habe einen Bescheid von der Gemeinde für Straßenausbaubeitrag in 5stelliger Höhe bekommen.
Die Straße wurde in 2006 erneuert. Die Satzung stammt aus dem Jahr 2008. Im Juli 2010 wurde die Satzung geändert. Sie tritt jetzt rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft.
Kann man dagegen was machen?
Gruß
UdoG
Antwort geschrieben am 05.01.2011 10:59:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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der Erlass von Satzungen mit Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt wegen des in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Rückwirkungsverbotes jedoch nicht für sogenannte Bewehrungsvorschriften und für Satzungen, mit denen dem Bürger mit Wirkung für die Vergangenheit neue Belastungen auferlegt werden, mit denen er als Adressat der Satzung nicht rechnen konnte und musste. In diesen Fällen ist eine Rückwirkung vom Grundsatz her ausgeschlossen.
Eine zulässige Rückwirkung liegt jedoch vor, wenn eine Satzung ohne inhaltliche Änderung zum Nachteil der Bürger erneut erlassen wird, um Verfahrensfehler zu beheben.
Ebenso ist Rückwirkung zulässig, wenn noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Tatbestände, die in der Vergangenheit in einer bestimmten Weise geregelt waren, nunmehr mit Wirkung für die Zukunft in anderer Weise geregelt werden (unechte Rückwirkung). Dies kann im Einzelfall auch zu ungünstigeren Regelungen für den Bürger führen. Maßgeblich ist jedoch, dass dabei keine echte Rückwirkung vorliegt, d.h. die neue Satzung nicht ändernd und belastend in bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte und Tatbestände eingreift.
Es kommt also in Ihrem Falle darauf an, ob Ihnen weitere Belastungen damit auferlegt worden sind.
Grundsätzlich kann aber als erster Schritt immer Akteneinsicht gefordert werden, um eventuelle Verfahrensfehler ausfindig zu machen und um ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot substantiiert überprüfen zu können.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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