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Frage geschrieben am 17.05.2009 19:45:35

Studiengebühren und Studienkonto im Weiterbildungsstudiengang

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1420
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema Studiengebühren.
Im Februar 2009 habe ich ein Weiterbildungs-Studium an einer rheinland-pfälzischen Hochschule abgeschlossen.
Rheinland-Pfalz hat vor einiger Zeit Studiengebühren in Verbindung mit Studienkonten eingeführt.
Dabei wird für jeden Studenten ein Studienkonto eingerichtet, mit dem ein gebührenfreies Erststudium gewährleistet werden soll.
Das Studienkonto beträgt das 1,5-fache der Regelstudienzeit.
Andere Bundesländer, z. B. Niedersachsen, haben diese Regeln ebenfalls, ggf. mit geringen Abweichungen, eingeführt.

Im Jahr 2002 habe ich mein Erststudium in Niedersachsen nach 8 Semestern abgeschlossen. Demnach verfüge ich (dort) über ein Restguthaben von 4 Semestern.
Im Rahmen meines Aufbaustudiums wurde für mich in Rheinland-Pfalz ein neues Studienkonto ohne Guthaben angelegt.
Ab dem ersten Semester fiel für mich also die volle Gebühr an.

Obwohl aus den Bewerbungsunterlagen zur Hochschuleinschreibung in Rheinland-Pfalz meine Studiendauer aus dem Erststudium ersichtlich war, gab es keinerlei Hinweise auf eine ggf. mögliche Gebührenbefreiung.

Da ich mir nicht vorstellen mag, dass Studenten trotz ausreichendem Studienguthabens für ein Aufbaustudium bezahlen müssen, weil sie das Bundesland gewechselt haben, lauten meine Fragen:

1. Kann ein Studienguthaben aus einem Erststudium einer Hochschule in Niedersachsen auf ein Aufbaustudium einer Hochschule in Rheinland-Pfalz angerechnet werden, damit für diesen Zeitraum keine Studiengebühren anfallen?

2. Habe ich im Nachhinein eine realistische Möglichkeit, die bereits entrichteten Studiengebühren zurückzufordern?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 17.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.05.2009 23:12:01
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ. Thomas Domsz
Akazienweg 11 a, 93161 Sinzing, Tel: 0941 / 30 78 76 80, Fax: 0941 / 30 78 76 82
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

zunächst vielen Dank, dass Sie Ihre Frage auf dieser Plattform zur Beantwortung eingestellt haben.
Vorab möchte ich Sie darüber informieren, dass eine Beantwortung der Frage im Hinblick auf
die Höhe des von Ihnen getätigten Einsatzes erfolgt und lediglich eine erste rechtliche Information darstellen kann. Die Konsultierung eines Rechtsanwaltes vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsinformationen kann zu völlig anderen rechtlichen Ergebnissen führen.

Wie Sie im Sachverhalt mitteilen, haben Sie Ihr Erststudium an einer Hochschule in Niedersachsen im Jahre 2002 abgeschlossen. Also zu einem Zeitpunkt, zu dem weder in Niedersachsen noch in Rheinland-Pfalz das "Studienkonto" überhaupt eingeführt war. In Rheinland-Pfalz wurde das Studienkonto mit der "Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und
die Entrichtung von Studienbeiträgen vom 15. Juni 2007" eingeführt.

Für Ihre Situation maßgebend ist § 11 der eben genannten Verordnung:

§ 11
Verwendung von Restguthaben
(1) Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines Studienabschlusses gemäß § 1 Abs. 1 verbraucht worden sind (Restguthaben), können für postgraduale Studien gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HochSchG, weiterbildende Studiengänge oder sonstige
Weiterbildungsangebote verwendet werden; dies gilt auch für entsprechende Studien und Angebote der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer. § 6 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits über ein Studienkonto verfügen, können Restguthaben auch für ein Studium in einem weiteren Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses verwenden.

(...)
(5) Die Inanspruchnahme von Restguthaben setzt voraus, dass die oder der Studierende einen Nachweis über das Restguthaben vorlegt. Der Verbrauch von Restguthaben ist der Hochschule, die das Studienkonto führt, durch die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, zu melden.

(6) Studierende, die ihr Studium vor Einführung des Studienkontos abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf ein Restguthaben.


Wie Sie Absatz 6 entnehmen können, haben Studierende, die Ihr Studium vor Einführung des Studienkontos abgeschlossen haben, keinen Anspruch auf ein Restguthaben. Das Studienkonto wurde zum Wintersemester 2004/2005 durch die "Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten (vom 26. Mai 2004)" eingeführt. Bereits in dieser Verordnung fand sich unter § 11 Abs. 6 der gleiche Passus. Da Sie im Jahr 2002 Ihr Studium abgeschlossen hatten, konnten Sie weder ein "Restguthaben" übernehmen noch können Sie die bezahlten Studiengebühren rückfordern.

