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Studenten Sozialversicherungspflicht


| 28.11.2010 09:13 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani





Ich bin als studentische Aushilfe bei einem Großbetrieb per Zeitarbeitsvertrag beschäftigt.
Als Doktorandin bin ich nicht mehr an feste
Vorlesungstermine oder Uni-Veranstaltungen verpflichtend gebunden.
Immer wieder ist die Frage zu diskutieren, welche Wochenstunden ich
sozialversicherungsfrei arbeiten darf.

1) Während der Vorlesungszeit darf ich angeblich nur 20 Std./ Woche
arbeiten. Stimmt das so? Kann an Samstagen und Sonntagen zusätzlich
mehr gearbeitet werden oder stellen die 20 Std. das Maximum dar?
Gibt es Ausnahmeregelungen, die es dem Arbeitgeber gestatten,
über diese 20 Std/Woche hinaus arbeiten zu lassen (betriebliche
Notwendigkeiten wie z.B. Krankheitsvertretung)?

2) In der vorlesungsfreien Zeit habe ich bisher ohne Zeitlimit arbeiten
können, also z.B. auch 50 Wochenstunden geleistet.
Angeblich soll es eine Limitierung auf 40 Wochenstunden geben.
Die Krankenkasse sagt, es gäbe weder ein Stundenlimit noch eine
Verdienstgrenze für die Semesterferien.

3) Ich könnte den Job auch sozialversicherungspflichtig ausüben.
Rentenversicherung zahle ich ohnehin, bei der gesetzlichen
Krankenkasse bin ich als freiwilliges Mitglied versichert und zahle
derzeit EUR 151,46 pro Monat.
Diese Version erscheint mir eigentlich ganz günstig, müsste ich mich
hier doch an keine Wochenstunden-Limits halten.

4.)Mir stehen 28 Tage Tarifurlaub zu, die ich jetzt aber angeblich auch
stundenweise und nur unter entsprechender Berücksichtigung des
Wochenlimits einreichen kann, d.h. bei 20 bereits abgeleisteten
Arbeitsstunden könne ich in der betreffenden Woche keinen Tarifurlaub mehr
einreichen. Ist das richtig?

5.) Wann verjähren Gehaltsansprüche?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema:
Sozialversicherungspflicht
28.11.2010 | 13:51

Antwort

von

Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
344 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellten Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Das Maximum von 20 Stunden zählt nur unter der Woche, das Wochenende ist ausgenommen. Sie sollten aber den Nachweis erbringen (können), dass die mehr geleisteten Stunden am Wochenende erbracht wurden. Weiterhin gilt eine Ausnahme zu der 20-Stunden-Regelung während der Semesterferien.

2.) In den Semesterferien darf ein Student ohne Begrenzung der Wochenstunden arbeiten, sofern andere gesetzliche Regelungen nicht entgegen stehen.

3.) Sofern Sie den Status als Studenten erhalten wollen, sind Sie an die 20-Stunden-Regelung gebunden.

4.) Urlaubsansprüche ergeben sich u.a. auch aus dem Gesetz, es gilt das Bundesurlaubsgesetz. Meines Erachtens haben Sie daher einen Urlaubsanspruch nach diesem Gesetz. Im übrigen müsste der Tarifvertrag geprüft werden.

5.) Die Verjährung wird oftmals durch sog. "Ausschlussfristen" im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Frist von drei Jahren.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Nachfrage vom Fragesteller 30.11.2010 | 08:32

Zunächst vielen Dank für Ihre Antwort, die schon sehr geholfen hat.
Könnten Sie bitte noch durchgeben, wo genau die
Regelung 20 Std. + zusätzliche Stunden am Wochenende steht? Der Personalsachbearbeiter will auf insgesamt 20 Std. bestehen und nicht rauslassen, wo er diese Info her hat.
Falls ich finanziell nachlegen soll, bitte Bescheid geben.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.11.2010 | 10:38

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Allerdings muss ich ergänzend darauf hinweisen, dass es sich um eine Ausnahmeregel handelt. Bei einer wöchentlichen Arbeitsbelastung von mehr als 20 Stunden kann ein Beschäftigter auch dann noch Student sein, wenn die Arbeitszeit im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dieses ist der Fall, wenn Beschäftigungen vornehmlich an Wochenenden sowie in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien ausgeübt werden.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

Bewertung des Fragestellers 2010-11-30 | 06:41


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Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Düsseldorf

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