Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Nachbarn.
Situation: Ich kaufte vor ca. 15 Jahren eine Werkstatt, welche direkt an das Wohnhaus des Verkäufers angebaut ist zur Nutzung als Oldtimer-Werkstatt. Grundbuchlich wurde eine Teilung des Grundstücks vorgenommen mit Sondereigentum an den Bauten. 1995 wurde die Werkstatt umgebaut mit einer Dachgeschoss-Wohnung, im Bauantrag wurde die darunterliegende Werkstatt ausdrücklich als "Hobbywerkstatt/Oldtimer-Restaurierung" benannt.
Bis ins Jahr 2010 wurde das Objekt als Ganzes von einem Rettungsdienst genutzt, welcher unten Rettungsfahrzeuge einstellte und oben Büro und Wachräume unterhielt. Von Problemen der jetzigen Art ist mir nichts bekannt. Wohnung und Werkstatt wurden anschließend renoviert, die Werkstatt steht leer, die Wohnung ist seit 15.12.11 vermietet. Während der Renovierungsphase gab es keinerlei Probleme, man ist gut miteinander ausgekommen.
Die Wasser- und Stromversorgung erfolgen über das Haus des Verkäufers, dort ist ein eigener Stromzähler des Energieversorgers installiert, für das Wasser gibt es einen Zwischenzähler.
Schon zur Zeit der Anpreisung des Objektes war deutlich erkennbar, dass dem Nachbarn die Neuvermietung nicht passte (abschätzende Bemerkungen etc.), ich wurde sogar von Mietinteressenten darauf angesprochen, daß sich die Bewohnerin im EG (=Tochter der Eigentümerin)recht unfreundlich gab. Sie maßte sich auch an, einem Handwerker das Parken vor dem Haus (öffentlicher Verkehrsraum, keine Behinderung) zu untersagen und der neue Mieter fand Notizen an der Windschutzscheibe mit der Auffoderung, er möge gefälligst woanders parken (als auf der Straße). Vorübergehend hat der Mieter einen Planenanhänger auf (meinem) Stellplatz geparkt und wurde von der Bewohnerin im EG lautstark auf der Straße angegangen, ich wurde von der Mutter mehrfach angerufen mit dem Verlangen, ich solle meinem Mieter untersagen, vor dem Fenster ihrer Tochter zu parken. Ich erwiderte, ich würde ihm das nicht untersagen, schließlich sei das mein Stellplatz und ich könne nicht hinnehmen, daß mir Vorschriften über dessen Nutzung gemacht werden, insbesondere schon deshalb nicht, weil ich einem möglichen Mieter für die Werkstatt auch nicht verbieten könne, dort kein Fahrzeug mit hohem Aufbau (z.B. Lieferwagen) abzustellen.
Dann stört sich die Nachbarin am Geräusch der Heizung in der Werkstatt. Es handelt sich um eine Warmluftheizung, welche 1997 neu eingebaut wurde und demnach den geltenden Vorschriften entsprechen sollte. Es gab bis dato auch keinerlei Beanstandungen und an der Heizung wurde nichts verändert.
Ferner soll die Nachbarin das Geräusch eines anderen Geräts vom Schlaf abhalten, selbst dann, wenn die Heizung nicht läuft. Vermutlich handelt es sich um einen Kleinventilator zur Entlüftung einer Toilette, welcher allerdings schon seit 1995 dort ist und 2011 erneuert wurde. Der Ventilator ist innerhalb der DG-Wohnung eingebaut und mein Mieter sagt, er wäre nicht laut und keineswegs störend.
Die Nachbarin (Alter: 75 Jh)rief mich heute erneut an und sagte, sie würde den Strom absperren wenn das Geräusch wiederkomme. Ich erwiderte, daß wir noch klären müssten, ob es überhaupt der Ventilator ist und wenn die Beschwerde berechtigt wäre, dann würde der Störung abgeholfen. Ich wies sie eindringlich darauf hin, daß sie den Strom nicht unterbrechen darf und dies nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Folgen hätte. Das interessiere sie nicht, erwiderte sie. Keine 3 Stunden nach diesem Gespräch fing sie meine Mieterin auf der Straße ab, machte ihr eine Szene und kündigte erneut an, daß sie den Strom abstellen werde.
Ich habe den Eindruck, daß hier Anzeichen fortschreitender Schizophrenie vorliegen, jedenfalls muß diesem grob asozialen Handeln sofort Einhalt geboten werden.
Frage:
Darf der Nachbar den Strom absperren (Stromkunde bin ich bzw. mein Mieter; separater Zähler des Stromlieferanten).
Darf der Nachbar das Wasser absperren (evtl. nächste Eskalationshürde), Wasserkunde ist der Nachbar, Abrechnung über Zwischenzähler, es erfolgen lft. Abschlagszahlungen.
Hat der Nachbar Anspruch darauf, daß auf dem (seinerzeit von ihm selbst angelegten Stellplatz)
im Abstand von min. 2 m kein Fahrzeug mit höherem Aufbau (z.B. Lieferwagen) abgestellt werden darf?
Antwort geschrieben am 06.02.2012 16:22:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Nein, der Nachbar darf Ihnen nicht den Strom abdrehen, denn Stromkunde sind Sie und Sie haben ein Recht, den Stromanschluss zu nutzen.
Gleiches gilt für den Wasseranschluss, denn Sie sind darauf angewiesen, Ihr Wasser über den Anschluss des Nachbars zu erhalten und haben dort auch einen Zwischenzähler.
Stellt der Nachbar Strom und/oder Wasser ab, können Sie dagegen gerichtlich vorgehen. Eine einstweilige Verfügung wäre das Mittel der Wahl.
Letztlich darf der Nachbar auch nicht darüber bestimmen, welcher Art Fahrzeuge auf dem Stellplatz abgestellt werden dürfen. Es dürfen also auch Fahrzeuge mit Aufbauten dort stehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206
24-Stunden-Notfall-FreeCall: 0800 365 7324
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
Mietrecht - Familienrecht - Internetrecht - Verkehrsrecht
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwartmann direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

