ich habe im Februar diesen Jahres ein Hammergrundstück mit einem eigenen Zufahrtsweg gekauft. Mittlerweile steht auf diesem Grundstück ein EFH.
Nun, nach Fertigstellung des EFHs wollen wir unsere eigene Zufahrt pflastern lassen.
Jetzt kommt unser Nachbar, der vor unserem Grundstück sein Grundstück hat und behauptet, dass die Grenzmarkierungen falsch sei. Aufgrund unserer Bauphase ist der strittige Grenzstein "gewandert"o. ä. Meines Erachtens ist der Grenzstein noch an Ort und Stelle, sichtbar und in seiner Funktion als Grenzstein nicht eingeschränkt. Nach mehreren hin und her werden demnächst die Grenzpunkte auf Richtigkeit durch einen öffentl. anerkannten Vermesser festgestellt.
Meine Frage lautet nun:
Wenn der Vermesser feststellt, dass der Grenzpunkt wirklich zu unserem Gunsten ausfällt, muss ich dann meine gepflasterte Zufahrt und Zaun (der bereits vor meinem Kauf stand) zu meinen Lasten zurückbauen lassen? Wir sprechen von evtl. Messabweichen von 33cm!
Antwort geschrieben am 18.11.2010 22:33:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Leider müssen Sie auf Verlangen des Nachbarn die Zufahrt so verlegen, dass sie ausschließlich auf Ihrem Grundstück verläuft. Wenn Sie die Zufahrt bereits gepflastert haben, müssen Sie diese Pflasterung auch zurückbauen.
Wenn die Zufahrt noch nicht gepflastert ist und in dem Zustand ist, in dem sie bei Kauf des Grundstückes war, müssen Sie sie nicht zurückbauen. Jedoch müssen Sie dulden, dass der Nachbar den Teil der Zufahrt, der auf seinem Grundstück liegt, entfernt.
Da der Zaun bereits vor Ihrem Kauf des Grundstückes vorhanden war, müssen Sie diesen nicht zurückbauen. Jedoch müssen Sie dulden, dass der Nachbar den Zaun entfernt.
Kurz: Wenn es auf dem Grundstück des Nachbarn ist, kann der Nachbar damit machen, was er will. Wenn Sie es selbst hergestellt haben (z.B. die Pflasterung), müssen Sie es entfernen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.11.2010 20:22:19
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie nicht 100%ig in unserem Sinne ist.
Nun möchte ich aber noch einmal nachfragen bezüglich des Zaunes und des evtl. strittigen Grenzsteines.
Unsere Zufahrt ist ca. 47 m lang und laut Lageplan soll sie auch 3 m breit sein. Tatsächlich ist die Breite aber 2,90 m und der strittige Grenzpunkt liegt im hinteren Teil der Zufahrt. Nach Ihren Angaben müssten wir, falls der Grenzpunkt strittig ist, ca. 1 m Länge mal 33 cm Breite Pflasterung aufnehmen. Kann ein Gericht nicht aus Gründen der Geringfügigkeit evtl die bevorstehende Klage abweisen?
Wie ich bereits erwähnte ist unsere Zufahrt nur 2,90 m breit. In der Rohbauphase musste der Zaun im Einvernehmen mit den strittigen Nachbarn eingerollt und gegen eine finanzielle Entschädigung auch ein Teil seines Grundstückes mitbenutzt werden. Nun ist die Bauphase längst abgeschlossen und wir wollen den Zaun so schnell wie möglich wieder stellen, zum einen weil der Nachbar einen Hund hat und zum anderen, weil er ständig auf unserem Grundstück ist. Kann nun der Nachbar verlangen, den Zaun so zu stellen, dass der "strittige" Grenzpunkt berücksichtigt wird oder, weil es ja unser Zaun ist, stellen wir in so, wie er ursprünglich stand, ohne Berücksichtigung, was das Vermessergutachten aussagen könnte. Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie nicht 100%ig in unserem Sinne ist.
Nun möchte ich aber noch einmal nachfragen bezüglich des Zaunes und des evtl. strittigen Grenzsteines.
Unsere Zufahrt ist ca. 47 m lang und laut Lageplan soll sie auch 3 m breit sein. Tatsächlich ist die Breite aber 2,90 m und der strittige Grenzpunkt liegt im hinteren Teil der Zufahrt. Nach Ihren Angaben müssten wir, falls der Grenzpunkt strittig ist, ca. 1 m Länge mal 33 cm Breite Pflasterung aufnehmen. Kann ein Gericht nicht aus Gründen der Geringfügigkeit evtl die bevorstehende Klage abweisen?
Wie ich bereits erwähnte ist unsere Zufahrt nur 2,90 m breit. In der Rohbauphase musste der Zaun im Einvernehmen mit den strittigen Nachbarn eingerollt und gegen eine finanzielle Entschädigung auch ein Teil seines Grundstückes mitbenutzt werden. Nun ist die Bauphase längst abgeschlossen und wir wollen den Zaun so schnell wie möglich wieder stellen, zum einen weil der Nachbar einen Hund hat und zum anderen, weil er ständig auf unserem Grundstück ist. Kann nun der Nachbar verlangen, den Zaun so zu stellen, dass der "strittige" Grenzpunkt berücksichtigt wird oder, weil es ja unser Zaun ist, stellen wir in so, wie er ursprünglich stand, ohne Berücksichtigung, was das Vermessergutachten aussagen könnte. Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.11.2010 21:17:58
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Zivilrecht, zu dem das Nachbarschaftsrecht gehört, werden Klagen nicht wegen Geringfügigkeit abgewiesen. Sie können daher deswegen nicht auf eine Klageabweisung aus Geringfügigkeit hoffen.
Der Nachbar kann verlangen, dass der Zaun genau auf die zutreffende Grundstücksgrenze gesetzt wird. Hierbei ist nicht entscheidend, wem der Zaun gehört, vielmehr ist entscheidend, wo die Grenze verläuft.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Zivilrecht, zu dem das Nachbarschaftsrecht gehört, werden Klagen nicht wegen Geringfügigkeit abgewiesen. Sie können daher deswegen nicht auf eine Klageabweisung aus Geringfügigkeit hoffen.
Der Nachbar kann verlangen, dass der Zaun genau auf die zutreffende Grundstücksgrenze gesetzt wird. Hierbei ist nicht entscheidend, wem der Zaun gehört, vielmehr ist entscheidend, wo die Grenze verläuft.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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