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Sehr geehrte Damen und Herrn,
am 01.12.2010 hat mein Versorger mir eine Tariferhöhung zum 01.02.2011 um 23% (= 120€ für die kommenden 12 Monate) per email als unterschriebenen PDF-Anhang geschickt. Die email ist automatisch als Spam aussortiert worden. Beim monatlichen Durchgehen des Spam-Ordners am 10.01.2011 habe ich die email aufgefunden und den Vertrag sofort postalisch per Einschreiben gekündigt.
In den "Stromlieferbedingungen für Privatkunden" heißt es unter "4. Preis und Preisanpassung":
"[...] 4.3 Änderungen der zu zahlenden Preise nach Ziffer 4.1 wird SECURA Energie GmbH dem Kunden mindestens 8 Wochen vor Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Änderungen mit einer Frist von 6 Wochen (Datum des Posteingangsstempels der SECURA Energie GmbH) zum Wirksamwerden der Änderung schriftlich zu widersprechen, andernfalls gelten die Änderungen als genehmigt. Macht der Kunde von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, endet der Vertrag mit dem Tag des Wirksamwerdens der Änderung."
In meinen Augen ist aus der Formulierung "Datum des Posteingangsstempels" zu schließen, dass unter "schriftlich" "postalisch" zu verstehen ist, denn für emails gibt es keinen Posteingangsstempel. Zudem sollen _beide_ Seiten bei Preisanpassung "schriftlich" = postalisch kommunizieren.
Ich habe aber keine postalische Preiserhöhung erhalten und die am 10.01.2011 (verspätete) Kündigung wie folgt begründet: "[...] Sie haben hiervon abweichend und ohne mich vorher über den geänderten Kommunikationsweg in Kenntnis zu setzen einen elektronischen Informationsweg gewählt. Dass Ihre email in Folge automatisch als Spam klassifiziert wurde und mir daher nicht zugänglich war, habe ich somit nicht zu vertreten. Insofern ist es mir erst jetzt möglich, auf die Preisanpassung durch eine Kündigung zu reagieren."
Der Versorger lehnt den Widerspruch (erneut per email) als nicht fristgemäß ab. Auf tel. Nachfrage wurde mir gesagt, dass ich ja selber den fristgemäßen Eingang der Tariferhöhungs-email (nachträglich, in den Spam-Ordner) bestätigt habe. Im übrigen sei mir zuletzt vor 1 Jahr am 11.01.2010 eine email des Versorgers zugegangen, auf die ich nachweislich reagiert habe. Insofern dürfe er davon ausgehen, dass seine emails mich erreichen und habe somit diesen Weg der Preiserhöhung gewählt. Er habe nicht technisch sicherzustellen, dass seine emails nicht als Spam klassifiziert würden und im übrigen auch keine elektronische Unzustellbarkeitsnotiz erhalten. Genauso wie ich die Verpflichtung hätte, den Briefkasten täglich zu leeren, hätte ich auch die Verpflichtung, meinen Spam-Ordner regelmäßig auf wichtige Nachrichten seinerseits zu sichten.
Meine Frage nun:
a) Hat er Recht, d.h. darf er wirklich entgegen seinen AGB-Formulierungen ("Posteingangsstempel") einseitig und ohne vorherige Mitteilung auf elektronischen Versand von Tariferhöhungen übergehen, ohne das Risiko der Spam-Klassifizierung tragen zu müssen ? Muss ich die Tariferhöhung bzw. die Abweisung meiner Kündigung daher akzeptieren ?
b) Falls nicht, welches Verhalten ist sinnvoll:
- Widersprechen sowie Fortsetzung des Vertrages zu bestehenden Konditionen fordern ?
- Zu erneuter postalischer Tariferhöhung mit erneutem Anlauf der Widerspruchsfrist auffordern ?
- Die Sache fallenlassen und die Tariferhöhung wegen des geringen Streitwertes trotzdem einfach mitmachen ?
- ...Ihr Alternativvorschlag
Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße !
Antwort geschrieben am 22.01.2011 17:35:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Die Erhöhung ist nicht wirksam. Verlangt wird nach den AGB eine schriftliche Mitteilung. Dies ist im Zweifel (§ 305c Abs. 2 BGB) als Hinweis auf die gesetzliche Schriftform zu verstehen. Die Schriftform verlangt aber gemäß § 126 Abs. 1 BGB insbesondere eine eigenhändige Unterschrift. Durch ein eingescanntes Dokument, das als E-Mail-Anhang verschickt wird, ist diese Bedingung nicht erfüllt.
