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Frage geschrieben am 18.03.2010 10:18:02

Stromkostenabrechnung durch Vermieter nach 2,5 Jahren

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1520
Wir haben im Juli 2007 ein Fachwerkhaus auf einem Reitgehöft angemietet. Der Strom wird über den Vermieter bezogen, da es einen Gesamtvertrag mit dem Stromlieferanten für den Hof gibt.

Nach der Ankündigung unsererseits, dass wir zum 30.04.2010 das Mietverhältnis auflösen würden, kam im Januar 2010 die Vermieterin mit einer Abrechnung der Stromkosten für den gesamten Zeitraum seit 2007. Bis dahin wurden die Stromrechnungen von der Vermieterung beglichen und nicht an uns weiter gereicht.

In einem Zusatz im Mietvertrag wurde vereinbart, dass die Stromkosten gesondert von der Miete abgerechnet werden.

Meine Frage: Sind diese Kosten Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und die Ansprüche außer für die letzten 12 Monate verjährt oder muss der komplette Betrag von ca. 4.500€ von uns gezahlt werden?

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach Ihrem Sachvortrag werden die Stromkosten gesondert abgerechnet, so dass diese nicht zu den Betriebskosten zählen. Die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 BGB kommt hier insoweit nicht zur Anwendung.
Durch die Zahlungen der Stromrechnungen seitens des Vermieters sind Sie nach § 812 Abs. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Der Vermieter hat Ihnen gegenüber einen Herausgabeanspruch der Stromkosten, die durch Sie während der Mietvertragslaufzeit generiert worden sind.

Hier greift die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, so dass die Ansprüche des Vermieters erst mit Ablauf des 31.12.2010 verjähren.

Der Forderung des Vermieters könnte aber gleichwohl der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegengehalten werden.
Danach stellt es eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Vertragspartner mit der Geltendmachung von Ansprüchen so lange zuwartet, dass der andere Vertragspartner berechtigterweise darauf vertrauen durfte, die Forderungen würden nicht mehr erhoben und sich in entsprechender Weise darauf eingerichtet.

Ob dies in Ihrem Fall Aussicht auf Erfolg hat, kann von hier aus nicht sicher beurteilt werden.

Ich rege daher an, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen, der diesen Rechtsgedanken aufgreift und gegenüber dem Vermieter einen für Sie tragbaren Vergleich aushandelt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



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