02.08.2012 | 14:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Bernhard J. Faßbender
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Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig Sonderzahlungen, z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, gewährt, kann nach mehrfacher Wiederholung eines sogenannte betriebliche Übung entstehen. Der Arbeitgeber ist dann auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag für die Folgezeit zur Zahlung verpflichtet.
Bei jährlichen Zahlungen entsteht eine betriebliche Übung, wenn die Zahlung drei mal in Folge gezahlt wird, ohne dass der Arbeitgeber zugleich ausdrücklich auf eine Freiwilligkeit hinweist. Die Zahlung muss ferner nach der gleichen Regelung erfolgen, z.B. Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 0,25 des Monatsgehalts für alle Mitarbeiter.
Ob die Urlaubsgeldzahlungen unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgten, kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen. Sofern ein solcher Vorbehalt nicht erfolgte, handelt es sich im Falle Ihrer Partnerin um eine betriebliche Übung.
Diese kann jedoch auch wieder beseitigt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)hat es bis zu einer Änderung der Rechtsprechung gebilligt, dass der Arbeitgeber ohne Widerspruch der Arbeitnehmer von der bisherigen Übung mehrfach abwich. Bei Jahreszahlungen konnte er eine betriebliche Übung dadurch ändern, dass sie er 3 mal unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zahlte und die Arbeitnehmerseite nicht widersprach. Diese Rechtsprechung ist überholt. Seit einem neuen Urteil des BAG vom 18.3.2009, Az.
10 AZR 281/08, kann eine einmal entstandene betriebliche Übung nur beendet werden, dass die Arbeitnehmer mit der neuen Verfahrensweise ihr Einverständnis erklären.
Der Arbeitgeber ihrer Partnerin hat sich das Einverständnis mit der neuen Verfahrensweise (Zahlung nur ohne Fehlzeiten)wohl nicht erklären lassen. Daher besteht die betriebliche Übung fort. Ihre Partnerin hat Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes.
Eine Kündigung wegen dieses Sachverhaltes ist nicht zulässig. Eine Kündigung unter Angabe eines (womöglich vorgeschobenen) Grundes ist nicht auszuschließen. Allerdings wird der Arbeitgeber angesichts der Beschäftigungsdauer von 26 Jahren mit einer betriebsbedingten Kündigung kaum Erfolg haben. Sofern Ihre Partnerin eine verhaltensbedingte Kündigung befürchtet, ist zu sagen, dass Abmahnungen im Kündigungsschutzprozess auf ihre Berechtigung überprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn diese vom Mitarbeiter zuvor ohne Widerspruch hingenommen wurden.
Ich hoffe, mit den Hinweisen weitergeholfen zu haben. Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht an der DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen
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Nachfrage vom Fragesteller
02.08.2012 | 14:34
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Faßbinder , zunächst einmal danke für Ihre Antwort auf die Frage der Zulässigkeit.
Gern wüßten wir aber , ob der Arbeitgeber berechtigt ist , bei einer geringfügigen Fehlzeit wegen Krankheit in dem Umfang das Urlaubsgeld zu streichen ? Bei einer längeren Krankheit von einigen Monaten wäre es denkbar. Bei ""nur 14 Tagen" das gesamte Urlaubsgeld zu streichen , dafür fehlt bei uns jedes Verständnis !!
Gern sehen wir Ihrer Antwort entgegen.
MfG...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.08.2012 | 14:58
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn der Arbeitgeber bis vor 3 Jahren Urlaubsgeld auch im Fall von krankheitsbedingten Fehlzeiten zahlte, kann er dies nicht einseitig ändern. Dass gilt natürlich auch angesichts einer kürzeren Fehlzeit von 14 Tagen. Ihrer Partnerin steht daher das Urlaubsgeld zu.
Ich darf zur Ergänzung und Verfristung des Anspruchs noch Folgendes nachtragen: Der Urlaubsgeldanspruch vejährt erst 3 Jahre nach dem Entstehen. Möglicherweise ist aber im Arbeitsvertrag Ihrer Partnerin eine Auschlussklausel enthalten, wonach Ansprüche bereits nach kürzerer Zeit ausgeschlossen werden. Die Klausel muss dann beachtet werden. Ein Ausschluss von Ansprüchen darf jedoch frühestens 3 Monate nach ihrem Entstehen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard J. Faßbender
Rechtsanwalt