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Frage geschrieben am 05.04.2011 13:21:56

Streit um Mietminderung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 785
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 238 weitere Antworten zum Thema Mietminderung.
Erst bei Übernahme meiner neuen Mietwohnung Ende Dezember 2010 (Einzug Januar 2011) ist mir aufgefallen, dass die WC Spülung nicht ausreichend Druck erzeugt. Diesen Mangel habe ich im Übergabeprotokoll aufnehmen lassen. Der Verwalter hat dann einen Handwerker beauftragt, der das Problem lediglich begutachtet hat, da Austausch des WCs nötig gewesen wäre. Da nach ca. 10 Wochen und einigem Mailverkehr das Problem vom Vermieter nicht behoben worden war, habe ich per Einschreiben die Miete um 15% gemindert und die Einzugsermächtigung entzogen.

Der Mietvertrag enthält den Punkt: „Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden wegen einer unbestrittenen oder gerichtlich festgesetzten Forderung des Mieters aus dem Mietverhältnis."

Dennoch wurde der volle Betrag von meinem Konto eingezogen. Diesen habe ich zurückbuchen lassen und die geminderte Miete überwiesen. Eine Woche später wurde das WC ausgetauscht, nach Auftrag durch Verwalter. Kurz danach kam eine 2. Mahnung (es gab keine 1. Mahnung) vom Verwalter (nicht Gericht oder RA) über die geminderte Summe plus Mahngebühr (insgesamt 190€). Jetzt im April wurde neben der Miete auch zusätzlich die angemahnte Summe eingezogen. Ich habe die Wohnung zum 30.6. gekündigt.

Würden Sie mir raten die Mietminderung durchzusetzen?
Wenn ja, wie kann ich meine Mietminderung durchsetzen?
Wie sollte ich auf die Mahnung und Abbuchung reagieren?
Kann mein Vorgehen Einfluss auf die Rückerstattung der Kaution haben?


Antwort geschrieben am 05.04.2011 13:50:56
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Gewährleistungsrechte als Mieter richten sich nach §§ 535 ff. BGB.

1.
Nach § 535 Abs. Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Der Vermieter ist also verpflichtet etwaige Mängel zu beseitigen.

Ein Mangel liegt, wenn der tatsächliche Zustandes der Mietsache (Ist-Tauglichkeit) vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (Soll-Beschaffenheit) für den Mieter nachteilig abweicht (z.B. BGH NJW 2000, 1714). Außerdem muss der Mangel die Tauglichkeit zu dem von den Parteien konkret vorausgesetzten vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder (erheblich) mindern.

Eine unzureichende Toilettenspülung stellt regelmäßig einen solchen Mangel dar.

Liegt ein Mangel vor, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln">§ 536 Abs. 1 BGB).

Bei der Mietminderung handelt es sich also nicht um ein Zurückbehaltungsrecht.

Die von Ihnen genannte Vertragsklausel findet demnach keine Anwendung. Darüber hinaus wäre eine Vertragsklausel, die eine Mietminderung ausschließt, gemäß § 536 Abs. 4 BGB unwirksam.

Bezüglich der Höhe der Mietminderung kann je nach den Umständen eine 15 %ige Minderung durchaus gerechtfertigt sein. Das Amtsgericht Münster hat in einem solchen Fall eine Minderung von 15 % angenommen (AG Münster, Entscheidung vom 19. Jan. 1993, Az.: 49 C 133/92).

2.
Ich halte eine Minderung daher für gerechtfertigt. Die Mahnungen des Vermieters sind nicht in diesem Fall nicht begründet.

Sie brauchen die Mietminderung auch nicht durchsetzen, da der Vermieter ja etwas von Ihnen will. Er müsste versuchen, seinerseits seine angebliche Forderung durchsetzen.

3.
Es empfiehlt sich, die Hausverwaltung auf die oben genannte Rechtslage hinzuweisen und die Mahnungen als unbegründet zurückzuweisen.

4.
Ein Rechtsanspruch auf Zurückbehaltung der Kaution wegen dieses Sachverhalts besteht für den Vermieter nicht. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob er sich davon abschrecken lässt und die Kaution dennoch nicht auszahlt.

5.
In manchen Fällen kann es, um einen langwierigen Streit zu vermeiden, ggf. zweckmäßig sein, sich mit dem Vermieter auf eine bestimmte Höhe der Minderung vertraglich zu verständigen.

Sollte sich die Hausverwaltung gänzlich uneinsichtig zeigen, empfehle ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt oder entsprechenden Verbraucherverein etc. unterstützen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
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44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
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