Frage geschrieben am 26.04.2007 11:55:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Stromsperre
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5471Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe Scheiße gebaut.
Mir wurde heute der Strom wegen nichteinhaltung der Ratenzahlung von Jahresabrechnung gesperrt.
Zahlungstermin 15.04.2007
Abschaltung 26.04.2007 ohne vorankündigung.
Nun habe ich vor lauter Wut den Strom einfach wieder angestellt also Plombe entfernt usw., weil mir im ersten Moment keine Andere Lösung einfiel um meine Kinder zu versorgen.
Nun möchte ich morgen den gesamten noch offenen Betrag da ich morgen mein Geld bekomme ALGII
begleichen und habe natürlich jetzt Reue und ein schlechtes Gewissen, ich will morgen der Sromversorgung alles zu beichten
und dann die konsequenzen tragen.
Können mir die Stromversorgung nun den Strom einfach ganz und für immer verweigern ich habe wahnsinnige Angst und weiß nun nicht wie ich am besten Vorgehen kann.
Das dies nicht rechtens ist ist mir natürlich bewusst doch was kann ich nun tuen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.04.2007 12:53:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 396
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 396
gem. § 10 Absatz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), besteht für die örtlichen Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich eine Pflicht jeden Letztverbraucher an das Versorgungsnetzt anzuschließen und zu versorgen.
Allerdings kann Ihr Energieversorger eine Versorgung unter den Voraussetzungen des § 33 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) ablehnen. Dies ist insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung möglich. Dann ist der Energieversorger berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen oder einen Vertragsschluss abzulehnen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
Für Sie bedeutet dies, wenn Sie Ihre gesamten Schulden bei dem Energieversorger beglichen haben, muss er Sie wieder versorgen.
Für das Zerstören der Plombe müssen Sie jedoch mit einer Anzeige des Energieversorgers rechnen, da Sie sich möglicherweise gem. § 248c StGB strafbar gemacht haben; Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Nach Ihrer Schilderung hätten Sie jedoch möglicherweise mittels einstweiliger Verfügung gegen Ihren Stromversorger die Weiterversorgung, unabhängig von einer Zahlung, erzwingen können. Daher rate ich Ihnen zukünftig in Momenten bei denen Ihnen keine Lösung einfällt einen Rechtsanwalt zu konsultieren. In den meisten Fällen gibt es nämlich eine Lösung, die dann auch außerhalb von strafbaren Handlungen liegt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
www.RA-Bordasch.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.04.2007 12:57:21
Das mit der Anzeige war mir klar also versorgt der Anbieter mich weiter und es ist auf jeden fall besser wenn ich es ihm direkt bei Zahlung sage ???
Das mit der Anzeige war mir klar also versorgt der Anbieter mich weiter und es ist auf jeden fall besser wenn ich es ihm direkt bei Zahlung sage ???
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.04.2007 13:08:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich würde Ihnen empfehlen Ihrem Energieversorger dies spätestens bei der Zahlung mitzuteilen. Wenn Sie es ihm gut erklären, verzichtet er vielleicht auch auf eine Anzeige. Dies ist in jedem Falle besser, als zu warten bis der Energieversorger es selbst feststellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
ich würde Ihnen empfehlen Ihrem Energieversorger dies spätestens bei der Zahlung mitzuteilen. Wenn Sie es ihm gut erklären, verzichtet er vielleicht auch auf eine Anzeige. Dies ist in jedem Falle besser, als zu warten bis der Energieversorger es selbst feststellt.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Bewertung: Vielen Dank ich würde mich gerne bei Ihnen melden wenn ich es nicht hinbekomme |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bordasch direkt