Zahlen Sie also weiterhin den alten Tarif, bis Ihnen ein wirksames Erhöhungsverlangen zugeht. Ohne Erhöhung brauchten Sie auch nicht zu widersprechen. Die Frage, ob Ihr Widerspruch verspätet war, stellt sich erst gar nicht. Ihr Vertrag läuft bis auf weiteres zu den alten Bedingungen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 19:00:29
Sehr geehrter Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre Antwort, deren ersten Absatz ich in mein Antwortschreiben an den Stromversorger aufgenommen habe.
Ich möchte folgende Nachfrage stellen: Der Versorger antwortet: "[...] Nach §§127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB muss zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich eine Urkunde, also ein Schriftstück, vorliegen. Zur Wahrung dieser Schriftform reicht aber nach §127 Abs. 2 Satz 1 BGB die telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax aus. Die Preiserhöhung ist somit formwirksam durch die email erklärt worden. [...]"
Ist hier von einer Seite etwas übersehen worden ?
Im angeführten §127 Abs. 2 Satz 1 BGB heißt es "...soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel." Ist aus der Nennung des "Posteingangsstempels" in den Stromversorger-AGB ggf. ein "anderer Wille" (nämlich nach postalischer Kündigung) abzuleiten ? Oder muss sogar generell ein Briefwechsel stattfinden, denn es handelt sich ja um einen Stromliefer"vertrag" ?
Vielen Dank für einen kurzen Kommentar und freundliche Grüße !
Sehr geehrter Herr Juhre,
vielen Dank für Ihre Antwort, deren ersten Absatz ich in mein Antwortschreiben an den Stromversorger aufgenommen habe.
Ich möchte folgende Nachfrage stellen: Der Versorger antwortet: "[...] Nach §§127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB muss zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich eine Urkunde, also ein Schriftstück, vorliegen. Zur Wahrung dieser Schriftform reicht aber nach §127 Abs. 2 Satz 1 BGB die telekommunikative Übermittlung per E-Mail oder Telefax aus. Die Preiserhöhung ist somit formwirksam durch die email erklärt worden. [...]"
Ist hier von einer Seite etwas übersehen worden ?
Im angeführten §127 Abs. 2 Satz 1 BGB heißt es "...soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel." Ist aus der Nennung des "Posteingangsstempels" in den Stromversorger-AGB ggf. ein "anderer Wille" (nämlich nach postalischer Kündigung) abzuleiten ? Oder muss sogar generell ein Briefwechsel stattfinden, denn es handelt sich ja um einen Stromliefer"vertrag" ?
Vielen Dank für einen kurzen Kommentar und freundliche Grüße !
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 19:15:57
Erstens: Es kommt hinsichtlich der elektron. Form, wie Sie richtig sagen, darauf an, ob »nicht ein anderer Wille anzunehmen ist«. Dazu müsste die entsprechende Regelung in den AGB geprüft werden, die mir leider nicht vorliegt.
Bei der Auslegung ist auch zu beachten, dass Zweifel in einer AGB-Klausel immer zu Lasten des Verwenders gehen. Die reine Auslegung nach den "normalen" BGB-Vorschriften greift daher zu kurz. Der Sachbearbeiter übergeht das speziellere AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB).
Es wäre zweitens auch dann eine unangemessene Benachteiligung, wenn einerseits vom Kunden der Postweg verlangt wird, dem Unternehmen aber die billigere und unsicherere Variante der E-Mail erlaubt wäre. Es wäre in dem Fall eine elektronische Signatur zu verlangen.
Die Auffassung des Sachbearbeiters ist also mindestens problematisch.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Erstens: Es kommt hinsichtlich der elektron. Form, wie Sie richtig sagen, darauf an, ob »nicht ein anderer Wille anzunehmen ist«. Dazu müsste die entsprechende Regelung in den AGB geprüft werden, die mir leider nicht vorliegt.
Bei der Auslegung ist auch zu beachten, dass Zweifel in einer AGB-Klausel immer zu Lasten des Verwenders gehen. Die reine Auslegung nach den "normalen" BGB-Vorschriften greift daher zu kurz. Der Sachbearbeiter übergeht das speziellere AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB).
Es wäre zweitens auch dann eine unangemessene Benachteiligung, wenn einerseits vom Kunden der Postweg verlangt wird, dem Unternehmen aber die billigere und unsicherere Variante der E-Mail erlaubt wäre. Es wäre in dem Fall eine elektronische Signatur zu verlangen.
Die Auffassung des Sachbearbeiters ist also mindestens problematisch.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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