bei der Beantragung von Studentenbafoeg ist man dazu verpflichtet sein Vermögen vollständig anzugeben.
Hierzu habe ich zwei Fragen:
- Zählen bei der Offenlegung des Vermögens auch die Inhalte eines Bankschließfaches dazu, wenn es auf meinen Namen angemeldet ist?
- Ist man dazu verpflichtet ein Bankschließfach anzugeben, wenn ich darauf Zugriff habe, jedoch der Inhalt einer anderen Person gehört?
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Mit herzlichen Grüßen,
"frag-einen-anwalt.de"-Nutzer
Antwort geschrieben am 29.05.2011 18:36:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marek Schauer
Baumschulenstraße 9-10, 12437 Berlin, Tel: 030 26 03 97 63, Fax: 030 53 00 00 61
Strafrecht, Sozialhilferecht, Jugendstrafrecht, Mietrecht, Ordnungswidrigkeiten
Bewertungen: 58
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Im Prinzip sind die beiden Stichpunkte nicht zwei, sondern die gleiche Frage. Zumindest, wenn man sie rechtlich beurteilt.
Ich möchte auf § 27 BAföG hinweisen. Dort wird letztlich bestimmt, dass die Gelder, die Ihnen gehören, anzugeben sind. Wenn Sie treuhänderisch fremdes Geld verwalten, ist es nicht ihr Geld und somit kein anzugebenes Vermögen.
Es sei aber auch vorweggeschickt, dass eine solche Treuhand - sollte es einen Rechtsstreit mit dem BAföG-Amt geben, weil es das Schließfach ermittelt hat - substantiiert darzulegen ist. Die Verwaltungsgerichte haben da sehr strenge Anforderungen. Beispielsweise ist eine schriftliche Vereinbarung über die Treuhand ein Indiz zur Glaubhaftmachung.
Abschließend möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Nichtangabe von eigenem Vermögen oder die unwahre Konstruktion einer Treuhand einen Sozialbetrug nach § 263 StGB erfüllt.
Fazit: Was nicht Ihr Geld ist, müssen Sie nicht angeben. Auch wenn solches in ihrem Gewahrsam ist. Schwierig kann sich jedoch die Beweisführung von solchen Tatsachen sein.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
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