Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema Exmatrikulation.
Sehr geehrter Anwalt,
ich habe folgende Frage:
Bis vor 4 Jahren studierte ich Psychologie. In der Prüfungsordnung des Diplomstudienganges Psychologie war festgelegt, dass bis zum Beginn des 7. Semesters die Vordiplomsprüfungen komplett abgelegt sein müssen. Nach dem 5. Semester schrieb ich erfolgreich die ersten beiden von 7 Vordiplomsprüfungen mit, am Ende des 6.Semesters hätte ich dann die restlichen 5 Prüfungen ablegen müssen. Aus gesundheitlichen Gründen konnte ich das nicht, meldete mich leider auch nicht ab mit einem Attest - somit war das Ergebnis eigentlich 'nicht bestanden' da 'nicht erschienen'. In dem Denken, dass ich nun eigentlich laut Prüfungsordnung meinen Prüfungsanspruch für diesen Studiengang verloren hatte und deswegen zwangsexmatrikuliert werden müsste, überwies ich den Semsterbeitrag für das kommende Semester nicht mehr, meldete mich also nicht zurück. Exmatrikuliert wurde ich dann schriftlich aus diesem Grund. Vom Prüfungsamt habe ich nie mehr was gehört, weder weil ich die restlichen Prüfungen nicht angetreten habe, noch wegen eines verlorenen Prüfungsanspruches.
Wie ist nun die rechtliche Situation? Eigentlich würde ich Psychologie gerne wieder studieren. Habe ich meinen Prüfungsanspruch verloren, wenn es darüber schriftlich nichts gibt, und ich vor der Reaktion des Prüfungsamts schon aus anderen Gründen exmatrikuliert war? Darf ich Psychologie nun nochmal studieren? Wenn dies offiziell möglich wäre, könnte ich nämlich ja auch meine bisherigen Leistungen anrechnen lassen.
Was meinen Sie?
Mit freundlichen Grüssen,
N.We
Antwort geschrieben am 13.07.2011 17:45:34
unter Zugrundelegung Ihrer Schilderung und unter Unterstellung der Tatsache, dass Sie an Ihrem hier angegebenen Wohnort in Baden-Württemberg studiert haben, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ihre Frage entsvcheidet sich anhand folgender Vorschrift(§ 34 Abs. 2 LHG BW):
"Der Prüfungsanspruch für die Vorprüfung oder die Zwischenprüfung oder für einzelne Prüfungsleistungen der Vor- oder Zwischenprüfung geht verloren, wenn diese Prüfungsleistungen nicht innerhalb von zwei Semestern nach Ablauf der in den jeweiligen Prüfungsordnungen für die erstmalige Erbringung der Prüfungsleistungen festgelegten Fristen erfolgreich abgelegt worden sind, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten".
Es ist daher erforderlich, dass die Prüfung abgelegt wird. Gleichgültig ist dabei, ob Sie nicht erschienen sind oder sie-die Prüfung- nich bestanden haben. Allerdings müssen Sie eine Fristüberschreitung auch vertreten. Da Sie aber krank waren, können Sie dies nicht vertreten. Daher ist ermals der Prüfungsanspruch nicht untergegangen. Wenn Sie danach nicht eingeschrieben waren, sollen Sie sich bei dem Prüfungsamt unter Vorlage von Krankenunterlagen anmelden, und beantragen, dass die Fristüberschreitung genehmigt wird, da Sie diese nicht zu vertreten haben.
Wahrscheinlich wird Ihnen dort auch der Einwand entgegengehalten, dass Sie noch weitere 4 Jahre bzw. 8 Semester keine Prüfungen abgelegt haben, jedoch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass Sie die Leistungen aus der Fristverlängerung im folgendem Jahr nachholen müssen. Das Gesetz schreibt vor, dass Sie bis zu einer bestimmten Frist dies tun müssen. Den genauen Ablauf der Prüfungen in der Fristverlängerung ist nicht bestimmt. Dass Sie nicht eingeschrieben waren, soll zu Ihren Gunsten ausgelegt werden, weil Sie die mögliche Fristverlängerung nicht in Anspruch genommen haben.
Das war eine Erstberatung.
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