Bei Nachfragen verwenden Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


T. Domsz
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.05.2009 18:19:38

Sehr geehrter Herr Domsz,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich hätte jedoch noch eine Frage.


Im Juni 2002, also 4 Monate nach meinem Studienabschluss, habe ich ein Schreiben von meiner Hochschule erhalten. Inhalt:


Betreff:
Ermittlung des Studienguthabens gem. §81 a und 81 b des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG)

Im Land Niedersachsen werden zum Sommersemester 2003 Studiengebühren erhoben. Studierende verfügen in Niedersachsen über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit des gewählten Studienganges zuzüglich weiterer vier Studiensemester.
Wenn das verfügbare Studienguthaben verbraucht ist, ist für jedes angefangene Studiensemester eine Gebühr in Höhe von x Euro zu entrichten.
Sollten Sie das zur Verfügung stehende Studienguthaben bereits durch Ihr bisheriges Studium verbraucht haben, sind Sie somit ab dem Sommersemester 2003 zur Zahlung der Studiengebühr verpflichtet.
...
Auf das Studienguthaben werden vorangegangene Studienzeiten an deutschen Hochschulen angerechnet, soweit für diese Studienzeiten keine Studiengebühren erhoben wurden.
Bei Master-, Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiengängen verfügen die Studierenden über ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der jeweiligen Regelstudienzeit.


Nun meine Frage:
Ist mit dem o. a. Schreiben nicht das (spätere) Studienkonto gemeint und gelten dann nicht die entsprechenden Regeln bzgl. Anrechenbarkeit des damals erworbenen Studienguthabens auf ein heute begonnenes Aufbaustudium?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.05.2009 21:51:28

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die Vorschriften der §§ 11 und 13 Abs. 1 und 2 NHG entsprechen den §§ 81 a und 81 b des NHG in der Fassung vom 24. März 1998.

§ 11 NHG lautet wie folgt:
§ 11 Studienbeiträge
(1) 1Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung erheben von Studierenden in grundständigen Studiengängen sowie in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven
Studiengängen für das lehrbezogene fachliche Leistungsangebot der Lehreinheiten und zentralen Einrichtungen sowie für Lehr- und Lernmaterialien Studienbeiträge. 2Die Studienbeiträge sind für jedes Semester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester
in Höhe von 500 Euro und für jedes Trimester der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Trimester von 333 Euro je Trimester zu erheben; Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden angerechnet. 3Für je zwei Semester oder Trimester eines Teilzeitstudiums im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 oder eines Studiums in einem Teilzeitstudiengang verlängert sich der Zeitraum nach Satz 2 um ein Semester oder Trimester. 4Von Studierenden in Teilzeitstudiengängen und von Studierenden, die nach § 19 Abs. 2 zugelassen sind, sind abweichend von Satz 2 Studienbeiträge je Semester in Höhe von 250 Euro und je Trimester in Höhe von 167 Euro zu erheben.
5Die Einnahmen hat die Hochschule einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern; sie kann sie auch für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 einsetzen. 6Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. 7§ 13 Abs. 8 bleibt unberührt.


(...)
(4) 1Die Studierenden sind verpflichtet, gegenüber der Hochschule auf Verlangen die Angaben zu machen, die für die Erhebung der Studienbeiträge erforderlich sind, und hierfür Unterlagen vorzulegen. 2Studierende, die dieser Verpflichtung in einer von der Hochschule
gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Langzeitstudiengebühr nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu entrichten.

(5) (...) 3Verfügt die oder der Studierende an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes über ein Studienguthaben, so kann dies abweichend von Satz 2 bei der Festsetzung des Studienbeitrags oder der Langzeitstudiengebühren nach Satz 1 entsprechend berücksichtigt werden.

Soweit die Regelung in Niedersachsen nach dem NHG. Wenn Sie Ihr Aufbaustudium in Niedersachsen absolviert hätten, dann wäre Ihnen wohl ein Studienguthaben angerechnet worden, so wie es auch bei Ihrem Bekannten der Fall war, da Niedersachsen eine andere Regelung als Rheiland-Pfalz getroffen hat. Rheinland-Pfalz hat in der bereits genannten Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten unter § 11 den Anspruch auf ein Restguthaben ausgeschlossen, wenn das Studium vor Einführung des Studienkontos im SS 2003 abgeschlossen wurde.

Es handelt sich hierbei um länderspezifisch verschiedene Regelungen. Es kann nicht die Regelung des NHG auf Rheinland-Pfalz angewandt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen nochmals weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

T. Domsz
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Studiengebühren und Studienkonto im Weiterbildungsstudiengang | Gesamtbewertung: 3.6/5 | Datum: 2009-05-22
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