Frage geschrieben am 05.07.2010 10:32:34
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Strafzettel für kurzzeitiges Abstellen eines PKW auf dem Gehweg
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1371Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Antwort geschrieben am 05.07.2010 10:45:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 326
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nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt könnten Sie auf einem Fußgängerüberweg "geparkt" haben, wenn Sie das Auto mehr als 3 Minuten verlassen hätten. Hierfür könnte ein Bußgeld von maximal 15 Euro festgesetzt werden. Aber auch hätten Sie gute Möglichkeiten "herauszukommen", wenn Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mindestens noch einmal aufgesucht hätten.
Nichtsdestotrotz ist der aktuelle Bußgeldbescheid rechtswidrig und darf gegen Sie nicht festgesetzt werden.
Ich gehe davon aus, dass Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben?
Wenn nicht, dann haben Sie die Möglichkeit hiergegen Einspruch zu erheben und Ihre Zeugen zu benennen. Es wird dann nach Ihrem Einspruch ein Gerichtsverfahren stattfinden, wo Sie Ihre Sicht der Dinge schildern können und wo die Behörde zu beweisen hat, dass dieser Sachverhalt genauso war, wie in dem Bußgeldbescheid beschrieben.
Wenn Sie in dieser Angelegenheit weitere rechtliche Hilfe benötigen oder Nachfragen haben, dann steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.07.2010 13:48:45
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe bisher nur eine Verwarnung mit Verwarngeld erhalten, worauf ich den Einspruch erhoben habe. Auf diesen bekam ich nun eine Einlassungsmitteilung mit dem vorgenennten Vermerk, ich würde eine Schutzbehauptung machen. Soll ich erneut Einspruch einlegen oder auf den Bußgeldbescheid warten? Vielen herzlichen Dank nochmals.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe bisher nur eine Verwarnung mit Verwarngeld erhalten, worauf ich den Einspruch erhoben habe. Auf diesen bekam ich nun eine Einlassungsmitteilung mit dem vorgenennten Vermerk, ich würde eine Schutzbehauptung machen. Soll ich erneut Einspruch einlegen oder auf den Bußgeldbescheid warten? Vielen herzlichen Dank nochmals.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.07.2010 13:52:04
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssten jetzt auf den Bußgeldbescheid warten und dagegen erneut Einspruch einlegen.
Dann wird die Sache vor Gericht verhandelt und Sie können dort mit Zeugen Ihre Sicht der Dinge schildern.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssten jetzt auf den Bußgeldbescheid warten und dagegen erneut Einspruch einlegen.
Dann wird die Sache vor Gericht verhandelt und Sie können dort mit Zeugen Ihre Sicht der Dinge schildern.
Mit freundlichen Grüßen
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