Die Sichtfelder in den beiden Einfahrten sind nicht eingehalten, Beschilderung fehlt.
Nun wird sie seitens der Stadt gewidmet, welche Möglichkeiten gibt es zu welchem Preis, sich dagegen zu wehren, Widerspruch nach Veröffentlichung wurde bereits zurückgewiesen.
Lohnt es beim Verwaltungsgericht Widerspruch einzulegen, denn ansonsten zahlen bei erforderlichem Ausbau 12 Anlieger eine Gewerbezufahrt, welche nur Nachteile bringt?
Und wo findet man einen fähige/n Anwalt/ in welche/r nicht mit der Stadt verbandelt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.03.2010 23:58:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine abschließende Beurteilung kann nur auf sichere Grundlage erfolgen, indem insofern Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde genommen wird.
Die Begründung für den jeweiligen Rechtsakt, auf den die Widmung zurückgeht, kann so eingehend geprüft werden.
Eventuell können Sie mir im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion noch behilflich sein, und einige weitere Details der Bekanntmachung mitteilen.
Sie sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Insbesondere kommt es darauf an, ob eigene Rechte der Anlieger dadurch verletzt werden. Allgemeine objektive städtebauliche Belange können nicht gerügt werden, sondern nur subjektive, drittschützende Rechte.
Auch im Hinblick auf die bevorstehenden Erschließungsbeiträge wäre eine gesonderte Prüfung vorzunehmen.
Eine Klageerhebung kann auch ohne Rechtsanwalt an das jeweilige Verwaltungsgericht erfolgen, die Kosten betragen für einen Anwalt nach dem Streitwert (http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C5091717_L20.pdf: Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 43.3: mind. 7500,- Euro, ansonsten wirtschaftl. Interesse maßgeblich) mindestens 1.249,50 Euro
Anwaltskosten für Vertretung im Klageverfahren
Streitwert 7.500 Euro
1,30 Verfahrensgebühr 535,60 Euro
1,20 Terminsgebühr 494,40 Euro
Auslagenpauschale 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer 199,50 Euro
Summe Klageverfahren 1.249,50 Euro
bei 12 Auftraggebern entsprechend mehr, mindestens 2.230,06 Euro.
Einen Anwalt finden Sie hier auf dieser Internetplattform; ich stehe stehen Ihnen für eine weitere Prüfung gerne zur Verfügung.
Eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 01:13:26
Moin Herr Hesterberg,
Danke für die schnelle Raktion, jedoch ihre Antwort geht in sofern fehl, da sich meine Anfrage auf S-H bezog, hier ist der Streitwert für Verwaltungsangelegenheiten i.A. 5000 Euro.
Mir ist klar, dass ich eigentlich keinen Anwalt bräuche für eine Klage, nur finde ich die Regelung für eine rechtsverbindliche Grundlage einer Widmung nicht, nur die RASt 06, welche nur eine Richtlinie darstellt und somit locker ausgehebelt werden kann.
Die Veröffentlichung der Widmung hilft diesbezüglich eh nicht, da es nur eine Auflistung von Straßen beinhaltet, welche die Stadt bisher vergessen hat zu widmen, ohne weitere Stellungnahme. (mehr liegt nicht vor, in diesem Bereich nicht einmal ein rechtsgültiger F-B-Plan!).
Leider sehe ich keine Möglichkeit hier einen Auszug aus der Flurkarte einzufügen, was die Situation verdeutlichen würde.
Fakt ist die Müllwerker befahren die Straße nicht, wegen fehlender Wendemöglichkeit.
Begegnungsverkehr ist nur an wenigen Stellen bei PKW möglich.
Es ist ein Altenheim und eine Einrichtung für betreutes Wohnen angesiedelt, kein Fuß- oder Radweg vorhanden.
Also eine gemischte Verkehrsfläche, in der aufgrund des vorhandenen Stadteigentums kein erforderlicher Begegnungsverkehr für alle Fahrzeuge möglich ist, die Sichtfelder nicht eingehalten sind, wie auch die Abbiegeradien für die notwendigen Fahrzeuge.
Hinzu kommt, dass die erste Einfahrt nicht einmal 100 Meter von der Hauptkreuzung der Stadt entfernt ist (13000 Fahrzeuge/Tag) und auf die Kreuzungseinmündung führt, wo die Linksabbiegespur einen durchgezogene Linie hat! Also eigentlich, da keine Einschränkung sichtbar, eine Aufforderung gegen die STVO zu verstoßen.
