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Frage geschrieben am 03.03.2011 19:32:01

Streit mit der Bank wg. Kreditkartenkündigung und Schuldanerkenntnis

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1184
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor einiger Zeit wurde mir aufgrund einer gescheiterten Selbständigkeit und anschliessendem Zahlungsrückstand die Kreditkarte gekündigt. Die Forderung in Höhe von fast 12.000,- € wurde in einer Summe und in voller Höhe fällig gestellt. Die MLP Bank bot mir im Jahr 2005 an, eine Ratenzahlung zu gestatten, wenn ich ein Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung unterschreiben würde, was ich auch am 16.02.2005 getan habe.

Die Konditionen der Rückzahlung, also:
- Zinsen
- Tilgung
- Kontoführungsgebühren
sind unangemessen und bei meinen monatlichen Raten i.H.v. € 50,- steigt die ehemalige Schuld trotz jahrelanger Tilgung durch die Zinslast immer weiter an.

Wenn ich nun bei der Bank eine neue Festsetzung der Rückzahlungskonditionen verlange (nachdem ich diese beispielsweise bei der BaFin habe überprüfen lasse), kann die Bank dann ohne weiteres die Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung aus der Schublade ziehen und bei mir - ohne auf meine Einwände einzugehen - einfach pfänden oder kann ich irgend etwas tun, um die Rückzahlungskonditionen neu zu verhandeln? Ich möchte verhindern, dass die von mir geschuldete Summer trotz monatlicher Tilgung immer größer wird. Mein Ziel ist, eine neue vernünftige monatliche Rate auszuhandeln oder einen endgültigen Vergleich mit einer Ausgleichszahlung zu schaffen.


Antwort geschrieben am 03.03.2011 20:32:31
Rechtsanwalt Peter Dratwa
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Stellt sich bei der Überprüfung durch die Bafin heraus, dass die Rückzahlungskonditionen nicht korrekt bzw. unzulässig sind, kann die Bank nicht mehr anhand des notariellen Schuldanerkenntnisses gegen Sie vorgehen und die Zwangsvollstreckung einleiten. Denn dann wurde damals vor dem Notar etwas beurkundet, was nicht zulässig mitunter sogar sittenwidrig ist. Insofern hätten Sie die Möglichkeit, gegen eine Zwangsvollstreckung eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO zu erheben. Im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage würde die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung alsdann geprüft werden, wobei die Beurteilung der Bafin sicherlich entscheidend ist. Zu denken ist hier sicherlich an eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung, denn bei einer monatlichen Rückzahlung von 50,00 € kommen Sie aus der Schuldenfalle so gut wie nie heraus und bleiben ein ewiger Zahler.

Sie sollten zunächst das Ergebnis der Einschaltung der Bafin abwarten und dann sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Mit dessen Hilfe wird sicherlich eine vernünftige Lösung, höhere Raten oder Abschlussvergleich, möglich sein.

Bei Unklarheit stehe ich für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2011 21:13:25

Sehr geehrter Herr Dratwa,

- muss die MLP Bank mir im Rahmen einer Frist anzeigen, wann sie ggf. gegen mich vollstrecken wird oder könnte sie einfach einen Gerichtsvollzieher vorbeischicken?
- wie hoch sind die Kosten einer Vollstreckungsabwehrklage?
- welches Gesetz ist die Rechtsgrundlage zur Festlegung des Zinssatzes und maximal berechenbarer Gebühren in einem solchen Fall?

Beste Grüße
RH
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2011 22:46:44

Sehr geehrter Fragesteller,

Das Verbot sittenwidriger Kreditzinsen ergibt sich §138 Absatz 2 BGB . Nach der Rechtsprechung liegt dann ein sittenwidriger Zinssatz vor, wenn der übliche Marktzins für Kredite um 100% überschritten wird ( BGH, NJW-RR 89,1068 ). Ebenso sind Gebühren einer Bank sittenwidrig, wenn diese die marktüblichen Gebühren um 100 % überschreiten.

Die Kosten einer Vollstreckungsabwehrklage richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von ca. 12.000,00 € belaufen sich die Kosten auf ca. 2000,00 € ( Anwaltsgebühren plus Gerichtskosten), wobei zu prüfen wäre, ob bei Ihnen Prozesskostenhilfe in Frage käme, dann übernimmt die Staatskasse die Kosten Ihres Anwaltes sowie die Gerichtskosten.

Die Bank muss Sie vor Beauftragung des Gerichtsvollziehers nicht anschreiben. Üblich ist dies allerdings, denn der Gerichtsvollzieher kostet wieder Geld und die Bank will eigentlich keine zusätzlichen Kosten verursachen.

Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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