ich bin seit mehreren jahren in einem unternehmen als fachkraft tätig und habe einen unbefristeten arbeitsvertrag.
leider habe ich in den letzten jahren vier abmahnungen kassiert.
dieses jahr wurde uns ein weihnachtsgeld in höhe von 700€ brutto zugesagt. in einer sitzung des betriebsrates (dem ich angehöre), sagte der geschäftsführer die zahlung des weihnachtsgeldes jedem zu, der weniger als drei wochen krank war, diese vorraussatzung erfülle ich, ich war eine woche krank.
ich habe im juni diesen jahres einen mitarbeiterkredit in höhe von 3000€ erhalten, welchen ich, gemäß des vertrages, zu einer rate von 150€ monatlich zurückzahle.
nun bekam mein chef (der geschäftsführer) scheinbar angst, ich könnte eine verbraucherinsolvenz anstreben und behielt daher einfach ohne persönliche rücksprache mit mir mein weihnachtsgeld ein.
ich habe schon des öfteren angedeutet, das ich, für den fall einer verbreaucherinsolvenz,bereit bin auf die anstehenden gehaltserhöhungen zu verzichten.
bitte helft mir und gebt mir tips wie ich mein weihnachtsgeld nun doch erhalten kann, gegebenenfalls auf welcher rechtsgrundlage das basiert.
viele liebe grüße
A.
Antwort geschrieben am 14.12.2011 18:12:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Martin Hünecke
Langer Weg 3, 39112 Magdeburg, Tel: 0391/63609371, Fax: 03222/2468761
Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 17
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Da es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld gibt, ist auch die Verknüpfung dieser Form der Sonderzahlung mit objektiven Kriterien (hier die Dauer von Ausfallzeiten) zunächst nicht zu beanstanden. Allerdings dürfen dabei der Zweck der jeweiligen Sonderzahlung sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht außer Betracht bleiben. Diese Frage ist mit Blick auf Ihre geringen Fehlzeiten hier jedoch nicht weiter zu vertiefen.
Entscheidend ist, ob Ihr Arbeitgeber berechtigt ist, die Sonderzahlung einzubehalten respektive mit ihr aufzurechnen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er eine fällige und einredefreie Forderung gegen Sie geltend machen könnte. Aus dem Mitarbeiterdarlehensvertrag resultiert eine solche Forderung grundsätzlich nicht. Denn Ihr Arbeitgeber kann als Darlehensgeber nur die jeweils fälligen Monatsraten verlangen - § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Erst, wenn der Darlehensvertrag gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt wird, stünde Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Forderung zu. Dies ist nach Ihrer Schilderung jedoch gerade nicht der Fall.
Allein die Angst vor einer möglichen Verbraucherinsolvenz gibt Ihrem Arbeitgeber nicht das Recht, Ihr Weihnachtsgeld (oder irgendwelche anderen Bestandteile Ihrer Vergütung) einzubehalten.
Sie können daher folgendes tun:
1. Entweder Sie drehen den Spieß um und zahlen (nach schriftlicher Ankündigung) die nächsten Darlehensraten solange nicht, bis der reguläre Darlehensverlauf/Rückzahlungsstand wieder erreicht ist - dies hätte den (anfänglichen) Vorteil, dass Sie ohne lange Diskussionen einen verhältnismäßig schnellen finanziellen Augleich herstellen - oder
2. Sie fordern Ihren Arbeitgeber schriftlich unter Fristetzung zur Zahlung des Weihnachtsgeldes unter Verweis auf die obigen Ausführungen auf - ggf. wäre die Zahlung dann immer noch gerichtlich geltend zu machen.
Es bleibt jedoch zu befürchten, dass Sie in beiden Fällen nicht "heile" an Ihrem Arbeitgeber vorbeikommen, weshalb ich zunächst ein persönliches Gespräch unter Beteiligung eines Zeugen (bestenfalls ein weiteres BR-Mitglied)anrate.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung auf Basis der Fragestellung keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann, die allen relevanten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Für weitergehende Rechtsauskünfte können Sie mir jederzeit ein entsprechendes Mandat erteilen.
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