Rechte werden sicherlich einige verletzt, nur dazu müßte man der Zunft angehören,um annähernd einzuschätzen ob sie durchsetzbar, oder nicht.
Wobei Recht haben und kriegen doch auch Welten trennen.
Unser Grundstück wird nach der provisorischen Asphaltierung z.B. seit Jahren als Miniregenrückhaltebecken mißbraucht.
Alle anderen PRIVATEN haben durch die fragwürdige Ansiedlung der 2 Gewerbebetriebe zumindest Verluste.
Der Vorgang ist einfach zu komplex, um ihn gleich in Gänze zu beantworten, deshalb hatte ich ihn auf das wesentliche konzentriert.
Es tut mir leid, es so mißverständlich formuliert zu haben, die wesentliche Frage ist:
gibt es überhaupt ein rechtsicheres, verbindliches Profil bevor eine Straße gewidmet werden kann.
Nur es brennt unter den Nägeln, Frist ist der 05.03.2010 habe bisher wenig brauchbares gefunden und Geld in Gully stecken ist nicht mein Ding.
Moin Herr Hesterberg,
Danke für die schnelle Raktion, jedoch ihre Antwort geht in sofern fehl, da sich meine Anfrage auf S-H bezog, hier ist der Streitwert für Verwaltungsangelegenheiten i.A. 5000 Euro.
Mir ist klar, dass ich eigentlich keinen Anwalt bräuche für eine Klage, nur finde ich die Regelung für eine rechtsverbindliche Grundlage einer Widmung nicht, nur die RASt 06, welche nur eine Richtlinie darstellt und somit locker ausgehebelt werden kann.
Die Veröffentlichung der Widmung hilft diesbezüglich eh nicht, da es nur eine Auflistung von Straßen beinhaltet, welche die Stadt bisher vergessen hat zu widmen, ohne weitere Stellungnahme. (mehr liegt nicht vor, in diesem Bereich nicht einmal ein rechtsgültiger F-B-Plan!).
Leider sehe ich keine Möglichkeit hier einen Auszug aus der Flurkarte einzufügen, was die Situation verdeutlichen würde.
Fakt ist die Müllwerker befahren die Straße nicht, wegen fehlender Wendemöglichkeit.
Begegnungsverkehr ist nur an wenigen Stellen bei PKW möglich.
Es ist ein Altenheim und eine Einrichtung für betreutes Wohnen angesiedelt, kein Fuß- oder Radweg vorhanden.
Also eine gemischte Verkehrsfläche, in der aufgrund des vorhandenen Stadteigentums kein erforderlicher Begegnungsverkehr für alle Fahrzeuge möglich ist, die Sichtfelder nicht eingehalten sind, wie auch die Abbiegeradien für die notwendigen Fahrzeuge.
Hinzu kommt, dass die erste Einfahrt nicht einmal 100 Meter von der Hauptkreuzung der Stadt entfernt ist (13000 Fahrzeuge/Tag) und auf die Kreuzungseinmündung führt, wo die Linksabbiegespur einen durchgezogene Linie hat! Also eigentlich, da keine Einschränkung sichtbar, eine Aufforderung gegen die STVO zu verstoßen.
Rechte werden sicherlich einige verletzt, nur dazu müßte man der Zunft angehören,um annähernd einzuschätzen ob sie durchsetzbar, oder nicht.
Wobei Recht haben und kriegen doch auch Welten trennen.
Unser Grundstück wird nach der provisorischen Asphaltierung z.B. seit Jahren als Miniregenrückhaltebecken mißbraucht.
Alle anderen PRIVATEN haben durch die fragwürdige Ansiedlung der 2 Gewerbebetriebe zumindest Verluste.
Der Vorgang ist einfach zu komplex, um ihn gleich in Gänze zu beantworten, deshalb hatte ich ihn auf das wesentliche konzentriert.
Es tut mir leid, es so mißverständlich formuliert zu haben, die wesentliche Frage ist:
gibt es überhaupt ein rechtsicheres, verbindliches Profil bevor eine Straße gewidmet werden kann.
Nur es brennt unter den Nägeln, Frist ist der 05.03.2010 habe bisher wenig brauchbares gefunden und Geld in Gully stecken ist nicht mein Ding.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 09:46:52
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, es ist schon richtig, dass in den einzelnen Bundesländern länderübergreifend im Allgemeinen ein Regelstreitwert von 5.000 € vorherrscht. Dieses bezieht sich aber wie gesagt damit nicht nur auf Schleswig-Holstein.
