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Studienentgeltbefreiung für drittes Kind in Bayern...


16.07.2012 13:41 |
Preis: 35,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Luisa Milazzo




Zur Vorgeschichte:

Meine Exfrau und ich haben gemeinsam drei leibliche Kinder. Das älteste Kind (24J) studiert seit 7 Semestern auswärts, das zweitälteste Kind (19J) beendet nun sein FÖJ und beginnt im Oktober ebenfalls ein Studium. Das dritte Kind (17J) hat eine dreijährige Ausbildung vor Ort begonnen.

Zwei der Kinder (das älteste und das jüngste Kind) sind bei meiner Exfrau gemeldet, das dritte Kind lebt bei mir.

Daraus resultiert zwangsläufig eine zweifache Kindergeldzahlung an meine Exfrau (d.h. die Mutter der Kinder), sowie eine Kindergeldzahlung an mich als Vater.

Das bei mir lebende Kind, welches im Herbst mit dem Studium beginnt, soll sich nun auf Druck meiner Exfrau zu ihr ummelden, damit die beiden älteren Kinder kein Studienentgelt zahlen müssen, sondern eine Befreiung der Beitragspflicht beantragen können.

Grundlage sei der Artikel 71 BayHSchG.

Nun meine Frage:

Ist es tatsächlich zwingend erforderlich, dass sich das dritte Kind ummeldet um in den Genuss der Studienentgeltbefreiung zu gelangen?

Meine Exfrau und ich sind jeweils unterhaltsverpflichtet für die Kinder.

Für ihre Bemühunen vielen Dank!





-- Einsatz geändert am 16.07.2012 14:48:33
Eingrenzung vom Fragesteller 16.07.2012 | 14:23
17.07.2012 | 10:24

Antwort

von

Rechtsanwältin Luisa Milazzo
18 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre frage hier bei frag-einen-analt.de beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung, die allein auf den von Ihnen gemachten Angaben in Ihrer Frage beruht.

Nach Ihren Schilderungen ist nicht ersichtlich, warum die Befreiung von Studienbeiträgen in Ihrem Fall nur nach einem Wohnsitzwechsel Ihrer Tochter möglich sein sollte.

Nach Artikel 71 Abs. 5 Satz 2 Nr.2 BayHSchG gilt, dass unter anderem von der Beitragspflicht für ein Studium auf Antrag Studierende befreit sind, "deren nach Bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichtete [nach Ihren Angaben sind das Ihre Exfrau und Sie] für drei oder mehr Kinder Kindergeld oder vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erhalten".(Ich verstehe Sie so, dass Ihre Exfrau und Sie insgesamt für 3 Kinder Kindergeld erhalten).

Dem Kindergeldbezug gleichgestellt ist nach dem genannten Artikel des Hochschulgesetzes hierbei die Ableistung eines gemeinnützigen Dienstes durch ein Kind. FÖJ führt also ebenso zur Möglichkeit der Beitragsbefreiung, wie ein Kindergeldbezug.

Aus der der genannten Norm des bayerischen Hochschulgesetzes ergibt sich gerade NICHT, dass einem der Unterhaltsberechtigten Kindergeld für alle 3 Kinder zustehen muss. Sondern schon nach dem Wortlaut (siehe oben) muss das so ausgelegt werden, dass es darum geht, dass insgesamt für alle 3 Kinder ein Kindergeldanspruch besteht. Unerheblich ist dabei,an welchen Unterhaltsberechtigten gezahlt wird. Dort steht explizit "Unterhaltsberechtigte"(Plural).

Auch vom Zweck der Norm ausgehend ergibt sich nichts anderes: "Die Beitragsbefreiung in Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 dient der finanziellen Entlastung kinderreicher Familien. Familien mit drei oder mehr Kindern haben generell einen erhöhten finanziellen Bedarf. Durch die Beitragsbefreiung sollen Familien ermutigt werden, ihren begabten Kindern eine akademische Ausbildung zu ermöglichen. Die Beitragsbefreiung dient deshalb dem in Art. 124 und 125 BV sowie Art. 6 GG verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Familie. " (Bayerischer Landtag, 15. Wahlperiode, Drucksache 15/4396, 06.12.2005).

Eine kinderreiche Familie liegt aber auch dann noch vor, wenn sich die Eltern getrennt haben. Die finanzielle Belastung der Unterhaltsberechtigten insgesamt bleibt ja auch nach einer Trennung gleich, unabhängig davon, wo welches Kind lebt und wieviele Kinder in einem Haushalt leben.

Sollte Ihren Kindern die Befreiung von den Studiengebühren gleichwohl verweigert werden, nur, weil nicht alle im gleichen Haushalt wohnen, so sollte hier ein Anwalt damit beauftragt werden, gegen eine die Befreiung ablehnende Entscheidung vorzugehen. Denn eine Versagung der Befreiung wäre rechtswidrig.

Auch die Studierendenwerke klären in diesem Sinne auf.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Luisa Milazzo
Rechtsanwältin


Luisa Milazzo
Endersstraße 3b
04177 Leipzig
Tel: 0341 60 43 61 00
Fax: 0341 6043 6103
Email: kontakt@luisa-milazzo.de
Web: www.luisa-milazzo.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Luisa Milazzo
Leipzig

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