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Frage geschrieben am 16.11.2010 20:02:07

Streichung von Zulagen

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1449
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
seit 1995 erhalte ich eine Funktionszulage, die seit 1997 in eine freiwillige Zulage umgewandelt wurde, mit dem Zusatz: Mit dieser Zulage sind künftig anfallende Überstunden sowie Mehrarbeit abgegolten. Aufgrund eines körperlichen Umstandes bin ich jetzt einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und kann daher nicht mehr als 8 Stunden arbeiten. Ich möchte jedoch auf die Zulage nicht verzichten. Kann der Arbeitgeber diese Zulage von sich aus Streichen, wenn ich nur 8 Stunden arbeite? Wenn ja, ist es möglich bei z.B. täglich ca. 5 - 10 Minuten länger zu arbeiten, diese Zulage zu behalten?

Sind die Arbeitszeitangaben im Arbeitsvertrag gültig oder die in einer später abgeschlossenen Betriebsvereinbarung?


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Von Zulagen spricht man bei zusätzlichen Vergütungen, die der Arbeitgeber neben dem vereinbarten Lohn zahlt. Der Umstand, daß Ihnen eine „Funktionszulage" gezahlt wird, was immer darunter zu verstehen sein mag, zeigt, daß die Zahlung der Zulage nicht von der Anzahl der Stunden abhängig ist. Der Formulierung nach scheint es sich um eine Zulage für bestimmte Leistungen (ausgeübte Funktionen) zu handeln, ohne daß eine Abhängigkeit von der Arbeitszeit (Mehrarbeit) besteht.

Auch der Hinweis, mit dieser Zulage seien künftig anfallende Überstunden sowie Mehrarbeit abgegolten, bedeutet bei verständiger Würdigung nicht, daß die Zulage als Überstundenabgeltung zu verstehen sei. Diese Klausel stellt nur klar, daß Überstunden und Mehrarbeit nicht gesondert vergütet werden.

Ob die Zahlung der Funktionszulage heute noch eingestellt werden kann, erscheint zweifelhaft. Der Zeitablauf spricht vielmehr dafür, daß Sie aufgrund betrieblicher Übung einen Rechtsanspruch auf die Zulage erworben haben.

Ein Anspruch wegen betrieblicher Übung scheidet jedoch aus, wenn die Zahlung der Zulage z. B. „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgt ist. Auch Formulierungen wie „die Zahlung begründe keinen Rechtsanspruch für die Zukunft" ist geeignet, eine Zahlungspflicht auf Dauer auszuschließen.

Hier müßten Sie die angesprochene Vereinbarung, wonach die Funktionszulage freiwillig geleistet werde, auf ihren Inhalt hin prüfen.


2.

Fazit: Ohne Weiteres kann der Arbeitgeber die Funktionszulage nicht streichen, wenn Sie keine Überstunden leisten. Ob Sie einen Rechtsanspruch darauf haben, der unwiderruflich feststeht, hängt davon ab, ob man von einer betrieblichen Übung ausgehen kann. Das hängt von den Kriterien ab, die ich oben skizziert habe.


3.

Unter einer Betriebsvereinbarung versteht man einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat. Durch die Betriebsvereinbarung werden beide Vertragsparteien gebunden. Grundsätzlich geht die Betriebsvereinbarung dem Arbeitsvertrag vor. Der Arbeitsvertrag ist nur dann über eine Betriebsvereinbarung zu stellen, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag günstiger wird (Günstigkeitsprinzip).


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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