Antwort geschrieben am 18.10.2010 14:45:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 253
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich darf der Energieversorger bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des Kunden trotz Mahnung die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einstellen.
Wenn der Kunde allerdings darlegt, dass die Folgen einer Lieferungseinstellung im Vergleich zur Schwere der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig wären und Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, darf keine Abschaltung der Energieversorgung erfolgen. Unverhältnismäßigkeit läge dann vor, wenn der Zahlungsrückstand nur gering ist und Ihnen durch die Einstellung der Stromversorgung erheblich Nachteile drohen. Hier ist auch an die Versorgung der im Haushalt lebenden (kranken) Kinder zu denken.
Ich schlage daher vor, dass Sie die Situation gegenüber dem Energieversorger noch einmal darlegen. Hierbei sollten Sie anführen, dass der Zahlungsrückstand relativ gering ist, dieser in recht kurzer Zeit ausgeglichen werden kann und damit hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Zudem sollten Sie auf die zu erwartenden Nachteile aufmerksam machen.
Sollte Ihnen dennoch der Strom abgestellt werden, obwohl erhebliche Nachteile drohen, können Sie hiergegen eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Marion Deinzer
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