01.06.2012 | 07:34
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
232 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich gem.
§ 195 BGB auf drei Jahre.
Nach
§ 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das wäre in Ihrem Falle der 31.12.2009. Drei Jahre weiter ist dann der 31.12.2012.
Die Forderung ist damit noch nicht vollständig verjährt.
Es ließe sich aber über eine Teilverjährung der Anteile aus dem Jahre 2008 nachdenken, die am 01.01.2012 verjährt sind.
Bitten Sie zunächst um eine monatsgenaue Aufschlüsselung und wenden Sie hinsichtlich des Jahres 2011 die Verjährungseinrede ein.
Es kann aber auch sein, da der Betrag nunmehr geringer ist als der zunächst geforderte, dass nur noch der Teil aus 2009 geltend gemacht wird.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Auskunft erteilen kann.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
01.06.2012 | 10:24
Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
gerne würde ich Sie mit dieser Angelegenheit beauftragen. Nur das Problem ist,bin Harz IV Empfänger und daher leider nicht die Nötigen Mittel um Sie mit dem Fall zu konsultieren.
Wenn Sie, damit kein Problem haben, dann würde ich Ihnen die Abrechnung zu senden. Dem entsprechend auch Prozesskosten Beihilfe beantragen.
Meine e-mail : fharder64@gmx.de
Wenn Sie weitere Angaben brauchen, bitte melden Sie sich unter der email. Werde dann alles in die Wege leiten um mit Ihnen Kontakt aufzunehmen.
Mfg Frank Harder
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.06.2012 | 10:27
Sehr geehrter Herr Harder,
mit SGB II-Leistungsempfängern habe ich grundsätzlich keine Probleme.
Gerne können Sie sich unter meiner Mailadresse an mich wenden.
Zu einem Prozess sollte es nicht kommen.
Entsprechende Formulare sende ich Ihnen im Laufe des Tages zu.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt