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Streitige Anwaltsrechnung


02.03.2005 19:06 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle


| in unter 1 Stunde


Sehr geehrter Herr,sehr geehrte Dame !

Meine 5-jährige Tochter bekommt Kindesunterhalt vom Kindesvater inH.v 177 € monatlich.
Der Unterhalt wurde nach der Düsseldorfer Tabelle im Jahre 2002 berechnet und seitdem
freiwillig und pünktlich bezahlt.Ich wollte aber eine Neuberechnung nach der neuesten
Tabelle und habe damit einen Rechtsanwalt beauftragt.Der hatte errechnet , dass ich
einen Kindesunterhalt inH v192 € bekommen soll, also 15€ monatlich mehr.
Seine Anwaltsrechnung lautet:
(in der o.g. Angelegenheit erhalten Sie mein Schreiben an die Gegenseite zur Kenntnisnahme. Ich habe den Unterhalt anhand der mir vorgelegten Unterlagen (Jahreseinkommen, Steuerbescheid, Belastungen etc.) errechnet. Da der Unterhalt bislang freiwillig gezahlt wurde, gehe ich davon aus, dass dies auch weiterhin erfolgen wird. Ich erlaube mir daher, Ihnen für meine Tätigkeit wie folgt zu berechnen:
Rechnung
Abrechnungszeitraum: vom 18.01.2005 bis zum 31.01.2005
Rechnungsnummer: xx
USt-IDnummer: xx
Gegenstandswert: 2.304,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr, § 13 1 RVG, Nr.2400 VV 209,30 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr.7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 229,30 EUR
16% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 229,30 EUR 36,69 EUR
Gesamtsumme 265.99EUR
Ich bitte um Überweisung auf mein angegebenes Konto bis zum 01.03.2005. Sollten Sie eine Zahlung in Form von Raten wünschen, so biete ich Ihnen an, jeweils 50,- ~ monatlich beginnend mit März an mich zu zahlen. In diesem Fall bitte ich Sie um kurze schriftliche Nachricht.)

Daraufhin habe ich ihn angeschrieben ,dass es meiner Meinung nach ,der Gegenstandswert zu hoch
ist und zwar ,dass es nicht um 12x 192€=2304€ geht ,sondern um 12x15€=180€ weil ja die 177€
weiterhin bezahlt worden wären.
Die Antwort des Anwalt lautete:
(Ihr Schreiben vom 16.02.2005 habe ich dankend erhalten. Der Streitwert berechnet sich immer nach
dem tatsächlich eingeforderten Betrag, gemäß § 9 ZPO sind im Bereich des Unterhalts die
Jahresbeträge anzusetzen. Freiwillige Leistungen sind mitzurechnen (u.a.OLG Karlsruhe FamRZ
91,468).
Meine Frage ist ,ob die Rechnung und die Antwort auf meine Anfrage korrekt sind.
Desweiteren ob es bei der Rechtsanwaltkammer eine Schlichtungsstelle für solche
Fälle gibt (wenn der Anwalt bei seiner Auffassung bleibt? )

mit freundlichen Gruß
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Anwaltsrechnung
02.03.2005 | 19:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1115 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie haben Recht. Hier kann nur der strittige Erhöhungsbetrag als Gegenstandswert zugrunde gelegt werden.

Die freiwilligen Leistungen kann mE nicht mit berücksichtigt werden, da diese ja schon unstreitig waren und bei der Abänderung (und darum handelt es sich) nur der Änderungswert (hier insgesamt 180,00 EUR) maßgeblich ist.

Bei Streitigkeiten können Sie sich in der Tat an die Rechtsanwaltskammer wenden.

Merkwürdig ist weiter, dass der RA hier schon sofort eine Ratenzahlung angeboten hat. Dieses deutet darauf hin, dass Ihre finanziellen Mittel begrenzt sind. Insoweit sollten Sie den Kollegen vielleicht auch einmal fragen, warum er Sie dann nicht auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hingewiesen hat.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

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