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Frage geschrieben am 18.11.2011 18:28:08

Student + Familienversicherung + Selbstständigkeit (Einkommensgrenze)

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 537
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Familienversicherung.
Hallo,

ich bin Student, familienversichert und nebenbei selbstständig. Leider falle ich dieses Jahr höchstwahrscheinlich aus der Familienversicherung raus. Ich liege wahrscheinlich am Ende des Jahres mit 1000EUR über der Einkommensgrenze. Ich könnte jetzt auch eine Studentenversicherung abschließen, aber besser wäre für mich wahrscheinlich direkt eine "richtige/vollwertige" Krankenversicherung abzuschließen.

1)
- Habe ich zu erwarten, dass ich nun ein ganzes Jahr nachzahlen muss oder ab welchem Zeitraum wird eine Nachzahlung gefordert? Das möchte ich nämlich bestmöglich verhindern. Gibt es irgendwelche Urteile dazu?
2)
- Kann ich als Student auch in einer privaten Krankenversicherung versichert sein (wechseln)?
- Gibt es dort irgendwelche Beschränkungen als Student bezüglich Verdiensthöhe oder Arbeitszeiten? Dürfte ich dann auch mehr als 18h pro Woche arbeiten und mehr als 12*365 EUR verdienen?

Mein Ziel ist es nun, für 2012 richtig loslegen zu können ohne endlich auf die Verdiensthöhe schauen zu müssen. Für das Kindergeld gibt es ab 2012 auch keine Beschränkung mehr.

Viele Grüße


Antwort geschrieben am 18.11.2011 19:07:34
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

zu 1)Sollten Sie über die Grenze verdienen, dann wird es eine Nachforderung geben. Es werden für das ganze Kalenderjahr Beiträge erhoben.-

zu 2) Sie können sich als Student von der Versicherungspflicht befreien lassen (Frist 3 Monate ab Einschreibung für jeden Semester). Dies hätte zur Folge, dass Sie sich in eine private Krankenversicherung versichern lassen können. Achtung! Diese Erklärung kann bis zum Ende des Studiums nicht widerrufen werden.

Die Versicherungsbedingungen sind nicht einheitlich: Sie müssen bei der prospektiven PKV nachfragen

Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2011 19:54:15

Hallo,

zu 1) ich habe die Frage mit den Urteilen nicht umsonst gestellt. Können Sie mir Urteile liefern, die so entschieden haben? Den dieses Thema interessiert mich sehr und war auch bezüglich meines Einsatzes berücksichtigt!

Oder Paragraphen, wo das so drin steht?

In diesem Forum zum Beispiel habe ich gelesen: http://www.forum-krankenversicherung.de/viewtopic.php?t=3312

"Die Fam. wird mit Eingang des Steuerbescheids, wenn Überschreitung des Versicherungspflichtgrenze - mit Datum geschlossen."

zu 2) Das mit den 3 Monate ab Einschreibung für jedes Semster stimmt auch nicht. "innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht" bzw. 2 Monate nach Ausscheiden der Familienversicherung.

Und mit der Verdiensthöhe und Arbeitszeiten habe ich etwas anderes gemeint. Warum verweisen Sie mich auf die PKV? Ich wollte wissen, ob ich mit einer vollwertigen PKV-Versicherung noch irgendwelche Beschränkungen habe? Könnten irgendwelche andere Gefahren auftauchen? Wäre ich dann kein Student mehr, müsste ich zurück in die GKV ab >20h pro Woche oder oder oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2011 20:37:39

Zu Ihren Nachfragen nehme ich wie Folgt Stellung:

Zu 1.:

Als Selbständig haben Sie schwankendes Einkommen. Für die Frage, ob Ihr Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat" i, Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 überschritten wird, ist vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (BSG, SozR 2200, § 205 Nr. 41 S. 104f.).

Es muss eine sog. vorausschauende Betrachtung durchgeführt werden. Aber: wenn diese Prognose sich als falsch erwiesen hat, dann kann diese rückwirkend erneut vorgenommen werden mit der Folge, es wird die Familienversicherung rückwirkende aberkannt werden. Dann müssen Beiträge nachbezahlt werden, als wäre man von vorherein freiwillig versichert gewesen. Dazu z.B. BSG, Urteil vom 7. 12. 2000 - B 10 KR 3/99 R

"3. Für eine derartige Feststellung (dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat) ist nachträglich eine vorausschauende Betrachtungsweise anzuwenden; eine Familienversicherung bestand auch rückblickend erst ab dem Zeitpunkt nicht mehr, zu dem aus damaliger Sicht mit hinreichender Sicherheit feststand, dass der - gegebenenfalls für ein Kalenderjahr zu berechnende - Grenzbetrag überschritten wird."

Zu. 2:

Sie haben selbstverständlich recht, ich habe mich verschrieben. Es hätte lauten sollen: Die Frist beginnt *nicht* mit jedem Semester erneut zu laufen. Ich bitte, das Versehen zu entschuldigen.

Was Sie genau wissen möchten, habe ich leider noch nicht verstehen können. Nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf per Email unter info@kanzlei-potdamerplatz.de und ich werde dann Ihre übrigen fragen klären, da hier keine weiteren Nachfragen erlaubt sind.

MfG


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