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Frage geschrieben am 15.07.2009 13:28:30

Streit um Vergabe+Handwerkerrechnung Betrag mit/ohne MWST

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3280
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sachverhalt Einbau 2er neuer Eingangstüren:
Angebote von 2 Handwerkern wurden eingeholt. Zuerst schien Fa.V. günstiger als Fa.R., dann wurde aber entdeckt, dass das Angebot Netto erfolgte mit Zusatz zzgl 19% MWST+abzgl. Nachlass (ohne konkrete Zahlenangaben). Nach Neuberechnung erfolgte die telefonische Verhandlungen mit beiden Handwerkern, in denen die Leistungen gleich gestellt wurden. Zum nahezu gleichen Endpreis wurde der Auftrag an V. tel. für 4.600 EUR brutto zugesagt, wie der Fragesteller meinte.
Der Verhandler war dabei der Schwiegersohn des späteren Auftraggebers, der für ihn mit seiner Zustimmung die Verhandlungen führte.
Danach wurde eine Auftragsbestätigung über den genannten Betrag von Fa. V. erstellt, die dann vom Auftraggeber während der Türmontage unterzeichnet wurde. Der dort genannte Betrag war jedoch, wie später festgetellt wurde ein Nettobetrag. Die Auftragsbestätigung enthielt unten links den Zusatz zzgl. 19% MWSt, ohne den Brutto-Betrag oder die MWSt. auszuweisen. Unter den gnannten Umständen wurde von einem Bruttobetrag ausgegangen, ohne das Formular auf weiter Zusätze zu untersuchen. Nach Abschluss des Auftrages kam nun die Rechnung mit dem Betrag von 4.600 EUR zzgl. MST und genauem Bruttoendbetrag von ca. 5.500 EUR etc. sauber ausgewiesen. Das empfand der Auftraggeber als Täuschung um den 19% MST-Betrag. Denn der Auftrag war lt. mündlicher Verhandlung zu 4.600 EUR brutto vergeben worden, die Fa. R. wäre sonst beauftragt worden und die Türen zu 19% weniger eingebaut worden. Fa. V. bestreitet allerdings, dass das Verhandlungsergebnis ein Bruttobetrag war und verweist auf die in allen Dokumenten auftauchenden Hinweis zzgl. 19% MSt. Der Auftraggeber hat bisher nur den Betrag von 4.600 EUR überwiesen.

Frage: Ist das Vorgehen des Handwerkers rechtlich in Ordnung oder muss einem Endkunden immer der Bruttoendbetrag in einem Angebot und der Auftragsbestätigung genannt werden? Was ist zu tun oder zu lassen?
Danke und Gruß, E.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.07.2009 14:20:42
Rechtsanwältin Katja Schulze
Zwickauer Straße 154, 09116 Chemnitz, Tel: 0371/433111-0, Fax: 0371/433111-11
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Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Soweit Sie das Angebot und den Auftrag als Verbraucher eingeholt und ausgelöst haben, ist der Handwerker grundsätzlich verpflichtet, Ihnen gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung die für seine Dienstleistung anfallenden Kosten als Endpreis einschließlich der Umsatzsteuer anzugeben. In diesem Endpreis hat der Handwerker auch alle sonstigen Preisbestandteile mit anzugeben. Der Hinweis „zzgl. 19 % Mehrwertsteuer“ reicht nicht aus. Der Verbraucher soll nicht erst den endgültigen Preis durch einen weiteren Rechenschritt selbst ermitteln müssen (vgl. Urteil des BGH vom 25.02.1999, Az.: I ZR 4/97).

Da der Handwerker darüber hinaus mündlich ausdrücklich einen Bruttopreis benannt hatte, sind Sie als Auftraggeber daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den offenen Mehrwertsteuerbetrag zu bezahlen. Maßgeblich ist für Sie vielmehr der ausdrücklich im Angebot bzw. in Auftragsbestätigung konkret bezifferte Endpreis. Weiteren Zahlungsaufforderungen des Handwerkers könnten Sie daher unter Hinweis auf die Rechtslage widersprechen. Im Übrigen stellt der Verstoß gegen die Bestimmungen der Preisangabenverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Katja Schulze
Rechtsanwältin

Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz

Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11

E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de


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