Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 22.02.2011 13:35:40

Strom Vertragsrecht

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1389
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 30 weitere Antworten zum Thema Vertragsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich weiß nicht, ob das hier das geeignet Forum ist, aber ich versuche es einfach einmal. Folgender Fall ich bin Gewerbetreibender und bekomme Leistungsbezogenen Strom, da ich auch Nachtstrom bekomme, war das mit dem Anbieterwechsel immer ein Problem. Entweder ging es nicht oder meine Stromabnahme war zu klein. So jetzt habe ich nach langem suchen endlich einen passenden Stromanbieter gefunden. Habe aber meinen Stromliefervertrag nicht gekündigt, weil ich davon ausgegangen bin, wenn ich keine neue Vereinbarung unterschreibe, läuft der automatisch aus. Nun hat mir mein jetztiger Stromanbieter mitgeteilt das ich 6 Monate Kündigungsfrist zum Jahresende habe, worauf hin ich mir die Verträge schicken lassen habe. Jetzt kommt der Clou: ich persönlich habe mit dem jetztigen Anbieter gar keinen Vertrag abgeschlossen, die abgeschlossenen Verträge sind von 1972 mit meinem Opa und von 1986 mit meinem Vater mit einem Stromanbieter, der von meinem jetztigen Anbieter gekauft wurde. In den Verträgen steht auch noch drin, das sich der Vertrag automatisch um 5 Jahre verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Jetzt meine Frage komme ich vorzeitig aus diesem Vertrag raus?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich schon einmal im voraus.


Antwort geschrieben am 22.02.2011 14:39:53
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Calauer Str. 33, 01983 Großräschen, Tel: 035753 5914, Fax: 035753 16660
Familienrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 127
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

eine Übertragung der Rechte und Pflichten eines Stromlieferungsvertrages auf Rechtsnachfolger ist idR. mit der Zustimmung des Anbieters möglich. Auf diesem Wege kann auch in Ihrem Fall der Vertrag vom Großvater bzw. Vater auf Sie übergegangen sein.

Bei Stromlieferungsverträgen ist eine fünfjährige Höchtlaufzeit möglich. Es gelten dabei inbesondere nicht die allgemeinen AGB-Regelungen der §§ 308 und 309 BGB. Diese Vorschriften sind gem. § 310 II BGB bei Versorgungsverträgen ausgeschlossen.

Da es sich hier um einen sehr alten Vertrag handelt, der noch vor der Geltung der SromGVV bzw. der AVBEltV abgeschlossen wurde, sollte dieser Vertrag in jedem Fall nach seinem Wortlaut ergänzend geprüft werden.

In jedem Fall sollten Sie eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklären. Ein Auslaufen des Vertrages ist unüblich. Tatsächlich enthalten die meisten Verträge Vereinbarungen über eine stillschweigende Verlängerung; ich gehe davon aus, dass Sie auch in der Vergangenheit nicht regelmäßig Vertragsverlängerungen unterschrieben haben. Sie durften daher nicht davon ausgehen, der Vertrag würde durch Zeitablauf enden.

Wenn der Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet weiterläuft, kann dieser nicht vorzeitig gekündigt werden, wenn kein wichtiger Grund vorliegt. Ein günstigeres Angebot bei einem anderen Versorger ist kein wichtiger Grund in diesem Sinne. Bei einem derartig befristeten Vertrag kann eine vorzeitige Beendigung nur durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Versorger herbeigeführt werden. Eine solche Beendigung ist Verhandlungssache.


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Vertragsrecht letzten Monat:

39
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Strom   Vertragsrecht