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Frage geschrieben am 26.01.2012 18:32:12

Stromnachzahlung wegen falscher Berechnung/Multiplikator

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 672
Hallo,
mit der letzten Stromabrechnung der Stadtwerke wurde mitgeteilt, dass beim Auswechseln des alten Stromzählers der technischen Prüfabteilung ein Fehler aufgefallen sei. Die bis dahin erfolgten Abrechnungen hätten einen zu niedrigen Wandlerfaktor (Multiplikator) gehabt. Statt wie bisher eine Einheit von 20 zu berechnen, fordern die Stadtwerke nun eine Einheit von 40 und das rückwirkend für die letzten drei Jahre.

Ein Multiplikator wird berechnet, wenn der Stromverbrauch recht hoch ist und ein Stromzähler zu häufig gewechselt werden müsste um den Verbrauch anzeigen zu können. Hier wird der Zählerstand berechnet und die Differenz mit 20 oder eben 40 multipliziert um den Verbrauch x kWh auszurechnen.

Ich beziehe den Strom von den Stadtwerken seit vielen Jahren und der Multiplikator mit der Einheit 20 ist seitdem so berechnet worden.
Ich erhielt keinen Nachweis warum nun die Einheit 40 berechnet werden muss.

Frage: sind die Stadtwerke berechtigt diesen eigenen Fehler nachträglich zu korrigieren und Zahlungen für 3 Jahre nachzufordern?
Der Fehler liegt bei den Stadtwerken, ich hatte keinen Einfluss darauf und es handelt sich auch nicht um das Thema Verbrauchsschätzung. Warum unterliege ich offensichtlich der Verjährungsfristvon 3 Jahren obwohl die Sache nichts damit zu tun hat?

Wie kann ich vorgehen? Für eine rechtliche Beratung wäre ich Ihnen dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
ZR


Antwort geschrieben am 26.01.2012 19:59:02
Rechtsanwalt Florian Weiss
Randersackerer Str. 66, 97072 Würzburg, Tel: 09336 / 9799377, Fax: 09336/ 9799861
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Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass ich Ihnen ohne Prüfung der Schreiben der Stadtwerke (in Ihrem Wortlaut) und der technischen Gegebenheiten an dieser Stelle nicht abschließend mitteilen kann, ob die von Ihrem Stromanbieter nunmehr korrigierte Fassung inhaltlich korrekt ist und Ihren tatsächlichen Verbrauch der letzten 3 Jahre wiedergibt.

Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie die Forderung schon aus diesem Grund zurückweisen.

Ich gehe deshalb im Folgenden vom für Sie schlimmsten Fall aus, nämlich, dass der Fehler in der Tat vorlag und Ihre Abrechnungen demzufolge einen höheren Betrag hätten ausweisen müssen.

Eine Rechnung ist eine Willenserklärung der Stadtwerke, da diese damit zum Ausdruck bringen wollen, dass Sie X-Einheiten verbraucht haben und daher Y-€ dafür zu bezahlen haben.

Stellt sich nun später heraus, dass diese Willenserklärung fehlerhaft war (weil der Erklärung irrtümlicherweise eine falsche Berechnungsgrundlage zugrundegelegt wurde), so kann der Erklärende diese Willenserklärung nachträglich grds. wegen des Irrtums anfechten.

Die Anfechtung hat ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich, § 121 Abs. 1 BGB) gegenüber dem ursprünglichen Empfänger der fehlerhaften Willenserklärung zu erfolgen.
Unabhängig von der späteren Kenntnisnahme ist eine Anfechtung nach 10 Jahren ausgeschlossen, § 121 Abs. 2 BGB.

Hinsichtlich des eigentlichen Zahlungsanspruchs greift (bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen) die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Danach ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar, sofern die Gegenseite sich auf die Verjährung beruft (Einrede).

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
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Tel. 0931/ 47085337
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