folgendes Problem:
habe am 28.03. eine Mitteilung bekommen, dass ich mit ca. 265 € im Rückstand bin mit der Stromzahlung. Deswegen würde der Energieversorger "nach dem 4.4." den Strom sperren. Das liegt auch schriftlich vor.
Die Serviceline war nicht mehr zu erreichen.
Ich habe heute den Betrag als ganzes angewiesen. Jedoch meiner Sachbearbeiterin nicht bescheid gegeben. Als ich nach Hause kam war der Strom abgestellt- Also vor Ablauf der eigentlichen Frist.
Jetzt sieht es so aus, dass beim Zähler nur die Sicherungen auf aus gestellt wurden. Es sind keine Plombem oder ähnliches vorhanden.
Jetzt meine Frage:
Womit müsste ich rechnen wenn ich diese Sicherungen wieder einschalte?- Und kann bei etwaigen Strafen berücksichtigt werden, dass die vor dem gesetzten Termin abgeschaltet haben?
Besten Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 04.04.2011 19:38:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Zunächst einmal muss wohl festgehalten werden, dass Sie sich offenbar in Zahlungsverzug befanden, so dass Ihr Stromversorger berechtigt war, seine Leistungen vorläufig einzustellen. Das Einschalten der Stromzufuhr kann also nicht vollständig damit gerechtfertigt werden, dass die Unterbrechung "zu früh" erfolgt sei, da Sie natürlich auch kein Recht darauf haben, mit der Zahlung der Rückstände bis zum letzten Tag der Frist abzuwarten.
Dennoch wird der Umstand, dass Sie erst nach Ausgleich der Rückstände die Stromzufuhr wieder in Gang gesetzt haben, sicherlich strafmildernd zu berücksichtigen sein. Zunächst einmal wäre allerdings abzuwarten, ob überhaupt ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren eingeleitet wird, wovon ich angesichts der geschilderten Umstände und auch der Höhe der Rückstände sowie der mangelnden Sicherung nicht ausgehen würde.
Schlimmstensfalls müssten Sie mit einer Geldstrafe bzw. Geldbuße rechnen, deren Höhe dann wieder von Ihren Einkommensverhältnissen abhinge.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.04.2011 19:49:49
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Jetzt sieht es so aus, dass ich leider, wegen des Versäumens der Einspruchsfrist von 14 Tagen, eine Geldstrafe ( Strafbefehl ) i.H.v. 30 Tagessätzen à 10,00 € wegen Betruges im Jahr 2010 verurteilt worden bin. Ergäbe sich hierdurch eine andere Situation?
Tut mir Leid, habe ich bei meiner Frage vorhin versäumt hinzuzufügen.
Besten Dank.
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Jetzt sieht es so aus, dass ich leider, wegen des Versäumens der Einspruchsfrist von 14 Tagen, eine Geldstrafe ( Strafbefehl ) i.H.v. 30 Tagessätzen à 10,00 € wegen Betruges im Jahr 2010 verurteilt worden bin. Ergäbe sich hierdurch eine andere Situation?
Tut mir Leid, habe ich bei meiner Frage vorhin versäumt hinzuzufügen.
Besten Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.04.2011 22:03:23
Vorstrafen wirken natürlich grundsätzlich strafschärfend, zumal es sich um ein "artverwandtes", einschägiges Delikt handelt. Lassen Sie die Stromentnahme und drängen Sie lieber unter Vorlage des Zahlungsnachweises auf Wiederfreigabe durch Ihren Stromlieferanten.
Vorstrafen wirken natürlich grundsätzlich strafschärfend, zumal es sich um ein "artverwandtes", einschägiges Delikt handelt. Lassen Sie die Stromentnahme und drängen Sie lieber unter Vorlage des Zahlungsnachweises auf Wiederfreigabe durch Ihren Stromlieferanten.
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