Im Falle des Straßen- und Wegerechts (im Hinblick auf eine Widmung) wird jedoch aufgrund des länderübergreifenden Streitwertkataloges ein höherer Wert angenommen, wobei auch das keine feste Größenordnung darstellt. Man müsste dann in der Tat noch einmal sehen, wie die Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein dieses handhaben.
Rechtsgrundlage für eine Widmung ist § 6 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), wobei ich hier nicht weiß, ob aufgrund einer kommunalen Satzung oder durch einen Verwaltungsakt die Widmung erfolgt ist. Regelmäßig erfolgt dieses durch einen Verwaltungsakt in Form der so genannten Allgemeinverfügung, weil er mehrere Adressaten hat.
Die Widmung kann erst wirksam werden, wenn die Straße tatsächlich hergestellt ist und ihrer Zweckbestimmung übergeben wird. Die Indienststellung erfolgt durch Realakt in Form der Freigabe für den Verkehr. die Reihenfolge ist unerheblich.
Erfolgte zunächst die Widmung, soweit bleibt sie schwebend unwirksam bis Herstellung und Indienststellung nachgeholt sind.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.
Die von Ihnen angesprochenen Belange haben nach meiner ersten vorläufigen Einschätzungen allerdings eher einen objektiven Charakter, als dass sie einen grundgesetzlich geschützten Anliegergebrauch betreffen (Art. 14 Grundgesetz).
Deshalb wäre eine Klage sorgsam zu prüfen, so dass ich Ihnen angesichts der Kürze der Zeit unbedingt die Konsolidierung eines Rechtsanwalts anrate.
Eine Klage kann auch zunächst ohne Begründung und ohne Anwalt eingelegt werden, diese müsste dann nachgeholt werden (z.B. nach Akteneinsicht), aber man sollte sich zumindestens über dieses Risiko im Klaren sein, was ich leider hier im Wege der Erstberatung nicht gänzlich abschätzen kann, ich Sie insofern um Ihr geschätztes Verständnis bitten darf.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, es ist schon richtig, dass in den einzelnen Bundesländern länderübergreifend im Allgemeinen ein Regelstreitwert von 5.000 € vorherrscht. Dieses bezieht sich aber wie gesagt damit nicht nur auf Schleswig-Holstein.
Im Falle des Straßen- und Wegerechts (im Hinblick auf eine Widmung) wird jedoch aufgrund des länderübergreifenden Streitwertkataloges ein höherer Wert angenommen, wobei auch das keine feste Größenordnung darstellt. Man müsste dann in der Tat noch einmal sehen, wie die Verwaltungsgerichte in Schleswig-Holstein dieses handhaben.
Rechtsgrundlage für eine Widmung ist § 6 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), wobei ich hier nicht weiß, ob aufgrund einer kommunalen Satzung oder durch einen Verwaltungsakt die Widmung erfolgt ist. Regelmäßig erfolgt dieses durch einen Verwaltungsakt in Form der so genannten Allgemeinverfügung, weil er mehrere Adressaten hat.
Die Widmung kann erst wirksam werden, wenn die Straße tatsächlich hergestellt ist und ihrer Zweckbestimmung übergeben wird. Die Indienststellung erfolgt durch Realakt in Form der Freigabe für den Verkehr. die Reihenfolge ist unerheblich.
Erfolgte zunächst die Widmung, soweit bleibt sie schwebend unwirksam bis Herstellung und Indienststellung nachgeholt sind.
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder die Eigentümerin oder der Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt oder das Grundstück für die Straße zur Verfügung gestellt haben oder der Träger der Straßenbaulast unanfechtbar in den Besitz eingewiesen ist.
Die von Ihnen angesprochenen Belange haben nach meiner ersten vorläufigen Einschätzungen allerdings eher einen objektiven Charakter, als dass sie einen grundgesetzlich geschützten Anliegergebrauch betreffen (Art. 14 Grundgesetz).
Deshalb wäre eine Klage sorgsam zu prüfen, so dass ich Ihnen angesichts der Kürze der Zeit unbedingt die Konsolidierung eines Rechtsanwalts anrate.
Eine Klage kann auch zunächst ohne Begründung und ohne Anwalt eingelegt werden, diese müsste dann nachgeholt werden (z.B. nach Akteneinsicht), aber man sollte sich zumindestens über dieses Risiko im Klaren sein, was ich leider hier im Wege der Erstberatung nicht gänzlich abschätzen kann, ich Sie insofern um Ihr geschätztes Verständnis bitten darf.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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