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Frage geschrieben am 26.01.2011 20:00:44

Studentenjob auf Rechnung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1178
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Studentin und beziehe im Monat 180 Euro Halbwaisenrente.
Ich habe jetzt das Angebot erhalten, als Bürohilfe für jemanden zu arbeiten, alledings von zuhause aus.
Dabei soll ich 400 Euro im Monat verdienen. Allerdings soll ich jeden Monat eine Rechnung schreiben, also ich soll keine Angestellte sein, wenn ich das richtig verstehe.
Dass es sowas gibt, ist mir neu. Ich habe im Internet recherchiert und bin komplett verwirrt. Das ist ja legal, oder? Welchen Ämtern/Kassen etc. muss ich von meiner Tätigkeit berichten? Mein Freund hat gesagt, es wäre eher von Nachteil für mich, auf Rechnung zu arbeiten. Warum? Dann habe ich im Internet etwas von Selbständigkeit und Scheinselbständigkeit bei Studentenjobs gelesen, trifft eins der beiden auf mich zu? Muss ich Steuern zahlen?

Vielen Dank.

Elena.


Antwort geschrieben am 26.01.2011 22:17:49
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich kann zwischen zwei Arten von Minijobs/ Nebentätigkeit (400,00 EUR-Basis) unterschieden werden. Es mag Konstellationen geben, in denen eine Nebentätigkeit als selbständige/ freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Hier ist dann zur Vergütungsabrechung entsprechende Rechnungen zu erstellen. Die klassische Nebentätigkeit/ Minijob begründet allerdings ein abhängiges Angestelltenverhältnis, für das grundsätzlich ein Arbeitsvertrag zu schließen ist und der Arbeitnehmer auf 400,00 EUR-Basis als geringfügig Beschäftigter beschäftigt ist.
Ob die Tätigkeit letztlich in Rahmen einer Selbständigkeit oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses erfolgt, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab. Wesentliche Kriterien, die bei Vorliegen auf ein abhängiges Arbeitsverhältnis schließen lassen bzw. dieses letztlich begründen, sind Weisungsgebundenheit gegenüber dem Vorgesetzten, Einbindung/ Eingliederung in die betriebliche Organisation, festgelegte Arbeitszeiten, Einkommen wird von einem „Auftraggeber" bezogen. Als Bürohilfe werden Sie in erheblichen Maße in die betriebliche Organisation eingegliedert sein und auch ganz vorrangig dem Weisungsrecht/ Direktionsrecht Ihres Vorgesetzen/ Arbeitgebers unterliegen, was die Art und Weise der zu leistenden Arbeit anbelangt, aber auch hinsichtlich Ihrer Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn/ Arbeitsende). Einen Raum hier eine selbständige Tätigkeit annehmen zu können, die Sie per Vergütungs-/ Honorarrechnung abrechnen können, sehe ich hier grundsätzlich nicht.
Da die konkrete Ausgestaltung Ihrer Tätigkeit über die Arbeitnehmereigenschaft entscheidet und nicht ein ggf. getroffene „äußere" Bezeichnung, wäre Sie in einem Arbeitsverhältnis geringfügig beschäftigt. Eine verbindliche Prüfung Ihres Statuses nimmt auf Antrag die Deutsche Rentenversicherung vor (§ 7a SGB IV). Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (400,00 EUR) würde Ihr Arbeitgeber grundsätzlich pauschale Beiträge in die Rentenversicherung (15 %, § 172 bs. 3 SGB VI) und Krankenversicherung (13 %, § 249b SGB V) zahlen müssen. Sie als gerinfügig Beschäftigte zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge. Im Falle einer Selbständigkeit würden Sie die Kosten für eine Krankenversicherung selbst tragen müssen. Aber arbeiten Sie als Scheinselbständige, könnten bei einer entsprechenden (nicht beantragten) Überprüfung Ihr Angestelltenverhältnis festgestellt werden und entsprechende Nachzahlungen auf Sie zukommen, wobei diese auf 3 Monate beschränkt sind.
Als geringfügig Beschäftigte zahlen Sie keine Steuern.

Die Meldung der geringfügigen Beschäftigung obliegt Ihrem Arbeitgeber bei der Mini-Job Zentrale.

Hinsichtlich der Halbwaisenrente ist vorsorglich zu beachten, dass Einkommen, das das 17,6 fache des aktuellen rentenwertes (§ 68 SGB VI) übersteigt, angerechnet wird. Von dem diese Grenze übersteigenden Einkommen werden grundsätzlich 40% auf die Waisenrente angerechnet.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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