Antwort geschrieben am 08.12.2010 10:48:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
Bewertungen: 188
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Ihren Ausführungen entnehme, dass Sie seit der Anmietung des Gewerberaums im Jahr 1998 keinen Strom gezahlt haben, da Ihnen der Vermieter keine Abrechnung übermittelte.
Damit dürfte ein Großteil einer etwaigen Nachforderung an Stromkosten verjährt sein.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier also Ihr Vermieter, von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte.
Offensichtlich beruht die Nichtberechnung des Stroms durch Ihren Vermieter auf grobe Nachlässigkeit. Denn zunächst haben Sie Ihrem Vermieter anhand der Zählerstände des Zwischenzählers die korrekten Zahlen jährlich mitgeteilt, ohne eine Abrechnung zu erhalten. Wenn der Vermieter hierauf nicht durch eine Abrechnung reagiert hat und auch später nicht reagierte, als Sie die Mitteilung bezüglich des Zählerstandes unterließen, liegt auf Seitens des Vermieters grobe Fahrlässigkeit vor, die dazu führ, dass eine Nachberechnung des Stroms allenfalls für drei Jahre möglich ist. Mit Ablauf des Jahres 2010 sind allerdings auch die Nachberechnungen für das Jahr 2007 ausgeschlossen.
Da sich der korrekte Verbrauch bezüglich des nicht verjährten Zeitraums nicht mehr ermitteln lässt anhand des Zwischenzählerstandes, muss insofern eine Schätzung durch einen Sachverständigen durchgeführt werden. Es gibt insofern gesicherte Erfahrungswerte, die ziemlich genau dem tatsächlichem Verbrauch nahekommen.
Jedenfalls dürften etwaige Nachforderungen des Vermieters aus den Jahren 1998 bis 2006 verjährt sein.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Jahr 2007 begann mit dem 31.12.2007. Sie endet mit Ablauf des 31.12.2010. Also ab dem 01.01.2011 ist nur noch eine Nachberechnung für den Zeiraum ab dem 01.01.2008 möglich.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Internetplattform eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, die allerdings letztlich das persönliche Gespräch mit einem Anwalt nicht ersetzen kann. Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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