Familienrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Die Satzung der Universität zu Köln über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitragssatzung) in der Fassung vom 05.12.2007 sagt nichts von einer Zehn-Tages-Frist. In § 7 Abs. 3 der Studienbeitragssatzung heißt es lediglich:

"Der Befreiungsantrag muss unverzüglich nach Eintritt eines solchen Ausnahmefalles mit entsprechenden Unterlagen eingereicht werden."

Fraglich ist, ob Sie den Befreiungsantrag "unverzüglich" gestellt haben. Der Begriff "unverzüglich" wird in der Juristerei üblicherweise mit "ohne schuldhaftes Zögern" definiert, wobei - und dem entnimmt die Universität offensichtlich ihren Argumentationsgang - ein Zeitraum von etwa zehn Tagen grundsätzlich als "unverzüglich" angesehen wird. Der Zeitraum, der vom Begriff "unverzüglich" erfasst wird, kann aber auch deutlich länger als diese zehn Tage sein, wenn dieser deutlich längere Zeitraum aus Gründen, die der Betreffende nicht verschuldet hat, verstrichen ist.

In Ihrem Fall kommt es also für die Frage, ob eine Klage Erfolgsaussicht hätte, darauf an, warum Sie erst Anfang März 2010 den Befreiungsantrag für das laufende Wintersemester gestellt haben; ob Sie den Grund für die Antragstellung erst Anfang März verschuldet haben. Sollte dies beispielsweise daran gelegen haben, dass Ihnen die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung anlässlich der Geburt Ihres Kindes früher schlicht nicht bekannt war, würde ich durchaus zur Klageerhebung raten, denn diese Unkenntnis wird Ihnen nicht vorgeworfen werden können.

Nutzen Sie gegebenenfalls bitte die Nachfragefunktion, um zu erläutern, warum Sie den Antrag erst mehr als drei Monate nach der Geburt Ihres Kindes gestellt haben. Dann werde ich Ihnen genauer sagen können, ob eine Klageerhebung sinnvoll ist.

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