Streitige Anwaltsrechnung
02.03.2005 19:06 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Herr,sehr geehrte Dame !
Meine 5-jährige Tochter bekommt Kindesunterhalt vom Kindesvater inH.v 177 € monatlich.
Der Unterhalt wurde nach der Düsseldorfer Tabelle im Jahre 2002 berechnet und seitdem
freiwillig und pünktlich bezahlt.Ich wollte aber eine Neuberechnung nach der neuesten
Tabelle und habe damit einen Rechtsanwalt beauftragt.Der hatte errechnet , dass ich
einen Kindesunterhalt inH v192 € bekommen soll, also 15€ monatlich mehr.
Seine Anwaltsrechnung lautet:
(in der o.g. Angelegenheit erhalten Sie mein Schreiben an die Gegenseite zur Kenntnisnahme. Ich habe den Unterhalt anhand der mir vorgelegten Unterlagen (Jahreseinkommen, Steuerbescheid, Belastungen etc.) errechnet. Da der Unterhalt bislang freiwillig gezahlt wurde, gehe ich davon aus, dass dies auch weiterhin erfolgen wird. Ich erlaube mir daher, Ihnen für meine Tätigkeit wie folgt zu berechnen:
Rechnung
Abrechnungszeitraum: vom 18.01.2005 bis zum 31.01.2005
Rechnungsnummer: xx
USt-IDnummer: xx
Gegenstandswert: 2.304,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr, § 13 1 RVG, Nr.2400 VV 209,30 EUR
Auslagenpauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen, Nr.7002 VV 20,00 EUR
Zwischensumme 229,30 EUR
16% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 229,30 EUR 36,69 EUR
Gesamtsumme 265.99EUR
Ich bitte um Überweisung auf mein angegebenes Konto bis zum 01.03.2005. Sollten Sie eine Zahlung in Form von Raten wünschen, so biete ich Ihnen an, jeweils 50,- ~ monatlich beginnend mit März an mich zu zahlen. In diesem Fall bitte ich Sie um kurze schriftliche Nachricht.)
Daraufhin habe ich ihn angeschrieben ,dass es meiner Meinung nach ,der Gegenstandswert zu hoch
ist und zwar ,dass es nicht um 12x 192€=2304€ geht ,sondern um 12x15€=180€ weil ja die 177€
weiterhin bezahlt worden wären.
Die Antwort des Anwalt lautete:
(Ihr Schreiben vom 16.02.2005 habe ich dankend erhalten. Der Streitwert berechnet sich immer nach
dem tatsächlich eingeforderten Betrag, gemäß § 9 ZPO sind im Bereich des Unterhalts die
Jahresbeträge anzusetzen. Freiwillige Leistungen sind mitzurechnen (u.a.OLG Karlsruhe FamRZ
91,468).
Meine Frage ist ,ob die Rechnung und die Antwort auf meine Anfrage korrekt sind.
Desweiteren ob es bei der Rechtsanwaltkammer eine Schlichtungsstelle für solche
Fälle gibt (wenn der Anwalt bei seiner Auffassung bleibt? )
mit freundlichen Gruß
Trifft nicht Ihr Problem?
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