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Studentenunterhalt - Nebeneinkommen


12.01.2007 23:41 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin bereits mit folgender Sache seit einiger Zeit beim Anwalt, jedoch trat vor kurzem eine neue Situation ein und ich fühle mich nicht gut beraten. Ich würde mich sehr über ihre Hilfe freuen.

Folgende Situation liegt vor:

Ich bin BWL-Student (Bayern) an der Fachhochschule im 7. Semester und werde vorausichtlich im 8. Semester meine Diplomarbeit schreiben. (Regelstudienzeit 9 Semster)
Ich wohne mit meiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung und wir zahlen 515 € Miete warm.
Ich erhalte kein Bafög.

Mein EX-Vater überweist mir seid einem im März 2006 geschlossenen Vergleich 324,- €, Unterhaltsanteil der Mutter = 162,- €
Der Ex-Vater schuldete für Rückstehende Unterhaltszahlungen aus 2003 bis Feb. 2006 noch 3.366,26 € die nur teilweise bis heute ausgeglichen wurden. (in Ratenzahlung)

Ich musste von 03/2005 - 10/2005 ein Praxisemester (vorgeschrieben von der FH) machen, währenddessen eine Vergütung von 400,- € vereinbart wurde. Ich fahre jeden Tag 42km einfach Strecke zum Unternehmen, und das an 4 Tagen die Woche während des Praktikums.
Nach dem Praktikum hat mich das Unternehmen angeworben und mich weiter für 400,- € beschäftigt. (20 Stunden pro Woche, verteilt auf 4 Tage) Seit 10/06 mache ich dort wieder ein Plichtpraktikum mit 400,- € Vergütung.

Da die Kosten für die Fahrten die Vergütung abdecken (30 Cent p. Km lt. Düsseldorfer Tabelle) habe ich dadurch effektiv keinen Verdienst. (ich mach dies eigentlich, weil ich später einmal dort arbeiten möchte und nicht um mich zu bereichern)
Außerdem benötigte ich das Geld, da mein Ex-Vater mir bis April nur 274,- € Unterhalt geleistet hat und außerdem fast 3000,- Euro bis dato nicht gezahlt wurden.

Ich habe meinem Ex-Vater das Einkommen nicht mitgeteilt, jedoch hat er in der Zwischenzeit davon erfahren. Der gegnerische Anwalt schreibt das die zur Verwirkung meines Unterhaltsanspruches führt, da ich dies bei Abschluss des Vergleichs hätte mitteilen müssen.

Nun zu meinen Fragen:

1. Was bedeutet verwirkung genau? Heißt das im Endeffekt, dass ich bereits gezahlten Unterhalt zurückzahlen müsste?
2. Ich habe verchiedene Informationen im Internet gefunden. Manchmal steht da, das das Einkommen voll angegeben werden muss, abzüglich Pauschalen, ein anderes mal nur hälftig und wieder ein anderes mal muss es gar nicht angegeben werden, weil es überobligatorisch ist. Gibt es hier keine einheitlichen Regelungen? Mein Studium leidet nicht darunter, im Gegenteil die Noten sind sehr gut und ich bin schneller als der Durchschnitt.
3. Wie stehen die Chancen mit der Argumentation über die Fahrtkosten, die den Verdienst mehr als abdecken? Damit würde sich der Unterhalt normalerweise ja nicht ändern?
4. Kennen Sie hier Gerichtsurteile, die belegen, dass Studenteneinkommen wie in diesem Falle nicht zu berücksichtigen sind?
5. Sehen Sie einen möglichen Ausweg aus der Sache?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Studentenunterhalt
13.01.2007 | 03:08

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
431 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Über die Aufnahme einer Ausbildung mit einer Ausbildungsvergütung besteht grundsätzlich eine ungefragte Auskunftspflicht (vgl. Karlsruhe NJW-RR 2004, 145. Die Nichterfüllung der spontanen Informationspflicht führt zur Verwirkung weiterer Unterhaltsansprüche – die Rechtsprechung bejaht bei einem Verstoß gegen die Obliegenheit zur Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 BGB, der als Rechtsfolge die Beschränkung oder den Wegfall der Unterhaltspflicht vorsieht (vgl. AG Tempelhof FamRZ 2000, 1044). Nach einem Urteil des AG Bad Iburg vom 15.02.1999 (FamRZ 2000, 289) verliert der Unterhaltsberechtigte bei der Verletzung seiner Informationspflicht seinen Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Beginn der Berufstätigkeit. Auch das Amtsgericht Rüsselsheim (FamRZ 1985, 605) bejaht für den bereits gezahlten Unterhalt einen Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB.

Nach der Rechsprechung, die allerdings nicht unumstritten ist, wird Erwerbseinkommen von Schülern und Studenten in Analogie zu § 1577 Abs. 2 BGB weitgehend anrechnungsfrei gestellt, da eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung unzumutbar sei (vgl. BGH NJW 1995, 1215; Hamm NJW-RR 1997, 705). Ihr Nebeneinkommen in der Zeit von 10 /2005 bis 09/2006 wird auf Ihren Unterhaltsanspruch daher nicht bedarfsmindernd anzurechnen sein. Das Einkommen aus den Pflichtpraktika wird hingegen wie eine Ausbildungsvergütung anzusehen sein, so dass dieses den Unterhalt nach Kürzung um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf minderte. Insofern wird weiterhin eine ungefragte Auskunftspflicht Ihrem Vater gegenüber bejaht werden müssen. Diese Pflicht haben Sie ab 10/ 2006 bzw. in der Zeit vom 03/2005 bis 10/2005 verletzt, so dass nach der dargestellten Rechtsprechung für die jeweiligen Zeiträume eine Rückzahlung in Betracht kommt. Ungeachtet dessen ist das Einkommen aus den Pflichtpraktika um die konkret nachgewiesenen Mehraufwendungen zu kürzen. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten. Erreichten die Fahrtkosten die Höhe der Praktikumsvergütung und bestand darüber hinaus keine Möglichkeit, einen Praktikumsplatz in der Nähe Ihres Wohnortes zu erhalten, errechnet sich im Ergebnis kein anrechenbares Einkommen.

Nach § 1605 BGB besteht keine Auskunftspflicht, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann. Ob dies auch dann gilt, wenn an sich anrechenbare Einkünfte nur aufgrund der Höhe der abzugsfähigen Fahrtkosten nicht anrechenbar sind, erscheint zweifelhaft. Nachdem Sie im März 2006, als der Unterhaltsvergleich abgeschlossen wurde, einer nicht zumutbaren und damit anrechnungsfreien Tätigkeit nachgingen, könnte dem gegnerischen Anwalt zunächst mitgeteilt werden, dass Sie hinsichtlich dieser Tätigkeit bei Vergleichsabschluss nicht informationspflichtig waren. Darüber hinaus könnte trotz der bestehenden Zweifel vorgetragen werden, dass die Einkünfte aus Ihrem Pflichtpraktikum aufgrund der Fahrtkosten im Ergebnis zu keiner Anrechnung auf Ihren Unterhaltsanspruch führen und mangels Einfluss auf die Unterhaltshöhe nicht auskunftspflichtig waren.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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